Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 6 vom 4.2.2004 Seite 137 bis 166
Durchführung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 7.1.2004 - III 7 – 0402.1.1 - |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Durchführung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 7.1.2004 - III 7 – 0402.1.1 -
Bei der Durchführung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde – ZHG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), in der jeweils geltenden Fassung, ist wie folgt zu verfahren:
A
Erteilung der Approbation
§ 2 ZHG
1
Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder als Zahnarzt an die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ZHG genannten Personen.
1.1
Von Antragstellenden, die im Geltungsbereich des ZHG die zahnärztliche Prüfung
bestanden haben, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.1.1
Ein kurz gefasster Lebenslauf, in dem auch der Studiengang sowie der berufliche
Werdegang darzulegen sind;
1.1.2
bei Ledigen ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde,
bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen ein Auszug aus dem für die Ehe
geführten Familienbuch oder, falls ein solches nicht geführt wird, ein Auszug
aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde;
bei Lebenspartnern eine Bestätigung der zuständigen Behörde über den
Lebenspartnerschaftsnamen (z.B. Lebenspartnerschaftsurkunde);
1.1.3
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit; bei Deutschen reicht in der Regel
die Vorlage des gültigen Personalausweises oder des Reisepasses der Bundesrepublik
Deutschland aus.
Bestehen begründete Zweifel an der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG, ist die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises, des Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher, einer Einbürgerungsurkunde oder zusätzlich zu dem Personalausweis der Ausweis für Vertriebene oder Flüchtlinge A oder B zu fordern.
Bei Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist die Vorlage eines gültigen Reisepasses erforderlich.
Bei britischen Pässen ist Folgendes zu beachten:
Der britische Europapass weist Inhaberinnen und Inhaber nur dann als Staatsangehörige im Sinne des Gemeinschaftsrechts aus, wenn er die Überschrift „European Union“ oder „European Community“ trägt. Fehlt diese Überschrift, genießen Inhaberinnen und Inhaber keine Freizügigkeit nach dem Gemeinschaftsrecht.
1.1.4
Ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage
ausgestellt sein darf;
1.1.5
eine Erklärung darüber, ob die Antragstellenden vorbestraft oder gegen sie ein
gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren
anhängig ist oder berufs- bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen getroffen oder
eingeleitet worden sind;
1.1.6
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus
der hervorgeht, dass die Antragstellenden nicht in gesundheitlicher Hinsicht
zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet sind. In Zweifelsfällen ist eine
weitere ärztliche oder eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde
anzufordern;
1.1.7
das Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung;
1.1.8
Sind Unterlagen in fremder Sprache abgefasst, so soll eine Übersetzung in
deutscher Sprache beigefügt werden. In begründeten Fällen, insbesondere wenn es
auf den genauen Wortlaut ankommt oder Zweifel an der Richtigkeit der
vorgelegten Übersetzungen bestehen, ist die Vorlage einer beglaubigten oder von
öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherinnen oder Übersetzerinnen
oder Dolmetschern oder Übersetzern angefertigten Übersetzung zu verlangen (qualifizierte
Übersetzung).
1.1.9
Sofern die unter 1.1.2 und 1.1.3 geforderten Unterlagen nicht im Original
vorgelegt werden können, sind amtlich beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen
vorzulegen. Der RdErl. d. Innenministeriums v. 28.4.1977 (SMBl. NRW. 2010) ist
zu beachten.
1.1.10
Bestehen Zweifel, dass die Antragstellenden sich ausreichend mit den
Patientinnen und Patienten verständigen können, sind Nachweise über ihre Deutschkenntnisse
vorzulegen.
1.2
Von Personen, die in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der EU oder in einem
der Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR eine abgeschlossene
zahnärztliche Ausbildung erhalten haben, ist darüber hinaus eine Erklärung
abzugeben, dass sie zukünftig ihre zahnärztliche Tätigkeit in dem jeweiligen Regierungsbezirk
ausüben wollen und dass sie in keinem anderen Land der Bundesrepublik einen
Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben oder stellen werden.
Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise (z.B. Miet- oder Pachtvertrag)
vorzulegen. § 59 Abs. 2 bis 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte
(ZAppO) sind zu beachten.
1.2.1
Anstelle der in der Nummer 1.1.7 bezeichneten Unterlagen ist/sind das in dem
betreffenden EU-Mitgliedstaat oder das von einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den EWR erteilte zahnärztliche Diplom, Prüfungszeugnis oder
sonstige Befähigungsnachweise vorzulegen. Auf die Vorschrift des § 59
Abs. 2 ZAppO wird verwiesen.
1.2.2
Ist das zahnärztliche Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige
Befähigungsnachweis eines der übrigen Mitgliedsstaaten der EU in der Anlage zu
§ 2 Abs. 1 Satz 2 ZHG aufgeführt und nach dem 27. Januar
1980 ausgestellt, besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein
Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation. Ist die Ausbildung in einem
Mitgliedsstaat abgeschlossen worden, der der Europäischen Gemeinschaft nach dem
20. Dezember 1976 beigetreten ist, so gilt das Datum des Beitritts oder,
bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum.
1.2.3
Nummer 1.2.2 Satz 1 gilt für Nachweise, die in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den EWR nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellt worden
sind, entsprechend. Bei zahnärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder
sonstigen Befähigungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den EWR, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der
Verpflichtungen aus den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom
25. Juli 1978 i.d. geltenden Fassung (ABl. EG Nr. L 233)
getroffen worden ist, gilt das hiernach maßgebende Datum.
1.2.4
Entsprechen die Nachweise nicht der in der Anlage zu § 2 Abs. 1
Satz 2 ZHG jeweils aufgeführten Bezeichnung, sind sie mit einer
Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber vorzulegen, dass die
abgeschlossene Ausbildung den Mindestanforderungen des Art. 1 der
Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 entspricht und die
Nachweise den in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ZHG jeweils
Genannten gleichstehen. Ist das vorgelegte Diplom, Prüfungszeugnis oder der
sonstige Befähigungsnachweis vor dem 27. Januar 1980 den
Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG vom
25. Juli 1978 entsprechend ausgestellt worden, ist auch dieser Nachweis
anzuerkennen. Sind die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Vorlage
einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates zu verlangen, aus der
sich ergibt, dass die Antragstellenden während der letzten fünf Jahre vor
Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und
rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt haben;
1.2.5
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des
Landes, in welchem die Antragstellenden ihre Ausbildung absolviert haben, dass
sie zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind und gegen sie keine
berufs- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden
sind.
1.3
Von Antragstellenden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung
außerhalb des Geltungsbereiches des ZHG oder eines der übrigen Mitgliedstaaten
der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR erhalten
haben, sind die in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.6 genannten Nachweise vorzulegen.
die Nummern 1.1.8 bis 1.1.10, 1.2 und 1.2.5 gelten entsprechend.
