Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 49 vom 22.12.2004 Seite 1253 bis 1292
Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 10.12.2004 – II B 3 – 07-59 |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 10.12.2004 – II B 3 – 07-59
923
Verwaltungsvorschriften
zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und
Landesplanung v. 10.12.2004 – II B 3 – 07-59
Die
Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in
Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW), RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie
und Landesplanung v. 30.6.2003 (MBl. NRW. S. 830/SMBl. NRW. 923), werden wie
folgt geändert:
1
Die VV zu § 11 werden wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Das
bedarfsgerechte SPNV-Angebot darf den Umfang von landesweit 98,856 Mio.
Zug-Kilometer nicht unterschreiten.“
Die nachfolgende
Tabelle wird gestrichen.
1.2
In Nr. 4.3.1 werden die folgenden Sätze 1 bis 3 eingefügt:
"Von den
nach Nr. 2 festgelegten Zug-Kilometern des bedarfsgerechten SPNV-Angebots
werden die Zug-Kilometer in Abzug gebracht, die nicht gefördert werden müssen;
hierzu gehören insbesondere Betriebsleistungen, für die nach § 14 Abs. 1
Buchstaben a oder b
Regionalisierungsgesetz NW a.F. aufgrund gewährter Infrastrukturförderung
oder SPNV- Fahrzeugförderung keine Betriebskostenförderung erfolgt. Das
Ergebnis ist das zu fördernde SPNV-Angebot. Näheres regelt der
SPNV-Finanzierungsplan."
Die bisherigen
Sätze 1 bis 3 werden Sätze 4 bis 6.
1.3
In Satz 4 (neu) der Nr. 4.3.1 wird das Wort „bedarfsgerechten“ durch die Wörter
„zu fördernden“ ersetzt.
1.4
In Satz 2 der Nr. 4.3.2 wird das Wort „bedarfsgerechten“ durch die Wörter „zu
fördernden“ ersetzt.
2
Die VV zu § 12 werden wie folgt geändert:
2.1
In der Überschrift zu Nr. 1 werden nach dem Wort „Zuwendungszweck“ die Wörter „
, Rechtsgrundlage“ angefügt.
2.2
In Nr. 2.1.1.1 zweiter Absatz wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
„Vorhaben mit
zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 51,13 Mio. EUR werden ausschließlich im
GVFG-Bundesprogramm gefördert, sofern sie bis zum 30.06.2004 nicht in das
ÖPNV-Landesprogramm aufgenommen worden
sind. Die Vorhaben müssen in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten
liegen.“
Der bisherige
Satz 2 wird Satz 3.
2.3
In Nr. 2.1.1.4 wird Absatz 1 um die Worte „an Schienenstrecken“ ergänzt. Absatz
2 wird gestrichen.
2.4
Nr. 2.1.1.6 wird gestrichen.
2.5
Nr. 2.1.1.7 wird zu Nr. 2.1.1.6.
2.6
In Nr. 2.1.2 wird folgender Absatz angefügt:
„Sofern Vorhaben
bis zum 30.06.2004 nicht in das GVFG-Bundes- oder ÖPNV-Landesprogramm
aufgenommen worden sind, ist eine Förderung nach diesen Richtlinien möglich
- bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 51,13
Mio. EUR im ÖPNV-Landesprogramm, wenn eine Finanzierung nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz
(BSchwAG) nicht oder nicht in vollem Umfang erfolgt, und
- bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen
Ausgaben von mehr als 51,13 Mio. EUR im GVFG-Bundesprogramm oder, wenn die
überwiegende Finanzierung nach dem BSchwAG erfolgt, im ÖPNV-Landesprogramm.“
2.7
In Nr. 2.2 erhält der zweite Spiegelstrich folgenden Wortlaut:
„-
Neubau, Ausbau und Modernisierung von Betriebshöfen und Werkstätten der
Eisenbahnen, Straßen- und Stadtbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart, soweit
die Vorhaben bis zum 30.06.2004 nicht in das ÖPNV-Landesprogramm aufgenommen
worden sind,“
2.8
In Nr. 3 werden vor dem Wort „Zuwendungsempfänger“ die Wörter
„Zuwendungsempfängerin oder“ und nach den Wörtern „Verkehrsunternehmen,“ die
Wörter „juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV
verfolgen,“ eingefügt.
