Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 5 vom 29.1.2004 Seite 111 bis 136

Satzung der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin (ZBM) vom 1. Dezember 2003
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Satzung der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin (ZBM) vom 1. Dezember 2003

22308

Satzung
der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin (ZBM)
vom 1. Dezember 2003

§ 1
Rechtsstellung und Sitz

1
Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin (ZBM) ist eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 14 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (SGV. NRW. 2005). Sie führt die Bezeichnung: "Deutsche Zentralbibliothek für Medizin" mit dem Zusatz: "Zentrale Medizinische Fachbibliothek für die Bundesrepublik Deutschland".

2
Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.

3
Der Sitz der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin ist Köln. In Bonn besteht eine Abteilung.

4
Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin bildet am Sitz in Köln mit der Abteilungsbibliothek Medizin der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln räumlich und organisatorisch eine Einheit. Die Abteilung in Bonn ist räumlich und organisatorisch mit der Abteilungsbibliothek Medizin, Naturwissenschaften und Landbau der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn verbunden.

§ 2
Aufgaben

1
Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin ist die zentrale medizinische Fachbibliothek für die Bundesrepublik Deutschland. Ihr obliegt die überregionale Literaturversorgung für Medizin, Gesundheitswesen, Ernährung, Umwelt und Agrarwissenschaften, deren Grundlagenwissenschaften und Randgebiete in Forschung, Lehre und Praxis. In diesem Rahmen beschafft sie umfassend Literatur und sonstige Informationsmittel bis hin zu sehr speziellen Materialien und stellt sie Interessentinnen und Interessenten in elektronischer und gedruckter Form direkt oder im Wege des Leihverkehrs der Bibliotheken zur Verfügung. Sie ist für ihre Sammelgebiete nationale Archivbibliothek und kann als Ergänzung ihrer Sammlungen entsprechende Bestände anderer Bibliotheken übernehmen. Sie erschließt die Bestände formal und sachlich, macht ihre Kataloge bundesweit direkt oder über Bibliotheken und Fachinformationszentren zugänglich und erteilt fachliche Informationen aufgrund ihrer bibliographischen und sonstigen Bestände und mit Hilfe von Fachdatenbanken. Sie kooperiert mit Facheinrichtungen und -gesellschaften auf ihren Sammelgebieten und führt Projekte durch, die der Weiterentwicklung ihrer Dienstleistungen dienen.

2
Der Kreis der Benutzungsberechtigten der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin wird in einer Benutzungsordnung festgelegt. Bei einer gewerbsmäßigen Inanspruchnahme der Bibliothek, deren Bestände oder Dienstleistungen zur Verschaffung von Informationen für Dritte liegt eine Sondernutzung vor, die der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin bedarf. Diese kann nur versagt werden, wenn wichtige Gründe ihr entgegenstehen. Die der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin durch Sondernutzung entstehenden Auslagen sind von der Sondernutzerin bzw. dem Sondernutzer zu erstatten; § 7 Abs. 2 und 3 des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes gilt entsprechend. Das Nähere regelt die Benutzungsordnung.

3
Die Aufgaben der Abteilungsbibliothek Medizin der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln, insbesondere für die Informationsversorgung der Universität zu Köln, und der Abteilungsbibliothek Medizin, Naturwissenschaften und Landbau der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn, insbesondere für die Informationsversorgung der Universität Bonn, bleiben unberührt.

§ 3
Leitung und Verwaltung

1
Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Die Bestellung erfolgt durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen nach Anhörung des Beirates (§ 4) und der Universität zu Köln. Voraussetzung ist die Befähigung zum höheren Bibliotheksdienst.

2
Die Direktorin oder der Direktor

a. vertritt das Land in den die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin betreffenden Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich,

b. ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin,

c. ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin und hat die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und die Leitung der Verwaltungsgeschäfte wahrzunehmen,

d. kann bei der Erledigung der Verwaltungsgeschäfte Amtshilfe der Universität zu Köln in Anspruch nehmen.

3
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen delegiert im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten zum Teil an die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin.