1.3.1
An die Stelle der nach Nummer 1.1.7 vorzulegenden Unterlagen tritt die nach
Abschluss der Ausbildung in dem betreffenden Staat erhaltene Berechtigung zur
Ausübung des zahnärztlichen Berufes. Legen die Antragstellenden ein Diplom,
Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis vor, nach denen sie
zur uneingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufes in dem betreffenden
Land ermächtigt waren, so reicht dies in der Regel als Nachweis für eine
abgeschlossene Ausbildung aus.
1.3.1.1
Können die Nachweise über die abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nicht im
Original vorgelegt werden, gilt Nummer 1.1.9 entsprechend.
1.3.1.2
Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, soll sie durch die
diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in
dem Herkunftsstaat legalisiert oder durch die deutsche Auslandsvertretung im
Wege der Amtshilfe hinsichtlich ihrer Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit überprüft
werden. Soweit die Urkunde durch völkerrechtliche Verträge von der Legalisation
befreit ist, ist die Ausstellung einer Apostille zu verlangen.
1.3.1.3
Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie
zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
1.3.2
Sofern die Frage der abgeschlossenen Ausbildung nicht aus eigener Sachkenntnis
beurteilt werden kann, ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen der Kultusministerkonferenz in 53113 Bonn und/oder ein
anderes Sachverständigengutachten einzuholen.
1.4
Zur Gewährleistung des Patientenschutzes und zur qualitätsorientierten Ausübung
des zahnärztlichen Berufes darf die zur uneingeschränkten Berufsausübung
berechtigende zahnärztliche Approbation Antragstellenden, die die
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 2
Abs. 1 Satz 2 ZHG nicht erfüllen, nur erteilt werden, wenn die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes unter Anlegung strenger Maßstäbe
eindeutig nachgewiesen ist.
1.4.1
Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist der Ausbildungsstand nach dem erfolgreichen
Abschluss eines Studiums der Zahnheilkunde von mindestens 5 Jahren in der
Bundesrepublik Deutschland gemäß den Anforderungen der jeweils geltenden ZAppO.
Hierbei kommt es allein auf die objektiven Umstände des konkreten
Ausbildungsstandes an.
1.4.2
Entscheidend ist, ob die Ausbildungsgegenstände und die Wirksamkeit ihrer
Vermittlung der deutschen Ausbildung entsprechen. Hinsichtlich der Ausbildungsgegenstände
sind die Studieninhalte (der Ausbildungsstoff und der zeitliche Umfang der
einzelnen Fächer) sowie die Anteile von praktischer und theoretischer
Ausbildung zu vergleichen. Dabei ist zu beachten, dass auch die für eine
Zahnärztin oder einen Zahnarzt nach § 48 Abs. 4 ZAppO erforderlichen
Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten der Radiologie sowie die nach der
Röntgenverordnung für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nachgewiesen
sein müssen.
Die Wirksamkeit der Vermittlung der Inhalte hängt im Wesentlichen von der Verlässlichkeit der Leistungskontrollen ab.
1.4.3
Besondere Bedeutung kommt der offiziellen Mindeststudiendauer zu. Liegt diese
unter 5 Jahren, muss im Regelfall allein hieraus geschlossen werden, dass der
im Ausland erreichte Ausbildungsstand dem deutschen Ausbildungsstand nicht
gleichwertig ist.
1.4.4
In den Fällen, in denen die Gleichwertigkeit nicht aus eigener Sachkenntnis
beurteilt werden kann, soll eine eingehende Darlegung des Ausbildungsganges mit
Vorlage aller Studiennachweise, Zeugnisse usw. verlangt und die Stellungnahme
der in Nummer 1.3.2 genannten Zentralstelle eingeholt werden. Fremdsprachige
Unterlagen bedürfen einer qualifizierten Übersetzung. In diesen Fällen ist
vorab keine Berufserlaubnis nach § 13 ZHG zu erteilen.
1.4.5
Entspricht der Ausbildungsstand nach einer im Ausland abgeschlossenen
Ausbildung nicht dem nach einer Ausbildung im Geltungsbereich des ZHG oder ist
die Gleichwertigkeit der Ausbildung nur mit unangemessenem zeitlichem oder
sachlichen Aufwand festzustellen, ist durch die Ablegung einer Prüfung, die
sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Von einem unangemessenen zeitlichen
oder sachlichen Aufwand ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn über die
Einholung der Stellungnahme der in Nr. 1.3.2 genannten Zentralstelle und
weitere einfache Nachforschungen hinaus zusätzliche Gutachten erforderlich
sind. Der Ablauf des Prüfungsverfahrens
ergibt sich aus Anlage 3.
1.4.6
Vor der Teilnahme an der Prüfung kann Antragstellenden eine Berufserlaubnis
gem. § 13 Abs. 1 ZHG für eine einjährige zahnärztliche Tätigkeit
unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von approbierten Zahnärztinnen oder
Zahnärzten erteilt werden.
Bei Erteilung der Berufserlaubnis ist darauf hinzuweisen, dass die weiteren Entscheidungen über die Berufszulassung vom Ergebnis der Prüfung abhängig sind. Zur Prüfung ist die Originalurkunde nach Absatz 1, auf deren Rückseite die tatsächlichen Beschäftigungszeiten dokumentiert sind, vorzulegen.
Die Berufserlaubnis kann auch an Staatsangehörige der mit der EU durch Europaabkommen verbundenen mittel- und osteuropäischen Staaten erteilt werden, wenn sie erklären, sich in der Bundesrepublik niederlassen zu wollen. Die Berufserlaubnis ist zu versagen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erkennbar ist, dass nach der Anpassungszeit keine selbständige Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist.
1.4.7
Kann durch die Prüfung die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nicht
festgestellt werden, darf sie einmal nach einer Frist von mindestens sechs
Monaten wiederholt werden. Zwischen den Prüfungen kann eine Berufserlaubnis für
die Dauer von maximal einem Jahr erteilt werden, wenn die Prüfungskommission
festgestellt hat, dass (ggf. unter welchen Auflagen) eine zahnärztliche
Tätigkeit ohne Beeinträchtigung der gesundheitlichen Belange von Patientinnen
und Patienten möglich ist.
1.4.8
Entspricht der Ausbildungsstand nach einer im Ausland abgeschlossenen
Ausbildung dem nach einer Ausbildung im Geltungsbereich des ZHG, ist bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen die Approbation zu erteilen.
2
Erteilung der Approbation als Zahnarzt an Ausländer aus
Nicht-EU-Mitgliedstaaten und Nicht-Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR
2.1
Außer den in den Nummern 1.1.2 bis 1.1.6, 1.2 und 1.2.5 aufgeführten Nachweisen
ist ein Lebenslauf mit eingehender und lückenloser Darstellung des Studienganges
und beruflichen Werdeganges sowie der persönlichen Verhältnisse vorzulegen. Der
Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse in Schrift und Sprache ist zu
erbringen.
Falls für den Ehegatten oder den Lebenspartner die deutsche Staatsangehörigkeit angegeben ist, ist diese nachzuweisen. In diesem Fall ist darüber hinaus vorzulegen
- Auszug aus dem deutschen Familienbuch oder Nachweis über die begründete Lebenspartnerschaft – z.B. durch eine Lebenspartnerschaftsurkunde – (jeweils nicht älter als einen Monat),
- Meldebescheinigung des Ehepartners oder Lebenspartners (jeweils nicht älter als einen Monat).
