Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 49 vom 22.12.2004 Seite 1253 bis 1292

Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 10.12.2004 – II B 3 – 07-59
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage7
Anlage8
 

Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 10.12.2004 – II B 3 – 07-59

923

Verwaltungsvorschriften
zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW)

RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und
Landesplanung v. 10.12.2004 – II B 3 – 07-59

Die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW), RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 30.6.2003 (MBl. NRW. S. 830/SMBl. NRW. 923), werden wie folgt geändert:

1
Die VV zu § 11 werden wie folgt geändert:

1.1
In Nr. 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Das bedarfsgerechte SPNV-Angebot darf den Umfang von landesweit 98,856 Mio. Zug-Kilometer nicht unterschreiten.“

Die nachfolgende Tabelle wird gestrichen.

1.2
In Nr. 4.3.1 werden die folgenden Sätze 1 bis 3 eingefügt:

"Von den nach Nr. 2 festgelegten Zug-Kilometern des bedarfsgerechten SPNV-Angebots werden die Zug-Kilometer in Abzug gebracht, die nicht gefördert werden müssen; hierzu gehören insbesondere Betriebsleistungen, für die nach § 14 Abs. 1 Buchstaben a oder b  Regionalisierungsgesetz NW a.F. aufgrund gewährter Infra­strukturförderung oder SPNV- Fahrzeugförderung keine Betriebskostenförderung erfolgt. Das Ergebnis ist das zu fördernde SPNV-Angebot. Näheres regelt der SPNV-Finanzierungsplan."

Die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden Sätze 4 bis 6.

1.3
In Satz 4 (neu) der Nr. 4.3.1 wird das Wort „bedarfsgerechten“ durch die Wörter „zu fördernden“ ersetzt.

1.4
In Satz 2 der Nr. 4.3.2 wird das Wort „bedarfsgerechten“ durch die Wörter „zu fördernden“ ersetzt.

2
Die VV zu § 12 werden wie folgt geändert:

2.1
In der Überschrift zu Nr. 1 werden nach dem Wort „Zuwendungszweck“ die Wörter „ , Rechtsgrundlage“ angefügt.

2.2
In Nr. 2.1.1.1 zweiter Absatz wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:

„Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 51,13 Mio. EUR werden ausschließlich im GVFG-Bundesprogramm gefördert, sofern sie bis zum 30.06.2004 nicht in das ÖPNV-Landesprogramm  aufgenommen worden sind. Die Vorhaben müssen in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten liegen.“

Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2.3
In Nr. 2.1.1.4 wird Absatz 1 um die Worte „an Schienenstrecken“ ergänzt. Absatz 2 wird gestrichen.

2.4
Nr. 2.1.1.6 wird gestrichen.

2.5
Nr. 2.1.1.7 wird zu Nr. 2.1.1.6.

2.6
In Nr. 2.1.2 wird folgender Absatz angefügt:

„Sofern Vorhaben bis zum 30.06.2004 nicht in das GVFG-Bundes- oder ÖPNV-Landesprogramm aufgenommen worden sind, ist eine Förderung nach diesen Richtlinien möglich

- bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 51,13 Mio. EUR im ÖPNV-Landesprogramm, wenn eine Finanzierung nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG) nicht oder nicht in vollem Umfang erfolgt, und

- bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 51,13 Mio. EUR im GVFG-Bundesprogramm oder, wenn die überwiegende Finanzierung nach dem BSchwAG erfolgt, im ÖPNV-Landesprogramm.“

2.7
In Nr. 2.2 erhält der zweite Spiegelstrich folgenden Wortlaut:

„-  Neubau, Ausbau und Modernisierung von Betriebshöfen und Werkstätten der Eisenbahnen, Straßen- und Stadtbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart, soweit die Vorhaben bis zum 30.06.2004 nicht in das ÖPNV-Landesprogramm aufgenommen worden sind,“

2.8
In Nr. 3 werden vor dem Wort „Zuwendungsempfänger“ die Wörter „Zuwendungsempfängerin oder“ und nach den Wörtern „Verkehrsunternehmen,“ die Wörter „juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen,“ eingefügt.

