Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 6 vom 4.2.2004 Seite 137 bis 166

Hinweise zum Vollzug des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung betreffend das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-6 – 1.1-19 - v. 19.12.2003
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Hinweise zum Vollzug des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung betreffend das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-6 – 1.1-19 - v. 19.12.2003

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Hinweise zum Vollzug des § 12 der Bundes-Bodenschutz-
und Altlastenverordnung betreffend das
Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-6 – 1.1-19 -
v. 19.12.2003

Die Anforderungen des Bodenschutzes an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sind insbesondere auf der Grundlage der §§ 6, 7 u. 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17.3.1998 (BGBl I S. 502) in § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.7.1999 (BGBl. I S. 1554) geregelt.

Die rechtlichen Bestimmungen des vorsorgenden Bodenschutzes richten sich grundsätzlich unmittelbar an die Pflichtigen und damit an die Akteure beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in Böden, d.h. die Eigentümer, Nutzer und diejenigen, die Maßnahmen verrichten (z.B. Bauunternehmer) oder durchführen lassen. Dies bedeutet, dass sowohl bei Vorhaben im Rahmen von Genehmigungsverfahren als auch bei verfahrensfreien Vorhaben die materiellen Anforderungen des Bodenschutzrechts, hier insbesondere die Regelungen des § 12 BBodSchV, von diesen zu berücksichtigen sind.

Wird durch das Auf- oder Einbringen von Material die Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung hervorgerufen, kann die zuständige Bodenschutzbehörde nach § 10 Abs.1 BBodSchG i.V.m. § 12 BBodSchV gegenüber dem Pflichtigen Anordnungen zur Beseitigung des Materials treffen. Erhält sie bereits vorher Kenntnis von einem entsprechenden Vorhaben, kann sie eine Vorsorgeanordnung (Untersagung) nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 BBodSchG treffen. Ferner können gemäß § 12 Abs. 3 BBodSchV weitere Untersuchungen hinsichtlich der Material-, Standort- und Bodeneigenschaften angeordnet werden.

In § 2 Abs. 2 des Landesbodenschutzgesetzes (LbodSchG) ist eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Bodenschutzbehörde bei größeren Vorhaben mit einer Materialmenge von mehr als 800 m3 festgelegt, sofern die Maßnahme nicht Gegenstand eines verbindlichen Sanierungsplanes oder einer anderen behördlichen Entscheidung ist, an der die zuständige Bodenschutzbehörde zu beteiligen war.

Insbesondere in folgenden Verfahren können Belange des Bodenschutzes berührt sein:
- baurechtliche Genehmigungsverfahren,
- Zulassungsverfahren nach Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen,
- wasserrechtliche Zulassungsverfahren für Gewässerausbau und Gewässerbenutzung,
- bergrechtliche Betriebsplanverfahren,
- sonstige Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Abgrabungen und Aufschüttungen (z.B. naturschutzrechtliche Zulassungen),
- abfallrechtliche Zulassungsverfahren bzw. Verfahren zur Erteilung abfallrechtlicher Anordnungen,
- Anzeigeverfahren für forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen und
- immissionsschutzrechtliche Verfahren.

Mit § 12 BBodSchV und dem Landesbodenschutzgesetz wurden keine eigenen Genehmigungstatbestände geschaffen. Gleichwohl sind die materiellen Vorsorgeanforderungen des § 12 BBodSchV in Zulassungs- und Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Hierzu ist es erforderlich, dass die zuständige Bodenschutzbehörde im Rahmen dieser Verfahren beteiligt wird, wodurch ihr auch ermöglicht wird, von der Anordnungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 BBodSchG i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 BBodSchV Gebrauch zu machen.

Zur Handhabung der landesrechtlichen Anzeigepflicht für die größeren Vorhaben oberhalb der Bagatellgrenze sollte das Formblatt (Anlage 1) verwendet werden. Aus diesem Formblatt können auch die zur Prüfung der Belange des Bodenschutzes in Zulassungs- und Genehmigungsverfahren erforderlichen Angaben entnommen werden, weshalb auch in diesen Verfahren den Antragstellern das Formblatt zur Einreichung mit den Genehmigungs- / Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt werden sollte.

Die Bodenschutzbehörde sollte das ordnungsgemäße Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden insbesondere auch durch Beratung unterstützen. Dabei sollte u.a. auch auf Eigenkontrollmaßnahmen der Pflichtigen zur Einhaltung der bodenschutzrechtlichen Vorgaben und auf die Hinzuziehung eines Bausachverständigen (Fachbauleiter) zur Bauüberwachung bei größeren Vorhaben und eines Sachverständigen insbesondere nach § 18 BBodSchG i.V.m. § 17 LbodSchG hingewiesen werden.

Ebenso ist den Grundstückseigentümern und -bewirtschaftern eine privatrechtliche vertragliche Absicherung gegenüber den Materiallieferanten und Bauausführenden zu empfehlen.

Die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) hat in Zusammenarbeit mit dem Länderausschuss Bergbau (LAB), der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) eine Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV erarbeitet, die von der 30. Amtschefkonferenz der Umweltministerkonferenz den Ländern zur Anwendung empfohlen wurde. Basierend auf dieser Vollzugshilfe hat das Landesumweltamt ein Merkblatt zu den fachlichen Anforderungen des Bodenschutzes beim Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden in Nordrhein-Westfalen erarbeitet *).

Dieses Merkblatt einschließlich der dort enthaltenen rechtlichen Hinweise ist bei entsprechenden Maßnahmen zu berücksichtigen.

Das Merkblatt ist beim Landesumweltamt erhältlich und steht im Internet unter www.lua.nrw.de zur Verfügung.

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*1) Landesumweltamt NRW [Hrsg.]: Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden gemäß § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. LUA-Merkblatt Nr. 44, Essen, 2004

Anlage

- MBl. NRW. 2004 S. 155