Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 48 vom 20.12.2004 Seite 1235 bis 1252

Bekanntmachung Nr. 8 vom 30. November 2004
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Bekanntmachung Nr. 8 vom 30. November 2004

III.

Bekanntmachung Nr. 8
vom 30. November 2004

Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2005
(Muster für Merkblätter zur Unterrichtung
der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe)

Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) hat der Bundeswahlbeauftragte in seiner Bekanntmachung Nr. 17 vom 18. November 2004 empfohlen, die in den Anlagen 1 bis 3 wieder gegebenen Muster der Merkblätter für die Wahlberechtigten (§ 41 Abs. 4 Satz 1 SVWO) zu verwenden.

Das Merkblatt in der Anlage 1 sollte in den Fällen verwendet werden, in denen aufgrund von Wahlausweisen gewählt wird (§ 33 Abs.1 Satz 1 SVWO). Soweit von der Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 SVWO (Verbindung der Stimmzettel mit den Wahlausweisen) Ausnahmen zugelassen werden, sollte auf der Rückseite des Merkblattes das erste Bild entfallen und die Nummernfolge der übrigen Bilder entsprechend geändert werden.

Das Merkblatt in der Anlage 2 sollte in den Fällen verwendet werden, in denen besondere personenbezogene Kennzeichnungen auf den Wahlbriefumschlägen als Wahlausweise gelten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 SVWO).

Das Merkblatt in der Anlage 3 sollte in den Fällen verwendet werden, in denen besondere personenbezogene Kennzeichnungen auf den Wahlbriefumschlägen, die verschlüsselt sind und deshalb den Stimmzettelumschlag entbehrlich machen, als Wahlausweise gelten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 SVWO).

Für die Wahlen der Verwaltungsräte bei den Krankenkassen sind die Muster entsprechend zu ändern. Werden Wahlunterlagen ausschließlich übersandt, können die jeweiligen Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Merkblattes auf die Räume zur Stimmabgabe entfallen.

Im Übrigen habe ich keine Bedenken, wenn von den Mustern abgewichen wird, um den Namen des Versicherungsträgers in dem Merkblatt zu verwenden. Das Gleiche gilt für Hinweise, die im Hinblick auf eine maschinelle Auswertung der Wahlunterlagen geboten erscheinen.

Essen, den 30. November 2004

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im
Lande NRW

S c h ü r m a n n

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

- MBl. NRW. 2004 S. 1245