Die Nummern 1.1.8 und 1.1.9 sind zu beachten.
Bezüglich der Nachweise über die erhaltene zahnärztliche Ausbildung sind
- bei Antragstellenden, die im Geltungsbereich des ZHG eine abgeschlossene Ausbildung erhalten haben, die Nummer 1.1.7,
- bei Antragstellenden, die in einem der übrigen EU-Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, die Nummern 1.2.1 bis 1.2.4,
- bei Antragstellenden, die außerhalb des Geltungsbereiches des ZHG oder eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, die Nummern 1.3.1 bis 1.4.8
entsprechend anzuwenden.
2.2
Staatsangehörige der mit der EU durch Europaabkommen verbundenen mittel- und
osteuropäischen Staaten haben durch die in die Verträge aufgenommenen
Bestimmungen über das Niederlassungsrecht einen Rechtsanspruch auf Erteilung
einer Approbation, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist
und sie ihre Absicht zur Niederlassung glaubhaft machen. Für die Niederlassung
als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt ist die Qualifikation gemäß
§ 3 Abs. 2 Buchstabe b Zahnärzte-ZV, die Erfüllung der weiteren
Zulassungsvoraussetzungen mit Ausnahme von § 18 Abs. 1
Buchstabe a Zahnärzte-ZV sowie das Inaussichtstellen der Zulassung durch
den Zulassungsausschuss nachzuweisen. Für die Niederlassung als
Nichtvertragszahnärztin oder –vertragszahnarzt sind Belege vorzulegen, aus
denen sich die konkrete Absicht einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland
ergibt.
2.3
Im Übrigen kommt eine Erteilung der Approbation an Ausländerinnen und Ausländer
aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten und Nicht-Vertragsstaaten des Abkommens über den
EWR nur nach § 2 Abs. 3 ZHG in Betracht. Hierbei handelt es sich um
eine Vorschrift, die, soweit eine abgeschlossene Ausbildung und
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vorliegen, eine Ermessensentscheidung
der zuständigen Behörde ermöglicht. Die Antragstellenden haben, auch wenn die
Voraussetzungen „besonderer Einzelfall“ und/oder „öffentliches Gesundheitsinteresse“
vorliegen, keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, sondern nur
einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung.
§ 2 Abs. 3 ZHG bringt den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, die zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung grundsätzlich deutschen Zahnärztinnen und Zahnärzten vorzubehalten, weil diese mit der Lebensart und den Bedürfnissen ihrer Patientinnen und Patienten vertraut sind, Kenntnisse über die in Deutschland üblichen Diagnostiken, therapeutischen Verfahren und wissenschaftlichen Methoden besitzen sowie über die für den zahnärztlichen Beruf wesentlichen Vorschriften des allgemeinen Rechts wie des Standesrechtes unterrichtet sind.
2.3.1
Die Annahme eines „besonderen Einzelfalles“ im Sinne des § 2 Abs. 3
ZHG setzt Besonderheiten in den persönlichen Verhältnissen der Antragstellenden
voraus, die sie von dem Regelfall der Staatsangehörigen aus einem Staat
außerhalb des EWR, die im Geltungsbereich des ZHG zahnärztlich tätig werden
wollen, wesentlich unterscheiden. Dabei kommt es auf eine zusammenfassende
Würdigung der persönlichen und beruflichen Situation und die Integration in die
hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse an.
Die Aufenthaltsdauer für die zahnärztliche Ausbildung und die sich daraus ergebenden Lebensverhältnisse müssen bei der Würdigung, ob ein besonderer Einzelfall im Sinne des § 2 Abs. 3 ZHG anzunehmen ist, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
2.3.1.1
Von einer Integration in die hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse kann im
Allgemeinen nach einer mindestens achtjährigen zahnärztlichen Tätigkeit in der
Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden. Leben die Antragstellenden mit
einem deutschen Ehepartner seit mindestens fünf Jahren in ehelicher Gemeinschaft
oder mit einem deutschen Lebenspartner eben solange in Lebenspartnerschaft,
reicht eine fünfjährige zahnärztliche Berufstätigkeit aus.
2.3.1.2
Ausländische Personen, die als Kinder von Ausländerinnen und Ausländern in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist oder hier geboren sind, den überwiegenden
Teil der Schulausbildung und die zahnärztliche Ausbildung im Inland absolviert
haben, erfüllen die Kriterien des besonderen Einzelfalles. Wurde die
zahnärztliche Ausbildung überwiegend außerhalb eines EU-Mitgliedstaates oder
eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR durchgeführt, sind die
Kriterien des besonderen Einzelfalls erst nach fünfjähriger zahnärztlicher
Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gegeben.
2.3.2
Die für die Erteilung einer Approbation aus „Gründen des öffentlichen
Gesundheitsinteresses“ erforderliche Mangelsituation liegt angesichts der immer
noch zunehmenden Anzahl berufstätiger Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Regel
nicht vor.
Die Erteilung einer Approbation zur Behebung regionaler und struktureller Engpässe kann schon deshalb nicht in Frage kommen, weil mit der Erteilung der Approbation die volle berufliche Freizügigkeit verbunden ist.
Unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Gesundheitsinteresses kann die Erteilung einer Approbation praktisch nur noch dann in Betracht kommen, wenn eine Spezialistin oder ein Spezialist – z.B. eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer – für eine dauernde zahnärztliche Tätigkeit in der Bundesrepublik gewonnen werden soll oder andere qualifizierte Approbierte nicht zur Verfügung stehen.
2.3.3
Sind alle Voraussetzungen zur Approbationserteilung erfüllt, muss das Ermessen
betätigt werden. Das Interesse der Antragstellenden ist abzuwägen gegen
allgemeine Interessen, die der Erteilung der Approbation entgegenstehen. Dabei
ist in den Abwägungsvorgang auch die Möglichkeit der Erteilung einer vorübergehenden
Erlaubnis nach § 13 ZHG einzubeziehen. Die Überlegung, anstelle einer
Approbation eine Berufserlaubnis – gegebenenfalls unter Auflagen – zu
erteilen, ist grundsätzlich sachgerecht. Eine administrative Berufslenkung und
Bedarfssteuerung im Rahmen staatlicher Gesundheitspolitik ist bei ausländischen
Antragstellenden verfassungsrechtlich unbedenklich.
Wo die Grenze liegt, bei der ausländische Antragstellende, die den Tatbestand des § 2 Abs. 3 ZHG erfüllen, nicht mehr auf eine Erlaubnis nach § 13 ZHG verwiesen werden dürfen, lässt sich nur nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalles bestimmen; zu berücksichtigen sind u.a. Lebensalter, beruflicher Werdegang, Fachrichtung und Integration in die deutschen Lebensverhältnisse.
Bei ablehnender Entscheidung ist die Ermessensentscheidung zu begründen.
