Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 48 vom 20.12.2004 Seite 1235 bis 1252

Institutsordnung des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 23.11.2004 – I.1-0100 –
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Institutsordnung des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 23.11.2004 – I.1-0100 –

2005

Institutsordnung
des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 23.11.2004 – I.1-0100 –

1
Allgemeine Aufgabenstellung des Instituts

Das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden Institut) hat nach Nummer 3 der Bekanntmachung des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 31. 07. 2003 (MBL. NRW.2003 S. 898) die Aufgabe, im Rahmen interdisziplinärer wissenschaftlicher Zusammenarbeit Grundlagen und Entscheidungshilfen in den Bereichen Landes- und Stadtentwicklung sowie Bauwesen zu erarbeiten. Dieses geschieht in Form von anwendungsorientierter Forschung, praxisorientierter Entwicklung und Begleitung sowie landesweitem Wissenstransfer. Das Institut soll darüber hinaus die Koordinierung der im Lande Nordrhein-Westfalen auf den Gebieten der Landes- und Stadtentwicklung sowie des Bauwesens tätigen Einrichtungen fördern.
Es ist Bewilligungsbehörde für bestimmte Förderprogramme der rationellen Energienutzung und bewirtschaftet die Mittel für Sonderprogramme zur Umsetzung der baupolitischen Ziele des Landes.


2
Inanspruchnahme des Instituts

2.1
Das Institut untersteht der Dienstaufsicht des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport.

2.2
Die Fachaufsicht liegt beim Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport mit Ausnahme des Aufgabenbereichs "Raumordnung und Landesentwicklung". Hier übt das für Raumordnung und Landesentwicklung zuständige Ministerium die Fachaufsicht aus.
Die vom ILS NRW in eigener Zuständigkeit zu erreichenden Ziele werden in dem im Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport eingerichteten Lenkungskreis im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber bewilligten Haushaltsmittel beschlossen. Der Lenkungskreis besteht aus Mitgliedern des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und des für Raumordnung und Landesentwicklung zuständigen Ministeriums, des für Verkehr zuständigen Ministeriums und dem Direktor des Instituts. Die Sitzungen werden vom Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport geleitet.
Das für Raumordnung und Landesentwicklung und das für Verkehr zuständige Ministerium wirken bei der Besetzung von Leitungsfunktionen und bei wesentlichen organisatorischen Veränderungen in den entsprechenden Fachbereichen des Instituts beratend mit.

2.3
Der Ministerpräsident erteilt dem Institut für die Aufstellung des Landesentwicklungsberichts und für Änderungen des Landesentwicklungsprogramms unmittelbar Aufträge. Auch sonst unterstützt das Institut den Ministerpräsidenten im Rahmen dieser Aufgabenstellung. Über die beabsichtigten Aufträge unterrichtet der Ministerpräsident das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und das für Raumordnung und Landesentwicklung zuständige Ministerium.

2.4
Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport wird das Institut für andere als die in Nummer 2.2 genannten Ressorts der Landesregierung tätig.

2.5
Zur Sicherung und Erweiterung der Wissensbasis und Innovationsfähigkeit wird das Institut für Dritte tätig. Bei der Bewerbung um Aufträge Dritter bzw. beim Abschluss von Verträgen für Drittmittelforschung hat das Institut die besonderen Interessen des Landes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.

3
Kostenerstattung

Für den Ministerpräsidenten, das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium und das für Verkehr zuständige Ministerium wird das Institut unentgeltlich tätig. Die unentgeltliche Inanspruchnahme des Instituts erfolgt im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber bewilligten Haushaltsmittel.
Die Inanspruchnahme des Instituts durch die unter Nummern 2.4 und 2.5 genannten Stellen erfolgt gegen Erstattung der entstehenden Kosten (Einzelkosten und Gemeinkosten).


4
Forschungsprogramm, Jahresbericht, Veröffentlichungen

4.1
Das Institut hat auf der Grundlage der vereinbarten Ziele für seine Tätigkeit ein Forschungs- und Aufgabenprogramm zu erstellen, das der Genehmigung der die Fachaufsicht ausübenden Ministerien bedarf. Das Forschungsprogramm ist mindestens zweijährlich fortzuschreiben und rechtzeitig den im Lenkungskreis vertretenen  Ministerien vorzulegen.

