Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 5 vom 29.1.2004 Seite 111 bis 136

Resteerlass; Regelungen zu Haushaltsresten und Vorgriffen im Rahmen des Jahresabschlusses
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Resteerlass; Regelungen zu Haushaltsresten und Vorgriffen im Rahmen des Jahresabschlusses

631

Resteerlass;
Regelungen zu Haushaltsresten und Vorgriffen
im Rahmen des Jahresabschlusses


RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.12.2003
- I A 2 - 1000 - 00

Für den Jahresabschluss bitte ich hinsichtlich der Haushaltsreste und Vorgriffe künftig wie folgt zu verfahren:

1
Ausgaben für Investitionen, Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen und die im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für übertragbar erklärten Ausgaben sind nach § 19 LHO übertragbar. Bis zur Höhe der bei den übertragbaren Ausgaben am Schluss des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht ausgegebenen Beträge können Ausgabereste gebildet werden. Bei der Bildung der Ausgabereste sind die in § 45 LHO vorgeschriebene zeitliche Begrenzung der Übertragbarkeit, die VV zu § 45 LHO, etwaige Einsparungsauflagen und die nachstehenden Bestimmungen in Nummer 2 und Nummer 3 zu beachten. Abweichend von Nr. 6 der VV zu § 45 LHO ist auf die Rundung von Vorgriffen zu verzichten.

2
Soweit Ausgabemittel aus zentral veranschlagten Verstärkungstiteln verstärkt worden sind, können aus den etwa nicht verausgabten Beträgen der zur Verstärkung bereitgestellten Mittel Ausgabereste nicht gebildet werden.

3
Ausgabereste dürfen nur gebildet werden, wenn sie bei Anlegung strengster Maßstäbe an eine wirtschaftliche und sparsame Verwaltung der Ausgabemittel im nächsten Haushaltsjahr allein oder zusammen mit den im Haushaltsplanentwurf für das nächste Haushaltsjahr für denselben Zweck veranschlagten Ausgaben kassenmäßig benötigt werden. Kommt danach eine Restebildung nicht in Frage, so sind die Beträge in Abgang zu stellen.

4
Die Ausgabereste werden vom Präsidenten des Landtags, vom Ministerpräsidenten, von den Fachministerien und von der Präsidentin des Landesrechnungshofs (oberste Landesbehörden) jeweils für ihre Einzelpläne gebildet. Die Ausgabereste für den Einzelplan 20 werden von den obersten Landesbehörden gebildet, die für die Bewirtschaftung der dort veranschlagten Mittel zuständig sind.

5
Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Sie sind als negative Ausgabereste (Minusreste) nachzuweisen. Die Übernahme von Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben auf die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres kann ich nur in besonders begründeten Einzelfällen zulassen. Erforderlichenfalls bitte ich mir einen ausführlich begründeten Antrag in doppelter Ausfertigung

T.
bis zum 15. Februar des Folgejahres

vorzulegen. Die in dem Antrag enthaltenen Beträge dürfen nicht nach Muster 1 (Anlage) mitgeteilt bzw. in die Liste der Ausgabereste und Vorgriffe aufgenommen werden.

6
Die obersten Landesbehörden bitte ich, mir alle unter Beachtung von Nummer 1 bis Nummer 5 vorgesehenen Ausgabereste und Vorgriffe sobald wie möglich,

T.
spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres

mitzuteilen, damit ich meine Abschlussverfügungen treffen kann. Hierbei bitte ich, mir Ausgabereste mit einem Volumen ab 25.000 EUR unter Verwendung des Musters 1 in dreifacher Ausfertigung mitzuteilen. Ausgabereste unter 25.000 EUR und die Vorgriffe bitte ich mir, wie bisher, listenmäßig in dreifacher Ausfertigung mitzuteilen. In beiden Fällen bitte ich,

6.1
mit besonderer Sorgfalt zu erläutern, welche bereits übernommenen Verpflichtungen aus den vorgesehenen Ausgaberesten gedeckt werden sollen,

6.2
die Notwendigkeit der Bildung von Ausgaberesten stichhaltig und erschöpfend zu begründen,