2.9
In Nr. 4.3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

2.10
Nach Nr. 4.3 werden folgende Nrn. eingefügt:

„4.4
das Vorhaben endgültig in das GVFG-Bundesprogramm oder ÖPNV-Landesprogramm aufgenommen worden ist; dies gilt nicht für eine Förderung nach Nr. 2.1.3.4;

4.5
für das Vorhaben uneingeschränktes Baurecht besteht.“

2.11
Nr. 5.3 wird zu Nr. 5.4.

2.12
Nach Nr. 5.2 wird folgende neue Nr. 5.3 eingefügt:

„5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung.“

2.13
Nr. 5.3.1 wird zu Nr. 5.4.1 und erhält folgende Fassung:

„5.4.1
Zuwendungsfähig sind die unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ermittelten und von der Bewilligungsbehörde festgestellten voraussichtlichen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers.

Gesondert geregelt werden

- die detaillierte Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben,

- die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Umleitungsstrecken,

- die Berücksichtigung eines Wertausgleichs bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben,

- die Grundsätze für die Förderung von rechnergesteuerten Beschleunigungs- und Betriebsleitsystemen und

- spezifische Höchstbeträge bei einzelnen Fördergegenständen (z.B. Höchstbeträge je Stellplatz bei zentralen Omnibusbahnhöfen sowie Park-and-Ride- und Bike-and-Ride-Anlagen).

Anträgen auf Erhöhung der Zuwendung (z.B. wegen Ausgabenerhöhungen aufgrund von allgemeinen Preissteigerungen, Ausschreibungsergebnissen, Auflagen im Planfeststellungsbeschluss) ist grundsätzlich nicht zu entsprechen, sofern für Maßnahmen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Nr. 7.1.3) bei der Bewilligungsbehörde noch nicht eingegangen ist oder die Maßnahmen bis zum 30.06.2004 noch nicht endgültig in das GVFG-Bundesprogramm bzw. das ÖPNV-Landesprogramm aufgenommen worden sind. Ausnahmen sind nur aus besonderen Gründen bei Anlegung des strengsten Maßstabes zulässig. Anträge auf Anerkennung solcher Gründe legt die Bewilligungsbehörde mit ihrer Stellungnahme dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium zur Entscheidung vor.“

2.14
Nr. 5.3.2 wird zu Nr. 5.4.2.

2.15
Nr. 5.3.3 wird gestrichen.

2.16
Nr. 5.3.4 wird zu Nr. 5.4.3.

2.17
In Nr. 6 werden die Wörter „ ,Verfahren“ gestrichen.

2.18
Nr. 6.1 erhält folgende Fassung:

„6.1
Die Berücksichtigung von Vorsorgemaßnahmen wird gesondert geregelt."

2.19
In Nr. 6.4 werden in Satz 1 nach dem Wort „Behindertengleichstellungsgesetz“ die Wörter „bei der Vorhabenplanung“ eingefügt.

2.20
Nr. 6.5 wird gestrichen.

2.21
Die Nrn. 6.6 und 6.7 werden zu Nrn. 6.5 und 6.6.

2.22
In der neuen Nr. 6.5 werden nach dem Wort „Zuwendungen“ die Wörter „für bau- und betriebstechnische Maßnahmen in Ergänzung zu einer Finanzierung nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz und“ eingefügt.

2.23
Folgende neue Nr. 6.7 wird eingefügt:

„6.7
Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, ob von der der Bewilligung zugrunde liegenden Planung erheblich abgewichen werden darf (vgl. Nr. 1.3 ANBest-G/NBest-Bau), bedarf der vorherigen Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums bei Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25 Mio. EUR.

Eine entsprechende Zustimmung der Bewilligungsbehörde gegenüber der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass damit ein Anspruch auf eine spätere Förderung nicht begründet wird. Dieser Hinweis ist auch bei Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 25 Mio. EUR zu erteilen."

2.24
Die Nrn. 6.8 und 6.9 werden zu Nrn. 7.7.1 und 7.10.

2.25
Folgende neue Nr. 6.8 wird eingefügt:

„6.8
Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 5 (Muster-Zuwendungsbescheid) aufgeführt."

2.26
Nach Nr. 6.8 wird eingefügt:

7
Verfahren

7.1
Anmeldung, Antrag

7.1.1
Vorhaben mit voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben ab 5 Mio. EUR sind bei der Bewilligungsbehörde zur Gewährung einer Zuwendung nach dem Muster der Anlage 1a anzumelden. Die Bewilligungsbehörden können für ihren Zuständigkeitsbereich im Einzelfall einen niedrigeren Betrag festlegen. Die Anmeldung in 1-facher Ausfertigung (bei Schienen-Infrastrukturvorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25 Mio. EUR 2-fach, von mehr als 51,13 Mio. EUR 3-fach) kann 5 Jahre im Voraus, muss spätestens bis zum 1. September des Jahres erfolgen, das 2 Jahre vor dem vorgesehenen Baubeginn liegt.