2.9
In Nr. 4.3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
2.10
Nach Nr. 4.3 werden folgende Nrn. eingefügt:
„4.4
das Vorhaben endgültig in das GVFG-Bundesprogramm oder ÖPNV-Landesprogramm
aufgenommen worden ist; dies gilt nicht für eine Förderung nach Nr. 2.1.3.4;
4.5
für das Vorhaben uneingeschränktes Baurecht besteht.“
2.11
Nr. 5.3 wird zu Nr. 5.4.
2.12
Nach Nr. 5.2 wird folgende neue Nr. 5.3 eingefügt:
„5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung.“
2.13
Nr. 5.3.1 wird zu Nr. 5.4.1 und erhält folgende Fassung:
„5.4.1
Zuwendungsfähig sind die unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
ermittelten und von der Bewilligungsbehörde festgestellten voraussichtlichen
Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers.
Gesondert
geregelt werden
- die
detaillierte Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- die Abgrenzung
der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Umleitungsstrecken,
- die
Berücksichtigung eines Wertausgleichs bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen
Ausgaben,
- die Grundsätze
für die Förderung von rechnergesteuerten Beschleunigungs- und Betriebsleitsystemen
und
- spezifische
Höchstbeträge bei einzelnen Fördergegenständen (z.B. Höchstbeträge je
Stellplatz bei zentralen Omnibusbahnhöfen sowie Park-and-Ride- und
Bike-and-Ride-Anlagen).
Anträgen auf
Erhöhung der Zuwendung (z.B. wegen Ausgabenerhöhungen aufgrund von allgemeinen
Preissteigerungen, Ausschreibungsergebnissen, Auflagen im
Planfeststellungsbeschluss) ist grundsätzlich nicht zu entsprechen, sofern für
Maßnahmen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Nr.
7.1.3) bei der Bewilligungsbehörde noch nicht eingegangen ist oder die
Maßnahmen bis zum 30.06.2004 noch nicht endgültig in das GVFG-Bundesprogramm
bzw. das ÖPNV-Landesprogramm aufgenommen worden sind. Ausnahmen sind nur aus
besonderen Gründen bei Anlegung des strengsten Maßstabes zulässig. Anträge auf
Anerkennung solcher Gründe legt die Bewilligungsbehörde mit ihrer Stellungnahme
dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium zur Entscheidung vor.“
2.14
Nr. 5.3.2 wird zu Nr. 5.4.2.
2.15
Nr. 5.3.3 wird gestrichen.
2.16
Nr. 5.3.4 wird zu Nr. 5.4.3.
2.17
In Nr. 6 werden die Wörter „ ,Verfahren“ gestrichen.
2.18
Nr. 6.1 erhält folgende Fassung:
„6.1
Die Berücksichtigung von Vorsorgemaßnahmen wird gesondert geregelt."
2.19
In Nr. 6.4 werden in Satz 1 nach dem Wort „Behindertengleichstellungsgesetz“
die Wörter „bei der Vorhabenplanung“ eingefügt.
2.20
Nr. 6.5 wird gestrichen.
2.21
Die Nrn. 6.6 und 6.7 werden zu Nrn. 6.5 und 6.6.
2.22
In der neuen Nr. 6.5 werden nach dem Wort „Zuwendungen“ die Wörter „für bau-
und betriebstechnische Maßnahmen in Ergänzung zu einer Finanzierung nach dem
Bundesschienenwegeausbaugesetz und“ eingefügt.