3
Aussetzung der Entscheidung über den Approbationsantrag
Liegen Verdachtsmomente nach § 2 Abs. 5 ZHG vor und soll deshalb die Entscheidung über die Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, ist zu prüfen, ob den Antragstellenden bis zur Beendigung des Strafverfahrens eine Erlaubnis gemäß § 13 ZHG erteilt werden kann.
B
Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung der Approbation
§§ 4 und 5 ZHG
1
Rücknahme und Widerruf der Approbation
1.1
Die Approbation ist zu widerrufen, wenn sich die Zahnärztin und der Zahnarzt
nach ihrer Erteilung eines Verhaltens schuldig machen, aus dem sich ihre Unwürdigkeit
oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
Die Begriffe Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit haben jeweils eine eigenständige Bedeutung.
1.2
Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist dann anzunehmen, wenn
die Zahnärztin und der Zahnarzt durch ihr Verhalten nicht mehr das zur Ausübung
des zahnärztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzen. Auch
ein außerhalb des Berufes liegendes Fehlverhalten kann den Widerruf der
Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigen. Eine strafrechtliche
Verurteilung, z.B. wegen Betruges, ist daher grundsätzlich geeignet, eine
Zahnärztin und einen Zahnarzt als unwürdig zur Ausübung des zahnärztlichen
Berufes erscheinen zu lassen.
1.3
Die Zuverlässigkeit muss den besonderen Anforderungen des Zahnarztberufes
entsprechen. Entscheidend ist der Eindruck der Gesamtpersönlichkeit.
Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn die Zahnärztin und der Zahnarzt nicht die charakterliche Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung der Zahnheilkunde bietet. Sie kann u.a. aus dem Fehlen der Eigenschaft der Gewissenhaftigkeit, z.B. bei krankhafter Spielleidenschaft oder dem erkennbaren Hang zur Missachtung gesetzlicher Vorschriften, gefolgert werden, z.B. bei wiederholten Straftaten, vor allem im Zusammenhang mit der Berufsausübung.
Anders als bei der Unwürdigkeit ist das Verhalten in der Vergangenheit nicht allein ausschlaggebend. Dem Begriff wohnt eine prognostische Komponente inne. Es ist vorrangig auf die Wahrscheinlichkeit künftiger Gesetzestreue bei der Ausübung des Berufes abzustellen. Bei länger zurückliegender Verfehlungen ist im Hinblick auf die Schwere der Verfehlung bei zwischenzeitlich erwiesener Gesetzestreue zu prüfen, welche Bedeutung für die Prognosestellung dem Zeitablauf zukommen kann.
1.4
Der Sachverhalt wird in der Regel in einem Straf- oder Berufsgerichtsverfahren
oder in einem Verfahren zur Entziehung der Zulassung als Vertragszahnarzt
ermittelt. Es ist für die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation vor allem
nach den in solchen Verfahren festgestellten Tatsachen zu entscheiden, ob es
sich dabei um Verfehlungen handelt, die eine Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes begründen.
Es ist aber auch ein Verhalten zu berücksichtigen, das Straftatbestände nicht erfüllt, wenn es dem Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten die Grundlage entzieht.
1.5
Eine rechtskräftige straf-, berufsrechtliche Verurteilung und der Entzug der
Zulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt rechtfertigen nicht von
vornherein den Widerruf oder die Rücknahme der Approbation. Vielmehr ist in
jedem Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen,
ob Art, Schwere und Ausmaß der begangenen Verfehlungen die Rücknahme oder den
Widerruf der Approbation zum Schutz öffentlicher Interessen, insbesondere der
Patientinnen und Patienten, erfordern.
1.6
Die Rückgabe der Approbationsurkunde nach bestandskräftiger Widerrufs- oder
Rücknahmeentscheidung richtet sich nach § 52 VwVfG NRW. Eine Rückforderung
der Urkunde kommt auch in Betracht, wenn die Widerrufs- oder
Rücknahmeentscheidung nach § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar ist.
2
Anordnung des Ruhens der Approbation
2.1
Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
ZHG setzt voraus, dass gegen die Zahnärztin oder den Zahnarzt wegen des
Verdachts einer Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist. Auch das
staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gehört als erster Verfahrensabschnitt
zum Strafverfahren.
2.2
Eine weitere Voraussetzung für die Ruhensanordnung ist, dass die Beschuldigten
die ihnen vorgeworfene Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen haben.
2.3
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die erhobenen Vorwürfe so schwerwiegend sind,
dass sie – falls sie sich später als zutreffend herausstellen – die
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes
begründen.
2.4
Die Ruhensanordnung ist eine vorläufige Maßnahme zum Schutz der Patientinnen
und Patienten vor den Gefahren, die mit der Berufsausübung von möglicherweise
unzuverlässigen Zahnärztinnen oder Zahnärzten verbunden sind, aber auch zum
Schutz des Vertrauens der Bevölkerung in die berufliche Integrität der
Zahnärzteschaft. Sie steht im Ermessen der Behörde. Es ist deshalb
erforderlich, bei der Entscheidung, ob das Ruhen der Approbation angeordnet werden
soll, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen und die Folgen der Anordnung
für die Beschuldigten mit den Gefahren, die bei einer weiteren Berufstätigkeit
für Dritte, insbesondere für Patientinnen und Patienten eintreten könnten,
abzuwägen.
2.5
Wird das Ruhen der Approbation angeordnet, dürfte es in der Regel sachgerecht
sein, dem wirtschaftlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Praxis
dadurch Rechnung zu tragen, dass ihre Weiterführung durch eine Vertretung bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ermöglicht wird.
C
Erneute Erteilung
der Approbation
1
Wird die Approbation zurückgenommen oder widerrufen, so wird diese
unwirksam. Dies gilt auch für den Verzicht. Bei der Neuerteilung einer
Approbation müssen deshalb alle Voraussetzungen des § 2 ZHG vorliegen.
Sofern die Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossen worden
ist, sind die zum Zeitpunkt der zahnärztlichen Prüfungen erforderlichen
Voraussetzungen gemäß § 2 ZHG nachzuweisen. Die Zuständigkeit der
entscheidenden Behörde ergibt sich aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2
ZHG.
2
Bei einer strafrechtlichen Verurteilung sind vornehmlich die Bemühungen
nach der Tat und nach der Verurteilung, Zuverlässigkeit und Würdigkeit wiederzuerlangen,
eingehend und kritisch zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob eine widerrufliche
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes gemäß
§ 7 a ZHG erteilt werden kann, wenn noch Bedenken hinsichtlich der
Zuverlässigkeit oder Würdigkeit, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Eignung
zur uneingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufes bestehen, jedoch zu
erwarten ist, dass die Approbation innerhalb oder nach der Frist erteilt werden
wird. Hierbei ist in zweckentsprechender Weise von der Möglichkeit der
Begrenzung der Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten, insbesondere in abhängiger
Stellung, Gebrauch zu machen.
Eine lediglich verurteilungsfreie Führung nach der Straftat wird im Allgemeinen für die Wiedererteilung der Approbation nicht ausreichend sein, da dies selbstverständlich ist.
