Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 5 vom 29.1.2004 Seite 111 bis 136
Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen Gem. RdErl. d. Justizministeriums (3221 - I D. 2), d. Innenministeriums (31-2-12.00.50-5892/03(0) und d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder (322) v. 20.10.2003 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen Gem. RdErl. d. Justizministeriums (3221 - I D. 2), d. Innenministeriums (31-2-12.00.50-5892/03(0) und d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder (322) v. 20.10.2003
I.
Vorbereitung
und Durchführung der Wahl
der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Gem. RdErl. d. Justizministeriums (3221 - I D. 2),
d. Innenministeriums (31-2-12.00.50-5892/03(0) und d.
Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder (322)
v. 20.10.2003
Nr. 1.3 wird im Anschluss an den bisherigen Text wie folgt ergänzt:
"Die Präsidentinnen und
Präsidenten der Land- und Amtsgerichte übersenden den Gemeinden zur
Vorbereitung der Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl eine
Liste der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie der
Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen der laufenden Amtsperiode und teilen
gleichzeitig mit, ob diese Personen bereits acht Jahre in der Strafrechtspflege
tätig gewesen sind und demzufolge nicht mehr benannt werden sollen."
In Nr. 2.4.2 erhält der vorletzte Spiegelstrich folgende Fassung:
"- Personen, die aus
gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,"
In Nr. 4.7 wird als neuer Absatz 3 eingefügt:
"Das jeweilige Gericht
übersendet den Gemeinden, die die Vorschlagslisten aufgestellt haben, die Liste
der gewählten Hauptschöffinnen und Hauptschöffen, der Jugendhauptschöffinnen
und der Jugendhauptschöffen sowie der Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen mit der
Bitte, die nicht gewählten Personen zu unterrichten, soweit dies nach den dort
vorliegenden Erkenntnissen angezeigt erscheint.“
Der bisherige Absatz 3 wird
Absatz 4.
"10.1
Regierungsbezirk Düsseldorf
- Stadt
Krefeld:
für den Amtsgerichtsbezirk Krefeld 8
- Kreis Viersen:
für den Amtsgerichtsbezirk Krefeld 2
Regierungsbezirk Köln
- Stadt
Aachen:
für den Amtsgerichtsbezirk Aachen 6
- Stadt
Bonn:
für den Amtsgerichtsbezirk Bonn 7
- Stadt Leverkusen:
für den Amtsgerichtsbezirk Leverkusen 8
- Kreis
Aachen:
für den Amtsgerichtsbezirk Aachen 4
- Oberbergischer
Kreis:
für den Amtsgerichtsbezirk Waldbröl 8
- Rheinisch-Bergischer
Kreis:
für den Amtsgerichtsbezirk Leverkusen 2
- Rhein-Sieg-Kreis:
a) für den Amtsgerichtsbezirk Bonn 3
b) für den Amtsgerichtsbezirk Waldbröl 2
Regierungsbezirk Detmold
- Stadt
Bielefeld:
für den Amtsgerichtsbezirk Bielefeld 9
- Kreis
Gütersloh:
für den Amtsgerichtsbezirk Bielefeld 1
- Kreis
Herford:
für den Amtsgerichtsbezirk Bad Oeynhausen 6
- Kreis
Minden-Lübbecke:
für den Amtsgerichtsbezirk Bad Oeynhausen 4".