6.3
bei durch den Haushaltsplan zugelassenen Änderungen an den Buchungsstellen im neuen Haushaltsjahr gegenüber dem abgelaufenen Haushaltsjahr festzulegen, auf welche Einzelpläne, Kapitel und Titel und, falls ein Ausgaberest oder Vorgriff auf mehrere Buchungsstellen aufgegliedert wird, in welchen Teilbeträgen die Ausgabereste oder Vorgriffe in das neue Haushaltsjahr übertragen werden sollen,

6.4
die zu übertragenden Ausgabereste und Vorgriffe je für sich und getrennt nach den Hauptgruppen des Gruppierungsplans am Schluss der Liste auszuweisen und jeweils die Gesamtsumme zu bilden. Für die nach Muster 1 mitzuteilenden Ausgabereste und Vorgriffe sind entsprechende Gesamtübersichten beizufügen.

7
Die Bildung von Ausgaberesten bedarf nach § 45 Abs. 3 LHO meiner Einwilligung.

7.1
Meine Einwilligung gilt als erteilt für Ausgabereste im Einzelplan 01. Ferner gilt meine Einwilligung als erteilt, wenn der Ausgaberest deshalb gebildet werden muss, weil im abgelaufenen Haushaltsjahr bei den Titeln der Hauptgruppe 7 (Baumaßnahmen) oder bei den Titeln der Gruppe 812 (Erwerb von Geräten, Ausstattungs- oder Ausrüstungsgegenständen im Inland) Verpflichtungen zu Lasten nicht ausgeschöpfter Ausgabeermächtigungen eingegangen worden sind. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste gilt Nummer 8.

7.2
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ich darüber hinaus in die Bildung von Ausgaberesten einwilligen kann, vermag ich erst zu treffen, wenn mir das Jahresergebnis der nach der Ordnung des Haushaltsplans gebuchten Einnahmen und Ausgaben sowie die zur Übertragung vorgesehenen Ausgabereste und Vorgriffe aller Einzelpläne bekannt sind. Ich behalte mir deshalb vor, soweit ich aus finanzwirtschaftlichen Gründen in die Bildung von Ausgaberesten nicht einwilligen kann, die obersten Landesbehörden darum zu ersuchen, in den betreffenden Fällen die vorgesehenen Ausgabereste nicht zu bilden und die nicht verwendeten Mittel ganz oder teilweise in Abgang zu stellen. Meine Einwilligung werde ich so bald wie möglich mitteilen und den obersten Landesbehörden gleichzeitig ein von mir für ihren Einzelplan erstelltes Resteverzeichnis und gegebenenfalls ein Resteverzeichnis für den Einzelplan 20 (Nr. 4 Satz 2) in jeweils mehrfacher Ausfertigung übersenden.

8
Die Inanspruchnahme der in das neue Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste bedarf nach § 45 Abs. 3 LHO meiner Einwilligung.

8.1
Nach § 45 Abs. 3 LHO kann ich meine Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten nur erteilen, wenn veranschlagte Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind (§ 19 Abs. 2 LHO). Hiervon sind Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch das Land zur Verfügung gestellt worden sind, und Ausgabereste, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen, ausgenommen. Das weitere Verfahren der Inanspruchnahme von Ausgaberesten werde ich den obersten Landesbehörden jährlich in meinem Rundschreiben zur Feststellung des nächsten Haushaltsplans bekannt geben.

8.2
Meine Entscheidung darüber, ob, wann und inwieweit die Ausgabereste in Anspruch genommen werden dürfen, kann ich grundsätzlich erst nach dem Jahresabschluss mitteilen. Vor dieser Freigabe dürfen auch Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben zu Lasten der Ausgabereste nur mit meiner Einwilligung eingegangen werden.

9
In besonders begründeten Einzelfällen kann ich die Übertragbarkeit von nicht übertragbaren Ausgaben zulassen. Dies kann nur unter äußerst dringenden Umständen in Betracht gezogen werden. Erforderlichenfalls ist mir ein ausführlich begründeter Antrag in doppelter Ausfertigung

T.
bis zum 15. Februar des Folgejahres

vorzulegen. Die zur Übertragung vorgesehenen Beträge müssen darüber hinaus nach Muster 1 mitgeteilt bzw. in die Liste der Ausgabereste und Vorgriffe (Nr. 6) aufgenommen werden.

10
Dieser R
underlass ersetzt meinen Runderlass vom 25.1.2001.

- MBl. NRW. 2004 S. 114

Muster 1