4.2
Das Forschungs- und Aufgabenprogramm bildet die Grundlage für die Durchführung der Arbeit des Instituts. Von dem Forschungs- und Aufgabenprogramm kann aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Wesentliche Abweichungen bedürfen der Genehmigung der die Fachaufsicht ausübenden Ministerien. Dies gilt insbesondere, wenn die vereinbarten Ziele berührt werden oder wenn sich aus nachträglichen Änderungen nicht unbeachtliche Auswirkungen auf den Haushalt des laufenden Jahres oder folgender Jahre ergeben.

4.3
Das Institut hat den im Lenkungskreis vertretenen  Ministerien einen Jahresbericht vorzulegen.

4.4
Im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit und des Erfahrungsaustausches veröffentlicht das Institut seine Forschungsergebnisse und andere Grundlagen für den Wissenstransfer in geeigneter Weise.


5
Beirat

5.1
Bei dem Institut wird ein Beirat mit beratender Funktion gebildet.

5.2
Der Beirat soll das Institut insbesondere bei den Vorschlägen für die Gestaltung des Haushaltsplanes sowie bei der Erstellung des jährlichen Forschungs- und Aufgabenprogramms (Nummer 4.1) beraten und den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch mit anderen Einrichtungen und Organisationen der Landes- und Stadtentwicklungsforschung und des Bauwesens (Nummer 1) fördern.

5.3
Der Beirat wird vom Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen.

5.4
Der Beirat besteht aus 18 Mitgliedern. Ihm sollen angehören:

1. Die Ministerin oder der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - Vorsitz -.
2. Die Leiterin oder der Leiter der für die Raumordnung und Landesentwicklung zuständigen Abteilung des für die Landesplanung und Raumordnung zuständigen Ministeriums
- stellvertretender Vorsitz -.
3. Fünf Mitglieder des Landtags.
4. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatskanzlei und des für Verkehr zuständigen Ministeriums.
5. Zwei Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Spitzenverbände des Landes.
6. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Architektenkammer NRW.
7. Fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulen des Landes, die von der Direktorin oder dem Direktor des Instituts benannt werden.
8. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik.

Für jedes Mitglied des Beirates soll eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen werden.

5.5
Die Ministerin oder der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport beruft die Mitglieder des Beirates auf Vorschlag für die Dauer der Legislaturperiode des Landtags. Die Mitgliedschaft im Beirat bleibt bei Beendigung der Legislaturperiode bis zur Neubestellung des Beirates gemäß Satz 1 bestehen. Sie erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Nummer 5.4 entfallen.

5.6
Die Geschäftsführung des Beirats obliegt der Direktorin oder dem Direktor des Instituts.

5.7
Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder werden nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (SGV. NRW 204) in seiner jeweiligen Fassung entschädigt.


6
Leitung des Instituts

6.1
Die Direktorin oder der Direktor leitet das Institut und führt die laufenden Geschäfte. Eine Fachbereichsleiterin oder ein Fachbereichsleiter wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter der Direktorin oder des Direktors bestellt.

6.2
Die Direktorin oder der Direktor vertritt das Land Nordrhein-Westfalen für den Geschäftsbereich des Instituts. Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung selbst zu übernehmen.

6.3
Die Direktorin oder der Direktor entscheidet nach Beratung mit den Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleitern über die Grundsätze der Forschung des Instituts auf der Grundlage des Forschungs- und Aufgabenprogramms. In diesem Rahmen führen die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter die Forschung in ihrem Bereich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung durch.

6.4
Das Kollegium der Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter trifft in regelmäßigen Abständen - mindestens einmal monatlich - mit der Direktorin oder dem Direktor zusammen, um den Stand und Fortgang der wissenschaftlichen Arbeiten zu besprechen.

6.5
Die Direktorin oder der Direktor unterrichtet den Beirat über die Tätigkeit des Instituts. Sie oder er legt dem Beirat das Forschungs- und Aufgabenprogramm vor.

6.6
Die Direktorin oder der Direktor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller im Institut tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

6.7
Die Direktorin oder der Direktor erlässt eine Geschäftsordnung sowie ergänzende Ordnungen und Dienstanweisungen.

7

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium.

8

Die Institutsordnung des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

- MBl. NRW. 2004 S. 1236