2.23
Folgende neue Nr. 6.7 wird eingefügt:
„6.7
Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, ob von der der Bewilligung zugrunde liegenden
Planung erheblich abgewichen werden darf (vgl. Nr. 1.3 ANBest-G/NBest-Bau),
bedarf der vorherigen Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen
Ministeriums bei Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25 Mio.
EUR.
Eine entsprechende Zustimmung der Bewilligungsbehörde gegenüber der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass damit ein Anspruch auf eine spätere Förderung nicht begründet wird. Dieser Hinweis ist auch bei Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 25 Mio. EUR zu erteilen."
2.24
Die Nrn. 6.8 und 6.9 werden zu Nrn. 7.7.1 und 7.10.
2.25
Folgende neue Nr. 6.8 wird eingefügt:
„6.8
Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 5
(Muster-Zuwendungsbescheid) aufgeführt."
2.26
Nach Nr. 6.8 wird eingefügt:
„7
Verfahren
7.1
Anmeldung, Antrag
7.1.1
Vorhaben mit voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben ab 5 Mio. EUR sind
bei der Bewilligungsbehörde zur Gewährung einer Zuwendung nach dem Muster der Anlage 1a anzumelden. Die Bewilligungsbehörden
können für ihren Zuständigkeitsbereich im Einzelfall einen niedrigeren Betrag
festlegen. Die Anmeldung in 1-facher Ausfertigung (bei
Schienen-Infrastrukturvorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25
Mio. EUR 2-fach, von mehr als 51,13 Mio. EUR 3-fach) kann 5 Jahre im Voraus,
muss spätestens bis zum 1. September des Jahres erfolgen, das 2 Jahre vor dem
vorgesehenen Baubeginn liegt.
7.1.2
Der Anmeldung sind in der Regel die in der Anlage 1a näher bezeichneten
Unterlagen beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen aufgrund der
Besonderheit des Fördergegenstandes schriftlich zulassen.
7.1.3
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Muster der Anlage 1b ist der Bewilligungsbehörde bis zum 1. Juni des dem vorgesehenen
Baubeginn vorausgehenden Jahres in 2-facher Ausfertigung (bei
Schienen-Infrastrukturvorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25
Mio. EUR 3-fach, von mehr als 51,13 Mio. EUR 4-fach) vorzulegen.
7.1.4
Dem Antrag sind in der Regel die in der Anlage 1b näher bezeichneten Unterlagen
beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen aufgrund der Besonderheit
des Fördergegenstandes schriftlich zulassen.
Für die
Ermittlung der Ausgaben, für die eine Zuwendung beantragt wird, ist das Muster
der Anlage 2 zu verwenden.
7.1.5
Die Anmeldung (Anlage 1a) und der Antrag (Anlage 1b) für ein Vorhaben nach Nr.
2.1.1.1 sind auf die baulichen und betriebstechnischen Anlagen zu beschränken,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schienenstrecke stehen. Andere
förderfähige Vorhaben, die mit dem Bau der Schienenstrecke vorgesehen sind
(z.B. Park-and-Ride-/Bike-and-Ride-Anlagen), sind gesondert anzumelden und/oder
zu beantragen.
7.2
Prüfung der Anmelde- und Antragsunterlagen
Die Bewilligungsbehörde prüft die Anmelde- und Antragsunterlagen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Förderungsfähigkeit des Vorhabens, die Zuwendungsfähigkeit der veranschlagten Ausgaben und auf die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nach Nr. 4 dieser Verwaltungsvorschriften (bei Anmeldungen, soweit dies bereits möglich ist). Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass die veranschlagten Ausgaben auf der Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben der Maßnahme ermittelt worden sind. Gegebenenfalls ist die Antragstellerin/der Antragsteller zur Überarbeitung der Unterlagen schriftlich aufzufordern.
Die Bewilligungsbehörde kann weitere zur Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen anfordern.