7.1.2
Der Anmeldung sind in der Regel die in der Anlage 1a näher bezeichneten Unterlagen beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen aufgrund der Besonderheit des Fördergegenstandes schriftlich zulassen.

7.1.3
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Muster der Anlage 1b ist der Bewilligungsbehörde bis zum 1. Juni des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres in 2-facher Ausfertigung (bei Schienen-Infrastrukturvorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25 Mio. EUR 3-fach, von mehr als 51,13 Mio. EUR 4-fach) vorzulegen.

7.1.4
Dem Antrag sind in der Regel die in der Anlage 1b näher bezeichneten Unterlagen beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen aufgrund der Besonderheit des Fördergegenstandes schriftlich zulassen.

Für die Ermittlung der Ausgaben, für die eine Zuwendung beantragt wird, ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.

7.1.5
Die Anmeldung (Anlage 1a) und der Antrag (Anlage 1b) für ein Vorhaben nach Nr. 2.1.1.1 sind auf die baulichen und betriebstechnischen Anlagen zu beschränken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schienenstrecke stehen. Andere förderfähige Vorhaben, die mit dem Bau der Schienenstrecke vorgesehen sind (z.B. Park-and-Ride-/Bike-and-Ride-Anlagen), sind gesondert anzumelden und/oder zu beantragen.

7.2
Prüfung der Anmelde- und Antragsunterlagen

Die Bewilligungsbehörde prüft die Anmelde- und Antragsunterlagen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Förderungsfähigkeit des Vorhabens, die Zuwendungsfähigkeit der veranschlagten Ausgaben und auf die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nach Nr. 4 dieser Verwaltungsvorschriften (bei Anmeldungen, soweit dies bereits möglich ist). Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass die veranschlagten Ausgaben auf der Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben der Maßnahme ermittelt worden sind. Gegebenenfalls ist die Antragstellerin/der Antragsteller zur Überarbeitung der Unterlagen schriftlich aufzufordern.

Die Bewilligungsbehörde kann weitere zur Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen anfordern.

Das Ergebnis der Prüfung ist nach dem Muster der Anlage 3 festzuhalten.

7.3
Vorlage bei dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium

7.3.1
Die Bewilligungsbehörde legt mit ihrer Stellungnahme dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium die Anmeldungen vor, für die eine Standardisierte Bewertung durchzuführen ist (Nr. 4.3), sofern die Vorhaben von der Bewilligungsbehörde zur Programmaufnahme vorgesehen sind, und die Anmeldungen, die von ihm im Einzelfall angefordert werden.

7.3.2
Die Bewilligungsbehörde legt mit ihrer Stellungnahme dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium geprüfte Anträge mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25 Mio. EUR und Anträge, die von ihm im Einzelfall angefordert werden, zur endgültigen Programmaufnahme vor.

7.4
Jährliche Programmfortschreibung durch das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium (§ 7 Abs. 4 ÖPNVG NRW)

Die Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium für die jährliche Fortschreibung des ÖPNV-Landesprogramms nach entsprechender Aufforderung bei den endgültig in das Programm aufgenommenen Maßnahmen die aktuellen Förderdaten (Gesamtausgaben, zuwendungsfähige Ausgaben, Gesamtzuwendungen, Jahresraten) maßnahmenbezogen zu berichten. Sie kann nach Beteiligung des Regionalrates (§ 7 Landesplanungsgesetz) weitere Maßnahmen zur nachrichtlichen Programmaufnahme vorschlagen. Bei Schienenwegen mit zuwendungsfähigen Ausgaben ab 3 Mio. EUR ist hierfür Voraussetzung, dass sie im ÖPNV-Ausbauplan enthalten oder als indisponible Vorhaben im Rahmen der Bedarfsplanerstellung eingestuft sind und mit der dortigen Ausweisung übereinstimmen.