3
Im Allgemeinen muss die Entziehung der Approbation längere Zeit
zurückliegen, ehe ein Antrag auf Wiedererteilung der Approbation Erfolg haben
kann. Ob die Widerrufs- oder Rücknahmegründe beseitigt sind, hängt von den
besonderen Umständen des Einzelfalles ab.
So ist etwa bei schwer wiegenden Vorwürfen ein zeitlicher Rahmen von bis zu fünf Jahren nach bestandskräftigem Widerruf der Approbation bis zur Neuerteilung grundsätzlich nicht unangemessen. Die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 7 a ZHG sollte dabei in der Regel erst zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist ins Auge gefasst werden.
Zeiten, in denen die Zahnärztin oder der Zahnarzt außerhalb der vorgenannten Fristen auf Grund anderer Verfahren (Entziehung der Zulassung als Vertragszahnarzt, Berufsverbot etc.) nicht zahnärztlich tätig sein durfte, können auf die Wartezeit grundsätzlich nicht angerechnet werden.
D
Erteilung der
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes
§ 13 ZHG
1
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.1
Schriftlicher Antrag in deutscher Sprache;
1.2
Nachweis über eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung, Zahnarztdiplom, zahnärztliches
Prüfungszeugnis oder sonstige zahnärztliche Befähigungsnachweise. Teil A
Nummern 1.3.1.1 bis 1.3.1.3 sind entsprechend anzuwenden;
1.3
Geburtsurkunde und amtlich beglaubigte Ablichtung des
Staatsangehörigkeitsnachweises, ggf. amtlich beglaubigte Ablichtungen der
entsprechenden Seiten aus dem Reisepass. Bei fremdsprachigen Urkunden gilt
Teil A Nummer 1.1.8 entsprechend;
1.4
Lebenslauf mit Lichtbild; in dem Lebenslauf sind der Studiengang und der
berufliche Werdegang lückenlos darzulegen;
1.5
Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt
sein darf; bei ausländischen Antragstellenden entsprechende amtliche Bescheinigungen
des Heimat- oder Herkunftslandes;
1.6
Erklärung darüber, ob die Antragstellenden vorbestraft oder gegen sie ein
gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren
oder ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist oder eingeleitet war;
1.7
ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der
hervorgeht, dass die Antragstellenden nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
des zahnärztlichen Berufs ungeeignet sind. In Zweifelsfällen ist eine weitere
ärztliche oder eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde
anzufordern;
1.8
ggf. amtlich beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse über bisher im In- oder
Ausland ausgeübte zahnärztliche Tätigkeiten;
1.9
bei wiederholtem Antrag und Antrag auf Verlängerung der Berufserlaubnis die
zuletzt erteilte Berufserlaubnis;
1.10
ggf. amtlich beglaubigte Ablichtung einer in der Bundesrepublik Deutschland
erteilten ärztlichen oder zahnärztlichen Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung;
1.11
ggf. amtlich beglaubigte Ablichtung der Urkunde über die Verleihung des
Doktorgrades und die Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Landesministeriums
zur Führung des Grades; die Zustimmung des Ministeriums ist nicht erforderlich
bei einem von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in
Deutschland oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR einschließlich der
Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen
Hochschulen in Rom erteilten Grad oder bei einem Grad, der in einem Staat
erworben worden ist, mit dem die Bundesrepublik Deutschlandein Äquivalenzabkommen
abgeschlossen hat (Schweiz, Ungarn);
1.12
bei Antragstellenden, die ihr zahnärztliches Studium außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
absolviert haben, ist darüber hinaus ein Nachweis über die Fachkunde im
Strahlenschutz (§ 18 a Röntgenverordnung) erforderlich;
1.13
von ausländischen Antragstellenden (soweit möglich) eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des
Heimatlandes, dass sie zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt und
keine berufs- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen sie getroffen oder
eingeleitet worden sind.
1.14
Antragstellende, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR sind, müssen außerdem
vorlegen:
a) Erklärung über Zweck und Ziel der beabsichtigten zahnärztlichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland;
b) Bestätigung der Einrichtung, an der die zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll;
c) Nachweis über Deutschkenntnisse in Wort und Schrift; dieser kann auch erbracht werden durch eine Bescheinigung eines Sprachinstituts oder die zahnärztliche Leitung der Beschäftigungsstelle;
d) amtlich beglaubigte Ablichtung der Aufenthaltsgenehmigung, ggf. in Form des Sichtvermerks nach den Vorschriften des Ausländerrechts;
e) von Antragstellenden aus den Ländern, die unter dem Gesichtspunkt der zahnmedizinischen Versorgung als Entwicklungsländer zu beurteilen sind, ist außerdem eine Erklärung der obersten Gesundheitsbehörde des Heimatlandes darüber vorzulegen, dass die zahnärztliche Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse des betreffenden Staates gewünscht wird. Eine Bescheinigung der Botschaft oder des Konsulats reicht dazu nicht aus. In der Bescheinigung soll unter Angabe von Gründen auch eine bestimmte Fachrichtung vorgeschlagen werden;
f) sofern die zahnärztliche Weiterbildung im Rahmen der Entwicklungs- und Bildungshilfe erfolgt, eine Erklärung, dass die Antragstellenden darüber unterrichtet sind, dass nach Abschluss der Weiterbildung im Interesse der zahnärztlichen Versorgung des Heimatlandes sowie aus Gründen der mit der Gewährung von zahnärztlichen Weiterbildungsplätzen an Personen aus Entwicklungsländern von der Bundesrepublik Deutschland verfolgten entwicklungshilfepolitischen Zielsetzung unverzüglich eine Rückkehr in das Heimatland erfolgen muss.
1.15
Sind die in den Nummern 1.5, 1.8, 1.13, 1.14 Buchstabe e) und 2.4.3
aufgeführten Unterlagen in einer fremden Sprache abgefasst, bedürfen sie einer
qualifizierten Übersetzung.
2
Bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 13 ZHG ist Folgendes zu beachten:
2.1
Die Vorschrift gilt für alle Antragstellenden, die nach Abschluss ihrer
zahnärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich des ZHG – aus welchen Gründen
auch immer – nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend zahnärztlich tätig
werden wollen.
Eine zahnärztliche Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn die Tätigkeit aufgrund eines abgeschlossenen Studiums der Zahnmedizin in Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnärztin“ oder „Zahnarzt“ mit Auswirkungen auf den Menschen ausgeübt wird.
2.2
Die Erteilung einer Berufserlaubnis gem. § 3 ZHG setzt – abgesehen
von der in § 13 Abs. 4 ZHG für bestimmte Ausnahmefälle getroffenen
Sonderregelung – stets eine abgeschlossene Ausbildung für den
zahnärztlichen Beruf voraus.
Teil A Nummern 1.3.1 und 1.3.2 gelten entsprechen.
2.3
Sind die Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, muss der Antrag abgelehnt werden.