Das Ergebnis der Prüfung ist nach dem Muster der Anlage 3 festzuhalten.
7.3
Vorlage bei dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium
7.3.1
Die Bewilligungsbehörde legt mit ihrer Stellungnahme dem für das Verkehrswesen
zuständigen Ministerium die Anmeldungen vor, für die eine Standardisierte
Bewertung durchzuführen ist (Nr. 4.3), sofern die Vorhaben von der
Bewilligungsbehörde zur Programmaufnahme vorgesehen sind, und die Anmeldungen,
die von ihm im Einzelfall angefordert werden.
7.3.2
Die Bewilligungsbehörde legt mit ihrer Stellungnahme dem für das Verkehrswesen zuständigen
Ministerium geprüfte Anträge mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25
Mio. EUR und Anträge, die von ihm im Einzelfall angefordert werden, zur
endgültigen Programmaufnahme vor.
7.4
Jährliche Programmfortschreibung durch das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium (§ 7 Abs. 4 ÖPNVG NRW)
Die
Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium für
die jährliche Fortschreibung des ÖPNV-Landesprogramms nach entsprechender
Aufforderung bei den endgültig in das Programm aufgenommenen Maßnahmen die
aktuellen Förderdaten (Gesamtausgaben, zuwendungsfähige Ausgaben,
Gesamtzuwendungen, Jahresraten) maßnahmenbezogen zu berichten. Sie kann nach
Beteiligung des Regionalrates (§ 7 Landesplanungsgesetz) weitere Maßnahmen zur
nachrichtlichen Programmaufnahme vorschlagen. Bei Schienenwegen mit
zuwendungsfähigen Ausgaben ab 3 Mio. EUR ist hierfür Voraussetzung, dass sie im
ÖPNV-Ausbauplan enthalten oder als indisponible Vorhaben im Rahmen der
Bedarfsplanerstellung eingestuft sind und mit der dortigen Ausweisung
übereinstimmen.
7.5
Einplanungsmitteilungen
Die
Bewilligungsbehörde unterrichtet die das Vorhaben anmeldende Stelle über die
Aufnahme in das Programm und den Fördersatz (Einplanungsmitteilung). Sie weist
darauf hin, dass eine Förderung frühestens erfolgen kann, wenn ein Förderantrag
gestellt ist, die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen (Nr. 4) und
Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ferner teilt sie mit, dass durch die
Einplanungsmitteilung ein Rechtsanspruch auf Förderung weder dem Grunde noch
der Höhe nach begründet wird.
Die das Vorhaben
anmeldende Stelle ist zu verpflichten, wesentliche Änderungen des Vorhabens,
insbesondere bezüglich Baubeginn, Bauzeiten, Kosten, Finanzierung und
technischer Planung unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Bei
Schienen-Infrastrukturvorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25
Mio. EUR hat die Bewilligungsbehörde dem für das Verkehrswesen zuständigen
Ministerium über entsprechende Änderungen mit ihrer Stellungnahme zu berichten.
Das Gleiche gilt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben von 25 Mio. EUR
überschritten werden.
7.6
Mitteilung des Ergebnisses der Antragsprüfung
Eine
Ausfertigung des mit Prüfvermerk versehenen Antrags ist der Antragstellerin/dem
Antragsteller frühestens nach der endgültigen Programmaufnahme, spätestens
jedoch mit dem Zuwendungsbescheid, zurück zu geben.
7.7
Bewilligung"
(7.7.1 bisherige
Nr. 6.8)
„7.7.2
Zuständig für den Abschluss der Vereinbarung nach § 9 BSchwAG ist das für das
Verkehrswesen zuständige Ministerium.
7.7.3
Die Bewilligungsbehörde erteilt der Antragstellerin/dem Antragsteller den
Zuwendungsbescheid nach dem Muster der
Anlage 5. Die Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen
zuständigen Ministerium zum Ende eines jeden Quartals eine maßnahmenbezogene
Aufstellung über die erfolgten Erst-Bewilligungen und deren Änderungen unter
Angabe der aktuellen Förderdaten zu übersenden.