7.5
Einplanungsmitteilungen

Die Bewilligungsbehörde unterrichtet die das Vorhaben anmeldende Stelle über die Aufnahme in das Programm und den Fördersatz (Einplanungsmitteilung). Sie weist darauf hin, dass eine Förderung frühestens erfolgen kann, wenn ein Förderantrag gestellt ist, die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen (Nr. 4) und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ferner teilt sie mit, dass durch die Einplanungsmitteilung ein Rechtsanspruch auf Förderung weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet wird.

Die das Vorhaben anmeldende Stelle ist zu verpflichten, wesentliche Änderungen des Vorhabens, insbesondere bezüglich Baubeginn, Bauzeiten, Kosten, Finanzierung und technischer Planung unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Bei Schienen-Infrastrukturvorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25 Mio. EUR hat die Bewilligungsbehörde dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium über entsprechende Änderungen mit ihrer Stellungnahme zu berichten. Das Gleiche gilt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben von 25 Mio. EUR überschritten werden.

7.6
Mitteilung des Ergebnisses der Antragsprüfung

Eine Ausfertigung des mit Prüfvermerk versehenen Antrags ist der Antragstellerin/dem Antragsteller frühestens nach der endgültigen Programmaufnahme, spätestens jedoch mit dem Zuwendungsbescheid, zurück zu geben.

7.7
Bewilligung"

(7.7.1 bisherige Nr. 6.8)

„7.7.2
Zuständig für den Abschluss der Vereinbarung nach § 9 BSchwAG ist das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium.

7.7.3
Die Bewilligungsbehörde erteilt der Antragstellerin/dem Antragsteller den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 5. Die Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium zum Ende eines jeden Quartals eine maßnahmenbezogene Aufstellung über die erfolgten Erst-Bewilligungen und deren Änderungen unter Angabe der aktuellen Förderdaten zu übersenden.

7.7.4
Im Zuwendungsbescheid ist für betriebstechnische Anlagenteile eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren festzusetzen, für alle anderen Anlagenteile und Fördergegenstände eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren. Sie beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.

7.7.5
Der Landesrechnungshof verzichtet auf die Übersendung eines Abdrucks des Zuwendungsbescheids.

7.7.6
Für den Antrag auf Änderung der finanziellen Abwicklung (Mittelausgleich) ist das Muster der Anlage 6 zu verwenden.

7.7.7
Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde bei Maßnahmen, die nicht unter die Regelung in Nr. 5.4.1 letzter Absatz fallen, nach Maßgabe der Nr. 4.5 VV bzw. Nr. 4.3 VVG zu § 44 LHO ausnahmsweise einem Antrag auf Erhöhung der Zuwendung zu entsprechen, bedarf die Entscheidung der vorherigen Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums

- bei Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms in jedem Fall und

- bei Maßnahmen des ÖPNV-Landesprogramms mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25 Mio. EUR, wenn diese um 20 v.H. oder mehr erhöht werden sollen.

Dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium sind die entsprechenden Antragsunterlagen zu übersenden.

7.8
Auszahlungsverfahren

Für den Antrag auf Auszahlung von Zuwendungen ist das Muster der Anlage 7 zu verwenden.

7.9
Verwendungsnachweisverfahren

7.9.1
Die Bewilligungsbehörde prüft das bei mehrjährigen Maßnahmen jährlich vorzulegende fortgeschriebene Ausgabeblatt (Anlage 8).

Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis (Anlage 9) und hält das Ergebnis der Prüfung nach dem Muster der Anlage 9 fest.

Die Bewilligungsbehörde hat die bestimmungsgemäße Nutzung der geförderten Anlagen für die Dauer der Zweckbindung (vgl. Nr. 7.7.4) zu überwachen.

7.9.2
Die Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres in 1-facher Ausfertigung oder in elektronischer Form eine Übersicht nach dem Muster der Anlage 4 sowie eine Liste der im abgelaufenen Haushaltsjahr abgerechneten Maßnahmen zu übersenden.“

(7.10 bisherige Nr. 6.9)

3
Die VV zu § 13 werden wie folgt geändert:

3.1
Im letzten Satz des zweiten Absatzes der Nr. 2.1.1 werden nach dem Wort "Fahraufträge" die Wörter "oder Fahrauftragsbestätigungen des Auftraggebers" eingefügt.

3.2
In Satz 1 der Nr. 2.2 werden nach dem Wort "Verkehrsunternehmen" die Wörter "sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen," eingefügt.

