Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 48 vom 20.12.2004 Seite 1235 bis 1252
Institutsordnung des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 23.11.2004 – I.1-0100 – |
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Normkopf Norm Normfuß |
Institutsordnung des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 23.11.2004 – I.1-0100 –
2005
Institutsordnung
des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 23.11.2004 – I.1-0100 –
1
Allgemeine Aufgabenstellung des Instituts
Das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und
Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden Institut) hat nach Nummer
3 der Bekanntmachung des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und
Sport vom 31. 07. 2003 (MBL. NRW.2003 S. 898) die Aufgabe, im Rahmen interdisziplinärer
wissenschaftlicher Zusammenarbeit Grundlagen und Entscheidungshilfen in den
Bereichen Landes- und Stadtentwicklung sowie Bauwesen zu erarbeiten. Dieses
geschieht in Form von anwendungsorientierter Forschung, praxisorientierter
Entwicklung und Begleitung sowie landesweitem Wissenstransfer. Das Institut
soll darüber hinaus die Koordinierung der im Lande Nordrhein-Westfalen auf den
Gebieten der Landes- und Stadtentwicklung sowie des Bauwesens tätigen
Einrichtungen fördern.
Es ist Bewilligungsbehörde für bestimmte Förderprogramme der rationellen
Energienutzung und bewirtschaftet die Mittel für Sonderprogramme zur Umsetzung
der baupolitischen Ziele des Landes.
2
Inanspruchnahme des Instituts
2.1
Das Institut untersteht der Dienstaufsicht des Ministeriums für
Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport.
2.2
Die Fachaufsicht liegt beim Ministerium
für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport mit Ausnahme des Aufgabenbereichs
"Raumordnung und Landesentwicklung". Hier übt das für Raumordnung und
Landesentwicklung zuständige Ministerium die Fachaufsicht aus.
Die vom ILS NRW in eigener Zuständigkeit zu erreichenden Ziele werden in dem im
Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport eingerichteten
Lenkungskreis im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber bewilligten
Haushaltsmittel beschlossen. Der Lenkungskreis besteht aus Mitgliedern des
Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und des für Raumordnung
und Landesentwicklung zuständigen Ministeriums, des für Verkehr zuständigen
Ministeriums und dem Direktor des Instituts. Die Sitzungen werden vom
Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport geleitet.
Das für Raumordnung und Landesentwicklung und das für Verkehr zuständige
Ministerium wirken bei der Besetzung von Leitungsfunktionen und bei wesentlichen
organisatorischen Veränderungen in den entsprechenden Fachbereichen des
Instituts beratend mit.
2.3
Der Ministerpräsident erteilt dem Institut für die Aufstellung des
Landesentwicklungsberichts und für Änderungen des Landesentwicklungsprogramms unmittelbar
Aufträge. Auch sonst unterstützt das Institut den Ministerpräsidenten im Rahmen
dieser Aufgabenstellung. Über die beabsichtigten Aufträge unterrichtet der
Ministerpräsident das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
und das für Raumordnung und Landesentwicklung zuständige Ministerium.
2.4
Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und
Sport wird das Institut für andere als die in Nummer 2.2 genannten Ressorts der
Landesregierung tätig.
2.5
Zur Sicherung und Erweiterung der Wissensbasis und
Innovationsfähigkeit wird das Institut für Dritte tätig. Bei der Bewerbung um
Aufträge Dritter bzw. beim Abschluss von Verträgen für Drittmittelforschung hat
das Institut die besonderen Interessen des Landes Nordrhein-Westfalen zu
berücksichtigen.
3
Kostenerstattung
Für
den Ministerpräsidenten, das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und
Sport, das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium und das für
Verkehr zuständige Ministerium wird das Institut unentgeltlich tätig. Die
unentgeltliche Inanspruchnahme des Instituts erfolgt im Rahmen der vom
Haushaltsgesetzgeber bewilligten Haushaltsmittel.
Die Inanspruchnahme des Instituts durch die unter Nummern 2.4 und 2.5 genannten
Stellen erfolgt gegen Erstattung der entstehenden Kosten (Einzelkosten und
Gemeinkosten).
4
Forschungsprogramm, Jahresbericht, Veröffentlichungen
4.1
Das Institut hat auf der Grundlage der vereinbarten Ziele für seine
Tätigkeit ein Forschungs- und Aufgabenprogramm zu erstellen, das der
Genehmigung der die Fachaufsicht ausübenden Ministerien bedarf. Das
Forschungsprogramm ist mindestens zweijährlich fortzuschreiben und rechtzeitig
den im Lenkungskreis vertretenen
Ministerien vorzulegen.