Liegen sie vor, so besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis,
sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
2.4
Im Rahmen der Ermessensausübung sind bei der in jedem Einzelfall vorzunehmenden
Güter- und Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellenden und
die öffentlichen Belange, die für oder gegen die Erteilung der Erlaubnis
sprechen, zu würdigen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
Für eine sachgerechte Ermessensbetätigung ist hinsichtlich der öffentlichen Interessen Folgendes zu beachten:
2.4.1
unter Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes des ZHG ist davon auszugehen,
dass dieses Gesetz grundsätzlich die zahnmedizinische Versorgung Deutschen und
ihnen gleichgestellten Staatsangehörigen der EU sowie Angehörigen eines
Vertragsstaates des Abkommens über den EWR und heimatlosen Ausländern
vorbehalten hat. Darüber hinaus kann in der Regel die Erlaubnis Personen
erteilt werden,
- die in § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 ZHG genannt sind,
- bei denen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
- denen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist und bei denen zugleich zu erwarten ist, dass aufgrund persönlicher Umstände von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden kann sowie
- die in Teil A Nr. 2.3.1.2 aufgeführt sind.
2.4.2
Die Erteilung der Erlaubnis an sonstige Personen ist möglich, wenn an deren
Tätigkeit in Deutschland unter Anlegung eines strengen Maßstabes ein öffentliches
Interesse besteht. Hierbei können die unterschiedlichsten Aspekte
Berücksichtigung finden. Die Erlaubnis kann z.B. zur Behebung von Mangelerscheinungen
in der zahnärztlichen Versorgung oder zur Deckung eines besonderen Bedarfes erfolgen.
2.4.3
Ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte können zur Fortbildung, zur Gewinnung
von Auslandserfahrungen oder zum wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch auf
zahnmedizinischem Gebiet zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung eine
befristete Berufserlaubnis erhalten, wenn in einem förmlichen Ersuchen der
betreffenden ausländischen Regierung die Zweckmäßigkeit des Arbeitsaufenthaltes
in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Rückkehrbereitschaft der
Begünstigten bestätigt wird und deren Lebensunterhalt einschließlich
ausreichendem Krankenversicherungsschutz sichergestellt ist.
2.4.3.1
Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. In begründeten Fällen kann sie um
ein weiteres Jahr verlängert werden.
2.4.3.2
Bei Zahnärztinnen und Zahnärzten aus den in § 9 der
Anwerbestopausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I
S. 2893) aufgeführten Staaten kann auf das förmliche Ersuchen verzichtet
werden.
2.4.4
Zahnärztinnen und Zahnärzte aus Entwicklungsländern einschließlich der
fortgeschrittenen Entwicklungsländer gemäß der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe
der OECD kann unter den in Nummer 2.4.3 aufgeführten Voraussetzungen auch
zum Erwerb einer Weiterbildung eine Berufserlaubnis erteilt werden. Der Kreis
der Entwicklungsländer unterliegt fortlaufenden Veränderungen; die jeweils
gültige Liste ist im Internet unter www.bmz.de/medien/statistiken
oder www.oecd.org/dac einzusehen.
2.4.5
Zahnärztinnen und Zahnärzten aus Entwicklungs- und Übergangsländern im Sinne
der OECD, die ihr Zahnmedizinstudium in der Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossen haben, sollen in der Regel im Interesse der zahnärztlichen
Versorgung ihrer Heimatländer nach Abschluss des Zahnmedizinstudiums dorthin
zurückkehren und die zur Ausübung einer selbständigen zahnärztlichen Tätigkeit
erforderliche praktische Erfahrung dort erwerben.
Eine Weiterbildung zum Erwerb von Gebietsbezeichnungen auf zahnmedizinischen Weiterbildungsgebieten soll ihnen im Geltungsbereich des ZHG nur ermöglicht werden, wenn sie eine mindestens dreijährige zahnärztliche Praxis in ihrem Heimatland nachweisen können und ein förmliches Ersuchen gemäß Nummer 2.4.3 vorliegt.
Nur wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Tätigkeit in Deutschland besteht, können entwicklungshilfepolitische Ziele zurückgestellt werden. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen.
2.4.6
Um gesundheitliche Gefährdungen von Patientinnen und Patienten zu vermeiden,
ist auch eine nur vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 13 BÄO
grundsätzlich nur zu erlauben, wenn die zahnärztliche Ausbildung der in der
Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung entspricht.
Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ist entsprechend Teil A Nummern 1.4.1 bis 1.4.8 durchzuführen.
2.4.6.1
Ausnahmen sind bei den in Nummer 2.4.1 genannten Personen möglich. Diese können
trotz einer nicht gleichwertigen Ausbildung eine Berufserlaubnis erhalten, wenn
sie nach den Feststellungen der Sachverständigenkommission in einem Teilbereich
den zahnärztlichen Beruf ausüben können, ohne die gesundheitlichen Belange von
Patientinnen und Patienten zu gefährden. Die Erlaubnis ist mit den
Einschränkungen und Nebenbestimmungen zu versehen, die den Defiziten der
Ausbildung Rechnung tragen. Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZHG aufgeführten Personen kann die sachlich eingeschränkte Erlaubnis auch
unbefristet erteilt werden.
2.4.6.2
Bei Personen, die eine Berufserlaubnis für die in Nummern 2.4.3 und 2.4.4
genannten Zwecke beantragen, kann von dem Erfordernis einer gleichwertigen
Ausbildung ebenfalls abgesehen werden, wenn gewährleistet ist, dass durch ihre
berufliche Tätigkeit keine Gefahr für Patientinnen und Patienten ausgeht.
Hierzu wird die Berufserlaubnis in der Regel auf eine Tätigkeit unter Aufsicht,
Anleitung und Verantwortung einer approbierten Zahnärztin oder eines approbierten
Zahnarztes eingeschränkt. Weitere Nebenbestimmungen sind möglich.
2.4.6.3
Wird trotz nicht gleichwertiger Ausbildung eine Berufserlaubnis ohne
erfolgreiche Kenntnisprüfung erteilt, ist hierbei darauf hinzuweisen, dass eine
Approbation und nach Erreichen des Aufenthaltszweckes auch eine weitere
Berufserlaubnis ohne erfolgreiche Kenntnisprüfung nicht erteilt werden können.
2.4.7
Die Antragstellenden müssen über die Deutschkenntnisse verfügen, die für die
beabsichtigte zahnärztliche Tätigkeit notwendig sind. Sie müssen sich mit ihren
Patientinnen und Patienten, den Verwaltungsbehörden und den Selbstverwaltungsorganisationen
ohne nennenswerte Schwierigkeiten verständigen können. Soweit über ihre
sprachlichen Fähigkeiten keine hinreichenden Erkenntnisse vorliegen, sind die
Antragstellenden persönlich anzuhören.
Nicht ausreichende Deutschkenntnisse stehen der Erteilung der Berufserlaubnis entgegen.
2.5
Die Erteilung oder Verlängerung einer Berufserlaubnis über eine Gesamtdauer der
zahnärztlichen Tätigkeit von drei Jahren hinaus ist nur zulässig, wenn die
besonderen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 4 oder des § 13
Abs. 3 ZHG erfüllt sind.