3.3
In Nr. 2.2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Zuwendungsempfänger hat bei der Weiterleitung der Mittel die Befugnis, im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns unter den Voraussetzungen der Nr. 1.3.1 VV/VVG zu § 44 LHO zuzulassen, soweit zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme die Maßnahme noch nicht begonnen wurde; die Nrn. 1.3.2 und 1.3.3 VV/VVG zu § 44 LHO sind zu beachten."

3.4
In Nr. 5.2.2.2 werden die Wörter „SCRT oder gleichwertiges System“ durch die Wörter „Erfüllung der Abgasnorm Euro V durch Dieselbusse in Verbindung mit einem CRT oder gleichwertigem System“ ersetzt.

4
Die Anlage 2 zu § 11 (Muster-Zuwendungsbescheid) wird wie folgt geändert:

4.1
In Ziffer I. 4. werden in Satz 2 nach dem Wort „Zug-Kilometern“ die Wörter „und ein zu förderndes SPNV–Angebot in Höhe von ..... Zug-Kilometern“ eingefügt.

4.2
In Satz 3 der Ziffer I. 4. wird das Wort „bedarfsgerechten“  durch die Wörter „zu fördernden“ ersetzt.

4.3
In Ziffer II. 1. werden die Wörter "5.14" durch die Wörter "5.4" ersetzt.

5
In der Ziffer 2.1 der Anlage 1 zu § 13 (Kriterienkatalog) wird vor dem ersten Spiegelstrich folgender Wortlaut eingefügt:

"-   Partikelmasse im Abgas von weniger als 0,02 g/kWh bei gleichzeitiger deutlicher Reduzierung der Kleinstpartikel (z. B. durch CRT- oder vergleichbares System)".

6
In Ziffer II. 1. der Anlage 3 zu § 13 (Muster-Zuwendungsbescheid) werden die Wörter "5.14" durch die Wörter "5.4" ersetzt.

7
Die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 (Muster-Zuwendungsbescheid) wird wie folgt geändert:

7.1
In Satz 1 der Ziffer I. 2.2 werden nach dem Wort "Verwendung" die Wörter "oder zur Weitergabe an Dritte" eingefügt.

7.2
In Ziffer II. 1. werden die Wörter "5.14" durch die Wörter "5.4" ersetzt.

7.3
In Ziffer II. 2. wird der folgende Satz angefügt:

„Als Nachweis der Verwendung der nach Ziffer I. 2.1 dieses Bescheides weitergeleiteten Zuwendung durch die gemeinsame Managementgesellschaft reicht die Vorlage des geprüften Jahresabschlusses aus; Nr. 7.6 ANBest-G findet insoweit keine Anwendung.“

8
In der Regelung zum In-Kraft-Treten werden die Wörter "31. Dezember 2007" durch die Wörter "31. Dezember 2009" ersetzt.

Folgender Satz wird angefügt: „Es werden aufgehoben:

Planung und Bau von Park-and-Ride-Anlagen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 10.5.1973 - VI/B 1 20 – 30 (31/73) (SMBl. 910)

Planung und Bau von Park-and-Ride-Anlagen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - VI/B 1 20 – 30 (1) – (8./74) v. 16.1.1974 (SMBl. 910)

Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und nach § 5 a Bundesfernstraßengesetz RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 2.12.1974 - VI/B 6 – 51-800 (13) 7574/74 – 24/74 (SMBl. 910)

Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei Umleitungsstrecken und die Berücksichtigung von Vorsorgemaßnahmen bei Vorhaben nach dem GVFG und nach § 5 a FStrG RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 15.6.1976 - VI/B 6 – 51-800 (13) – 10/76 (SMBl. 910)

Richtlinien für die Berücksichtigung eines Wertausgleichs bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten von Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und nach § 5 a Bundesfernstraßengesetz (Wertausgleichsrichtlinien) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 9.2.1977 - VI/B 6 – 51-800 (13) – 6/77 (SMBl. 910)

Planung und Finanzierung von Parkeinrichtungen an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (Park-and-Ride-Anlagen) Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – IV/C 2 – 20 - 11- 14/80 – u. d. Innenministers – V C 2 – 780.54 – v. 29.2.1980 (SMBl. 910)

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (VV-GVFG) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 1.12.1982- VI/B 6/IV/C 2 – 51-800 (13) 23/82 (SMBl. 910)"

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

- MBl. NRW. 2004 S. 1254