4
Die Direktorin oder der Direktor der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin ist mit der Leitung der Abteilungsbibliothek Medizin der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln beauftragt und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an dieser beschäftigten Bediensteten. Im Übrigen bleiben die Rechte der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln und der Universität zu Köln unberührt.

5
In wesentlichen Angelegenheiten, bei denen Interessen der Universitäts- und Stadtbibliothek berührt werden, sind nach vorheriger Information die Entscheidungen mit der Direktorin oder dem Direktor der Universitäts- und Stadtbibliothek abzustimmen. Kommt es zu keiner Einigung, so hat sich zunächst der Beirat der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin mit der Angelegenheit zu befassen. Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin hat nach Einschaltung des Beirates die Möglichkeit, die Angelegenheit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vorzulegen.

6
Art und Umfang der in § 1 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung genannten Verbindung der Abteilungsbibliotheken am Standort Bonn regeln Vereinbarungen zwischen der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin und der Universität Bonn.

§ 4
Beirat

1
Für die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin wird ein Beirat gebildet. Seine Mitglieder werden vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen für die Dauer von fünf Jahren berufen, und zwar:

a. ein Mitglied des Rektorats der Universität zu Köln,

b. die Direktorin oder der Direktor der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln,

c. die Leiterin oder der Leiter der Gruppe Wissenschaftliche Literaturversorgungs- und Informationssysteme der Geschäftsstelle der Deutschen Forschungsgemeinschaft,

d. ein von der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln aus der Hochschullehrerschaft auf die Dauer von fünf Jahren gewähltes Mitglied,

e. die Direktorin oder der Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information,

f. die Direktorin oder der Direktor der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information,

g. ein Mitglied aus dem Bereich der medizinischen Hochschulforschung außerhalb der Universität zu Köln,

h. ein Mitglied aus dem Bereich der Ärztekammern oder einer medizinischen Fachgesellschaft,

i. ein Mitglied aus dem Bereich der außeruniversitären medizinischen Forschung oder Praxis,

k. ein Mitglied aus dem Bereich der umwelt-, ernährungs- oder agrarbezogenen
Forschung oder Praxis,

l. die Leiterin oder der Leiter einer wissenschaftlichen Bibliothek von überregionaler Bedeutung,

m. die Leiterin oder der Leiter einer wissenschaftlichen Bibliothek mit medizinischem Schwerpunkt. Dies kann auch eine Abteilungs- oder Zweigbibliothek sein.

Die unter Satz 2 Buchstaben a bis f genannten Mitglieder können sich vertreten lassen. Eine Wiederberufung ist möglich, bei den unter Satz 2 Buchstaben g bis m genannten Mitgliedern jedoch nur ein Mal. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehende notwendige Auslagen werden den Mitgliedern erstattet.

2
An den Sitzungen des Beirats nehmen mit beratender Stimme teil:

a. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen,

b. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung,

c. die Direktorin oder der Direktor der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn.

An den Sitzungen können geladene Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen.

3
Der Beirat hat folgende Aufgaben:

a. er berät die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin in allen wichtigen Angelegenheiten, auch in Fragen des Zusammenwirkens mit der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln,

b. er gibt Empfehlungen für die Entwicklung, den Ausbau, die Investitionsplanung und die Organisation der Zentralbibliothek,

c. er berät den von der Direktorin oder dem Direktor unter Beteiligung der Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter erstellten Jahresbericht,

d. er legt dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen mindestens alle zwei Jahre einen Evaluierungsbericht vor, der an die anderen Unterhaltsträger und die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) weitergeleitet werden kann,

e. er wirkt beratend bei der Besetzung der Stellen der Direktorin oder des Direktors und der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors mit.

4
Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Direktorin oder der Direktor der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Geschäftsführung für den Beirat erfolgt durch die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin.

5
Der Beirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die das Nähere regelt.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin vom 8. Juni 1994 (GABl. NW. II S.  167), geändert durch Satzung vom 14. April 2000 (ABl. NRW. 2 S.  280) und 8. November 2001 (ABl. NRW. vom 15.02.2002 Teil 2 S. 7) außer Kraft.

Düsseldorf, den 1. Dezember 2003

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hannelore   K r a f t

- MBl. NRW. 2004 S. 112