2.5.1
Der für den Abschluss einer zahnärztlichen Weiterbildung nach § 13
Abs. 2 Satz 3 ZHG erforderliche Zeitraum bestimmt sich nach den in
der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer vorgeschriebenen Zeiten. Diese
dürfen nur überschritten werden, wenn die Antragstellenden die Verzögerung
nicht selbst zu vertreten haben.
Bei der Beurteilung dieser Frage ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nicht zu vertreten haben die Antragstellenden krankheitsbedingte Unterbrechungen.
2.5.2
Über die in § 13 Abs. 2 ZHG genannten Zeiträume hinaus darf eine
weitere Berufserlaubnis ausnahmsweise unter den in § 13 Abs. 3 ZHG
aufgeführten Voraussetzungen erteilt werden.
2.5.3
Die Tatbestandsalternative „im Interesse der zahnärztlichen Versorgung der
Bevölkerung“ ist gegeben, wenn die Tätigkeit der Antragstellenden erforderlich
ist, um eine zahnärztliche Unterversorgung der Bevölkerung zu verhindern.
2.5.3.1
Für den Bereich der niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte ist dies
gegeben, sofern die in einem Einzugsgebiet vorhandenen Praxisstellen in größerem
Umfang längerfristig nicht besetzt werden können. Bei der Beurteilung, ob diese
Voraussetzung vorliegt, sind die Bedarfspläne für die kassenzahnärztliche
Versorgung in Nordrhein und Westfalen-Lippe zugrunde zu legen. Bei einer
erheblichen Unterversorgung kann auch eine Erlaubnis zur vorübergehenden
Ausübung des zahnärztlichen Berufs als niedergelassene Zahnärztin oder
niedergelassener Zahnarzt erteilt werden, wenn der Mangel durch keine andere
Maßnahme in absehbarer Zeit beseitigt werden kann.
Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Zahnärztekammer zur Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers und die Kassenzahnärztliche Vereinigung zum Stand der zahnärztlichen Versorgung in dem betreffenden Planungsbereich gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärztinnen und der Zahnärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung in der kassenzahnärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Zahnärzte) zu hören.
2.5.3.2
Die Feststellung, inwieweit die Besetzung einer Stelle in einer Zahnklinik „im
Interesse der zahnärztlichen Versorgung“ liegt, kann nur anhand der konkreten
Stellensituation getroffen werden. Sofern das Stellen-Soll gegenüber dem
Stellen-Ist eine bedeutsame Differenz aufweist, die Stelle bzw. die Stellen
zudem nicht in absehbarer Zeit wieder besetzt werden können und eine
angemessene zahnärztliche Versorgung nicht mehr gewährleistet werden kann, ist
der Tatbestand der zahnärztlichen Unterversorgung erfüllt. Eine normale Personalfluktuation
kann nicht als zahnärztliche Unterversorgung gewertet werden.
2.5.3.3
Die Erlaubnis darf nur geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern erteilt werden.
Dabei sind ausländische Berufsangehörige, die aus familiären oder anderen
Gründen nicht in ihr Heimatland zurückverwiesen werden können, zu bevorzugen.
Die Erlaubnis ist in der Regel auf fünf Jahre zu befristen.
2.5.2.4
Unter den Begriff „zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung“ fallen nicht
Forschungsarbeiten, die im Rahmen von Promotionsverfahren oder Habilitationsverfahren
geleistet werden. Dies gilt auch für Forschungsvorhaben an Universitäten oder
wissenschaftlichen Instituten. Daher ist es nicht zulässig, einer ausländischen
Zahnärztin und einem ausländischen Zahnarzt eine Berufserlaubnis über die in
§ 13 Abs. 2 ZHG genannten Zeiträume hinaus zu dem Zweck zu erteilen,
dass ein laufendes Promotions- oder Habilitationsverfahren abgeschlossen werden
kann.
Eine Berufserlaubnis zu Forschungszwecken soll grundsätzlich nicht über den in § 13 Abs. 2 ZHG genannten Zeitraum von drei Jahren hinaus erteilt oder verlängert werden.
2.5.4
Eine Asylberechtigung der Antragstellenden liegt nur dann vor, wenn sie
unanfechtbar anerkannt worden ist. Die Prüfung der Asylberechtigung findet in einem
gesonderten Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz statt.
Die Anerkennung der Asylberechtigung wird nachgewiesen durch Vorlage des Asylanerkennungsbescheides mit Rechtskraftvermerk oder dessen beglaubigter Ablichtung oder einer beglaubigten Ablichtung der entsprechenden Eintragung im Fremdenpass.
2.5.5
Personen, die die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für
im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli
1980 (BGBl. I S. 1057) genießen, haben zum Nachweis die amtliche Bescheinigung
nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes oder eine beglaubigte Ablichtung vorzulegen.
2.5.6
Für ausländische Antragstellende ist die Ehe mit einem deutschen Ehegatten im
Sinne des Artikels 116 GG oder mit einem unanfechtbar als asylberechtigt
anerkannten Ehegatten durch einen Auszug neueren Datums aus dem Familienbuch
nachzuweisen.
Der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten im Geltungsbereich des Gesetzes wird durch die Meldebescheinigung der Meldebehörde nachgewiesen.
2.5.7
Durch die Einbürgerungszusicherung wird die Einbürgerung für den Fall zugesagt,
dass die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird.
Sie wird von der Einbürgerungsbehörde schriftlich erteilt und ist i.d.R. auf
zwei Jahre befristet; die Verlängerung der Frist ist zulässig.
Der Besitz der Einbürgerungszusicherung rechtfertigt die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis dann, wenn der Einbürgerung Hindernisse entgegenstehen, die die Antragstellenden nicht selbst beseitigen können. Diese haben nachzuweisen, dass ein Antrag auf Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit gestellt worden ist.
2.5.8
Soweit die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 ZHG vorliegen, steht die
Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Ermessen der Behörde. Bei der Abwägung
ist zu berücksichtigen, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte aus Entwicklungs- und
Übergangsländern nach Abschluss ihrer Aus- und Weiterbildung in ihre
Heimatländer zurückkehren oder in ein anderes gering entwickeltes Land
ausreisen sollen, um die in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Kenntnisse
und Fähigkeiten zum Nutzen der dortigen Bevölkerung einzusetzen. Dies ist von
erheblichem öffentlichen Interesse. Zahnärztinnen und Zahnärzten aus
Entwicklungsländern ist daher nach Abschluss ihrer Weiterbildung ihre
Berufserlaubnis grundsätzlich selbst dann nicht mehr zu verlängern, wenn die Voraussetzungen
des § 13 Abs. 3 ZHG „im Interesse der ärztlichen Versorgung der
Bevölkerung“ erfüllt sein sollten.
Die in diesem Zusammenhang von den Antragstellenden oftmals vorgebrachten privaten Belange vermögen ein Zurücktreten der entwicklungspolitischen Zielsetzung nicht zu rechtfertigen.