7.7.4
Im Zuwendungsbescheid ist für betriebstechnische Anlagenteile eine
Zweckbindungsfrist von 10 Jahren festzusetzen, für alle anderen Anlagenteile
und Fördergegenstände eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren. Sie beginnt mit
der Vorlage des Verwendungsnachweises.
7.7.5
Der Landesrechnungshof verzichtet auf die Übersendung eines Abdrucks des
Zuwendungsbescheids.
7.7.6
Für den Antrag auf Änderung der finanziellen Abwicklung (Mittelausgleich) ist
das Muster der Anlage 6
zu verwenden.
7.7.7
Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde bei Maßnahmen, die nicht unter die
Regelung in Nr. 5.4.1 letzter Absatz fallen, nach Maßgabe der Nr. 4.5 VV bzw.
Nr. 4.3 VVG zu § 44 LHO ausnahmsweise einem Antrag auf Erhöhung der Zuwendung
zu entsprechen, bedarf die Entscheidung der vorherigen Zustimmung des für das
Verkehrswesen zuständigen Ministeriums
- bei Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms in jedem Fall und
- bei Maßnahmen des ÖPNV-Landesprogramms mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25 Mio. EUR, wenn diese um 20 v.H. oder mehr erhöht werden sollen.
Dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium sind die entsprechenden Antragsunterlagen zu übersenden.
7.8
Auszahlungsverfahren
Für den Antrag auf Auszahlung von Zuwendungen ist das Muster der Anlage 7 zu verwenden.
7.9
Verwendungsnachweisverfahren
7.9.1
Die Bewilligungsbehörde prüft das bei mehrjährigen Maßnahmen jährlich vorzulegende
fortgeschriebene Ausgabeblatt (Anlage 8).
Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis (Anlage 9) und hält das Ergebnis der Prüfung nach dem Muster der Anlage 9 fest.
Die Bewilligungsbehörde hat die bestimmungsgemäße Nutzung der geförderten Anlagen für die Dauer der Zweckbindung (vgl. Nr. 7.7.4) zu überwachen.
7.9.2
Die Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium
nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres in 1-facher Ausfertigung oder in
elektronischer Form eine Übersicht nach dem Muster der Anlage 4 sowie eine Liste der im abgelaufenen
Haushaltsjahr abgerechneten Maßnahmen zu übersenden.“
(7.10 bisherige Nr. 6.9)
3
Die VV zu § 13 werden wie folgt geändert:
3.1
Im letzten Satz des zweiten Absatzes der Nr. 2.1.1 werden nach dem Wort
"Fahraufträge" die Wörter "oder Fahrauftragsbestätigungen des
Auftraggebers" eingefügt.
3.2
In Satz 1 der Nr. 2.2 werden nach dem Wort "Verkehrsunternehmen" die
Wörter "sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des
ÖPNV verfolgen," eingefügt.
3.3
In Nr. 2.2 wird folgender Satz angefügt:
"Der
Zuwendungsempfänger hat bei der Weiterleitung der Mittel die Befugnis, im
Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns unter den
Voraussetzungen der Nr. 1.3.1 VV/VVG zu § 44 LHO zuzulassen, soweit zum
Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme die Maßnahme noch nicht begonnen wurde;
die Nrn. 1.3.2 und 1.3.3 VV/VVG zu § 44 LHO sind zu beachten."
3.4
In Nr. 5.2.2.2 werden die Wörter „SCRT oder gleichwertiges System“ durch die
Wörter „Erfüllung der Abgasnorm Euro V durch Dieselbusse in Verbindung mit
einem CRT oder gleichwertigem System“ ersetzt.
