Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 5 vom 29.1.2004 Seite 111 bis 136

Bekanntmachung Nr. 1 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2005 vom 22. Dezember 2003
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Bekanntmachung Nr. 1 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2005 vom 22. Dezember 2003

III.

Bekanntmachung Nr. 1
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2005
vom 22. Dezember 2003

1
Dienststelle des Landeswahlbeauftragten

Der Landeswahlbeauftragte, Herr Oberregierungsrat a.D. Heinz Joachim Schürmann und sein Stellvertreter, Herr Regierungsamtsrat Hans Peter Zimpl, haben Ihren Sitz bei der Geschäftsstelle für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Landesversicherungsamt  Nordrhein-Westfalen, Kopstadtplatz 13, 45024 Essen. 

Fernruf der Geschäftsstelle 0201/8134-0 (Durchwahl 151), Telefax 0201/8134-110.

2
Veröffentlichung der Bekanntmachungen des Landeswahlbeauftragten

Die Bekanntmachungen des Landeswahlbeauftragten werden gem. § 88 SVWO im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Teil III – veröffentlicht. Daneben verbleibt es entsprechend dem bisher geübten Verfahren bei der unmittelbaren Zusendung. Eine nachträgliche Zusendung von Überdrucken ist insbesondere im Hinblick auf die damit verbundene Belastung des Büros des Landeswahlbeauftragten nicht möglich.

3
Wahlvorankündigung

Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen, Herr Hans-Eberhard Urbaniak, hat am 18. November 2003 seine Bekanntmachung Nr. 1 (Bundesanzeiger Nr. 224 vom 29.11.2003) veröffentlicht, die zur Unterrichtung und Beachtung als Anlage beigefügt ist.

4
Bestellung der Mitglieder der Wahlausschüsse

Im Zusammenhang mit der Feststellung der Vorschlagsberechtigung von Arbeitnehmervereinigungen nach § 48b Abs. 1 SGB IV weist der Bundeswahlbeauftragte in seinem Rundschreiben Nr. 1 vom 17.11.2003 darauf hin, dass mit dem Eingang der Anträge auf Feststellung der Vorschlagsberechtigungen bereits ab Ende 2003 zu rechnen ist. Den Versicherungsträgern wird daher empfohlen, die Wahlausschüsse baldmöglichst zu bestellen, damit sie bei Eingang eines Feststellungsantrages unverzüglich tätig werden können. In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf § 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (BGBl. I S. 1946 vom 5. August 1997) hingewiesen.

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

S c h ü r m a n n

Anlage

- MBl. NRW. 2004 S. 134