Dem Einwand, die Berufsangehörigen könnten die erworbenen speziellen Fachkenntnisse in ihrem Heimatland nicht nutzbringend anwenden, ist entgegenzuhalten, dass in den gering entwickelten Ländern jede zahnärztliche Tätigkeit vorhandene Unterversorgung lindert und daher die Rückkehr auch spezialisierter Zahnärztinnen und Zahnärzte in das Heimatland durchaus eine entwicklungspolitisch sinnvolle und menschlich zumutbare Maßnahme darstellt.
Das Vorliegen einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung auch in Form einer Aufenthaltsberechtigung präjudiziert nicht ohne Weiteres die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 13 ZHG.
2.5.8.1
Nicht-EU-angehörigen ausländischen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die mit einem
Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates verheiratet sind, der innerhalb des
Bundesgebietes Freizügigkeit, auch als Nichterwerbstätige oder
Nichterwerbstätiger gemäß EG-Richtlinien 90/364, 365, 366/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
28. Juni 1990 (ABl. Nr. L 180/26 ff.), genießt, ist die
Ausübung des zahnärztlichen Berufs aufgrund einer Berufserlaubnis zu
ermöglichen, sofern sie die erforderlichen Qualifikationen und Diplome
besitzen.
Neben den nach Teil D Nummern 1.1.1 bis 1.1.13 vorzulegenden Unterlagen ist zusätzlich der Nachweis der Heirat mit der oder dem Staatsangehörigen aus dem EU-Mitgliedstaat durch die Heiratsurkunde mit beglaubigter Übersetzung sowie durch Vorlage bzw. beglaubigter Ablichtung des Reisepasses des Ehepartners zu erbringen. Teil D Nummer 1.15 gilt entsprechend.
2.5.8.2
Auch Antragstellenden, die mit einem Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft leben,
der zum in Nummer 2.4.1 genannten Personenkreis gehört, kann die Berufserlaubnis
nach § 13 ZHG erteilt werden.
2.6
Die Berufserlaubnis ist grundsätzlich auf eine nichtselbständige und nicht
leitende Tätigkeit in einer bestimmten Zahnklinik oder einer zahnärztlichen
Praxis zu beschränken. In allen Fällen, in denen der Tätigkeitsort nicht
festgelegt wird, ist der Geltungsbereich der Erlaubnis dahin zu begrenzen, dass
sie nur zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes an einer Zahnklinik oder einer
zahnärztlichen Praxis in Nordrhein-Westfalen berechtigt.
2.6.1
In den Fällen des § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 ZHG sowie des
Personenkreises nach Nr. 2.5.8.1 und 2.5.8.2 kann die Berufserlaubnis für
eine unselbständige zahnärztliche Tätigkeit in den Zahnkliniken oder
zahnärztlichen Praxen in Nordrhein-Westfalen ausgestellt werden.
2.7
Berufsangehörigen kann auf besonderen Antrag die Vertretung einer
niedergelassenen Zahnärztin, Fachzahnärztin, eines niedergelassenen Zahnarztes,
Fachzahnarztes gestattet werden, wenn deren Vertretung durch benachbarte
Zahnärztinnen oder Zahnärzte nicht möglich ist, die Praxis offen gehalten
werden muss und die Berufsangehörigen die erforderliche Qualifikation
(Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes) besitzen.
Ggf. ist eine Stellungnahme der Kassenzahnärztlichen Vereinigung einzuholen. Die Vertretungserlaubnis ist für einen begrenzten Zeitraum zu erteilen. Aus Gründen der Patientenerwartung soll nur von Zahnärztinnen und Zahnärzten derselben Fachrichtung vertreten werden.
2.8
Dem in § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 ZHG genannten Personenkreis kann
auf besonders begründeten Antrag sowie nach einer mehrjährigen zahnärztlichen
Berufserfahrung, insbesondere nach erfolgter Fachzahnarztanerkennung,
ausnahmsweise eine selbständige zahnärztliche Tätigkeit auch ohne Nachweis
einer zahnärztlichen Unterversorgung aufgrund einer Berufserlaubnis gestattet
werden. Sie sollten jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich
aus der Berufserlaubnis kein Anspruch auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen
Versorgung ergibt.
2.9
Für die Erteilung der Berufserlaubnis ist das als Anlage 1 und für
die Begleitverfügung das als Anlage 2 beigefügte Muster zu
verwenden. Etwaige Einschränkungen und Nebenbestimmungen sind in die
Erlaubnisurkunde aufzunehmen.
2.10
Die Berufserlaubnis ist in den Fällen des § 13 Abs. 1 und 2 ZHG in
der Regel auf zwei Jahre zu befristen. Bei der voraussichtlich letztmaligen
Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis ist in die Erlaubnisurkunde ein
Hinweis aufzunehmen, dass nach Ablauf der erteilten Berufserlaubnis mit einer
weiteren Erlaubnis nichts mehr gerechnet werden kann.
2.11
Eine Erlaubnis nach § 13 ZHG darf Staatsangehörigen aus Ländern außerhalb
des EWR nur erteilt werden, wenn sie eine nach den Vorschriften des Ausländergesetzes
zur Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich des ZHG berechtigende
Aufenthaltsgenehmigung ggf. in Form eines Sichtvermerkes besitzen.
Die Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Sichtvermerkes ist vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Sind Antragstellende sichtvermerksfrei oder lediglich mit Touristensichtvermerk eingereist, kann grundsätzlich eine Berufserlaubnis nicht erteilt werden. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige von Staaten, mit denen auch in Fällen beabsichtigter Erwerbstätigkeit Befreiung vom Sichtvermerk vereinbart worden ist.
Ausländischen Antragstellenden aus Ländern außerhalb des EWR, denen eine Erlaubnis nach § 13 ZHG erteilt werden soll, ist zunächst eine entsprechende Zusicherung nach dem als Anlage 4 beigefügten Muster in ihr Heimatland zu übersenden. Sie soll in der Regel auf sechs Monate befristet sein.
2.12
Eine einer ausländischen Zahnärztin und einem ausländischen Zahnarzt aus einem
Nicht-EWR-Mitgliedstaat erteilte Berufserlaubnis ersetzt nicht die nach
§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März
1997 (BGBl. I S. 595), in der jeweils geltenden Fassung,
erforderliche Genehmigung des Arbeitsamtes.
E
Rücknahme
und Widerruf
Rücknahme und Widerruf einer Berufserlaubnis richten sich nach den §§ 48 bzw. 49 VwVfG NRW
F
Unterrichtung
Von den getroffenen Entscheidungen nach den §§ 2, 4, 5, 7, 7 a und 13 ZHG ist die zuständige Zahnärztekammer zu unterrichten.
Darüber hinaus ist die Behörde, die die Approbation erteilt hat, in den Fällen der §§ 4, 5 und 7 ZHG zu unterrichten.
Sind die Entscheidungen nach den §§ 4 und 5 ZHG wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit ergangen, sind diese in das Bundeszentralregister einzutragen. Wird eine Erlaubnis nach § 7 a ZHG oder die Approbation erneut erteilt, ist die Eintragung zu entfernen.
G
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem
Innenministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung und tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales v. 20.6.1994 (SMBl. NW. 2123) wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2004 S. 138