4.2
Das Forschungs- und Aufgabenprogramm bildet die Grundlage für die
Durchführung der Arbeit des Instituts. Von dem Forschungs- und Aufgabenprogramm
kann aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Wesentliche Abweichungen bedürfen
der Genehmigung der die Fachaufsicht ausübenden Ministerien. Dies gilt
insbesondere, wenn die vereinbarten Ziele berührt werden oder wenn sich aus
nachträglichen Änderungen nicht unbeachtliche Auswirkungen auf den Haushalt des
laufenden Jahres oder folgender Jahre ergeben.
4.3
Das Institut hat den im Lenkungskreis vertretenen Ministerien einen Jahresbericht vorzulegen.
4.4
Im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit und des Erfahrungsaustausches
veröffentlicht das Institut seine Forschungsergebnisse und andere Grundlagen
für den Wissenstransfer in geeigneter Weise.
5
Beirat
5.1
Bei dem Institut wird ein Beirat mit beratender Funktion gebildet.
5.2
Der Beirat soll das Institut insbesondere bei den Vorschlägen für die
Gestaltung des Haushaltsplanes sowie bei der Erstellung des jährlichen
Forschungs- und Aufgabenprogramms (Nummer 4.1) beraten und den
wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch mit anderen Einrichtungen und
Organisationen der Landes- und Stadtentwicklungsforschung und des Bauwesens (Nummer
1) fördern.
5.3
Der Beirat wird vom Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und
Sport nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen.
5.4
Der Beirat besteht aus 18 Mitgliedern. Ihm sollen angehören:
1. Die Ministerin oder der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
- Vorsitz -.
2. Die Leiterin oder der Leiter der für die Raumordnung und Landesentwicklung
zuständigen Abteilung des für die Landesplanung und Raumordnung zuständigen
Ministeriums
- stellvertretender Vorsitz -.
3. Fünf Mitglieder des Landtags.
4. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatskanzlei und des für Verkehr
zuständigen Ministeriums.
5. Zwei Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Spitzenverbände des
Landes.
6. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Architektenkammer NRW.
7. Fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulen des Landes, die von der
Direktorin oder dem Direktor des Instituts benannt werden.
8. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesamtes für Datenverarbeitung
und Statistik.
Für jedes Mitglied
des Beirates soll eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen werden.
5.5
Die Ministerin oder der Minister für
Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport beruft die Mitglieder des Beirates auf
Vorschlag für die Dauer der Legislaturperiode des Landtags. Die Mitgliedschaft
im Beirat bleibt bei Beendigung der Legislaturperiode bis zur Neubestellung des
Beirates gemäß Satz 1 bestehen. Sie erlischt, wenn die Voraussetzungen für die
Berufung nach Nummer 5.4 entfallen.
5.6
Die Geschäftsführung des Beirats
obliegt der Direktorin oder dem Direktor des Instituts.
5.7
Die Mitgliedschaft im Beirat ist
ehrenamtlich. Die Mitglieder werden nach Maßgabe des Gesetzes über die
Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (SGV. NRW 204) in seiner jeweiligen Fassung entschädigt.
6
Leitung des Instituts
6.1
Die Direktorin oder der Direktor leitet
das Institut und führt die laufenden Geschäfte. Eine Fachbereichsleiterin oder
ein Fachbereichsleiter wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen
Vertreter der Direktorin oder des Direktors bestellt.
6.2
Die Direktorin oder der Direktor
vertritt das Land Nordrhein-Westfalen für den Geschäftsbereich des Instituts.
Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport behält sich vor, im
Einzelfall die Vertretung selbst zu übernehmen.
6.3
Die Direktorin oder der Direktor
entscheidet nach Beratung mit den Fachbereichsleiterinnen und
Fachbereichsleitern über die Grundsätze der Forschung des Instituts auf der
Grundlage des Forschungs- und Aufgabenprogramms. In diesem Rahmen führen die
Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter die Forschung in ihrem Bereich
in eigener Zuständigkeit und Verantwortung durch.
6.4
Das Kollegium der
Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter trifft in regelmäßigen Abständen
- mindestens einmal monatlich - mit der Direktorin oder dem Direktor zusammen,
um den Stand und Fortgang der wissenschaftlichen Arbeiten zu besprechen.
6.5
Die Direktorin oder der Direktor
unterrichtet den Beirat über die Tätigkeit des Instituts. Sie oder er legt dem
Beirat das Forschungs- und Aufgabenprogramm vor.
6.6
Die Direktorin oder der Direktor ist
Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller im Institut tätigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
6.7
Die Direktorin oder der Direktor
erlässt eine Geschäftsordnung sowie ergänzende Ordnungen und Dienstanweisungen.
7
Dieser
Erlass ergeht im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und dem für Raumordnung und
Landesplanung zuständigen Ministerium.
8
Die Institutsordnung des Instituts für Landes- und
Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen tritt
mit sofortiger Wirkung in Kraft.
- MBl. NRW. 2004 S. 1236