4
Die Anlage 2 zu § 11 (Muster-Zuwendungsbescheid) wird wie folgt geändert:
4.1
In Ziffer I. 4. werden in Satz 2 nach dem Wort „Zug-Kilometern“ die Wörter „und
ein zu förderndes SPNV–Angebot in Höhe von ..... Zug-Kilometern“ eingefügt.
4.2
In Satz 3 der Ziffer I. 4. wird das Wort „bedarfsgerechten“ durch die Wörter „zu fördernden“ ersetzt.
4.3
In Ziffer II. 1. werden die Wörter "5.14" durch die Wörter
"5.4" ersetzt.
5
In der Ziffer 2.1 der Anlage 1 zu § 13 (Kriterienkatalog) wird vor dem ersten
Spiegelstrich folgender Wortlaut eingefügt:
"- Partikelmasse im Abgas von weniger als 0,02 g/kWh bei gleichzeitiger deutlicher Reduzierung der Kleinstpartikel (z. B. durch CRT- oder vergleichbares System)".
6
In Ziffer II. 1. der Anlage 3 zu § 13 (Muster-Zuwendungsbescheid) werden die
Wörter "5.14" durch die Wörter "5.4" ersetzt.
7
Die Anlage 2 zu § 14 Abs.
1 (Muster-Zuwendungsbescheid) wird wie folgt geändert:
7.1
In Satz 1 der Ziffer I. 2.2 werden nach dem Wort "Verwendung" die
Wörter "oder zur Weitergabe an Dritte" eingefügt.
7.2
In Ziffer II. 1. werden die Wörter "5.14" durch die Wörter
"5.4" ersetzt.
7.3
In Ziffer II. 2. wird der folgende Satz angefügt:
„Als Nachweis der Verwendung der nach
Ziffer I. 2.1 dieses Bescheides weitergeleiteten Zuwendung durch die gemeinsame
Managementgesellschaft reicht die Vorlage des geprüften Jahresabschlusses aus; Nr.
7.6 ANBest-G findet insoweit keine Anwendung.“
8
In der Regelung zum In-Kraft-Treten werden die Wörter "31. Dezember
2007" durch die Wörter "31. Dezember 2009" ersetzt.
Folgender
Satz wird angefügt: „Es werden aufgehoben:
Planung
und Bau von Park-and-Ride-Anlagen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr v. 10.5.1973 - VI/B 1 20 – 30 (31/73) (SMBl. 910)
Planung
und Bau von Park-and-Ride-Anlagen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr - VI/B 1 20 – 30 (1) – (8./74) v. 16.1.1974 (SMBl. 910)
Richtlinien
über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei Vorhaben nach dem
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und nach § 5 a Bundesfernstraßengesetz
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 2.12.1974 - VI/B
6 – 51-800 (13) 7574/74 – 24/74 (SMBl. 910)
Richtlinien
über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei Umleitungsstrecken und die
Berücksichtigung von Vorsorgemaßnahmen bei Vorhaben nach dem GVFG und nach § 5
a FStrG RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v.
15.6.1976 - VI/B 6 – 51-800 (13) – 10/76 (SMBl. 910)
Richtlinien für
die Berücksichtigung eines Wertausgleichs bei der Festsetzung der
zuwendungsfähigen Kosten von Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
und nach § 5 a Bundesfernstraßengesetz (Wertausgleichsrichtlinien) RdErl. d.
Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 9.2.1977 - VI/B 6 – 51-800
(13) – 6/77 (SMBl. 910)
Planung und Finanzierung von
Parkeinrichtungen an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
(Park-and-Ride-Anlagen) Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand
und Verkehr – IV/C 2 – 20 - 11- 14/80 – u. d. Innenministers – V C 2 – 780.54 –
v. 29.2.1980 (SMBl. 910)
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (VV-GVFG) RdErl. d. Ministers für
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 1.12.1982- VI/B 6/IV/C 2 – 51-800 (13)
23/82 (SMBl. 910)"
- MBl. NRW.
2004 S. 1254