Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 6 vom 4.2.2004 Seite 137 bis 166
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulmilch RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 2903.06 - v. 18.12.2003 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulmilch RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 2903.06 - v. 18.12.2003
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Schulmilch
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 2903.06 -
v. 18.12.2003
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für den Absatz von Schulmilch in Kindergärten und schulischen Einrichtungen, um den Milchverbrauch bei Kindern und Jugendlichen zu fördern und den Rückgang des Konsums von Milcherzeugnissen in Schulen zu stoppen. Rechtsgrundlage hierzu sind die Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Schulmilch (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung) vom 8.11.1985 (BGBl. I S. 2099), zuletzt geändert durch die Fünfte Änderungsverordnung vom 20.7.2001 (BGBl. I S. 1707), in der jeweils gültigen Fassung.
Ziele der Förderung sind
insbesondere:
- Anreize für eine hohe Teilnahme am Schulmilchprogramm zu schaffen,
- Probleme bei der Verteilung und Bereitstellung von Milch in Kindergärten und
Schulen zu beseitigen,
- über die Bedeutung von Milch und Milchprodukten als Bestandteil eines
gesunden Pausenfrühstücks zu informieren,
- in den Schulen über den hohen Stellenwert einer ausgewogenen Ernährung, zu
der insbesondere auch Milch und Milchprodukte gehören, aufmerksam zu machen und
- das mangelhafte Image von Milch vor allem bei älteren Schülern aufzubessern.
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Erstbeschaffung von Geräten zum Verkauf von Milch sowie die Einrichtung einer
Verkaufsstelle für Milch.
2.2
Informationsarbeit zum Thema Milch und gesundes Frühstück in Schulen und
Kindergärten.
2.3
Maßnahmen zur Imageverbesserung von Milch.
2.4
Maßnahmen zur Qualifizierung und Schulung von Verkaufspersonal für Schulmilch
sowie von Personen zur Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2.2.
3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger
3.1
Träger schulischer Einrichtungen und Einrichtungen zur Kinderbetreuung
(Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.3),
3.2
rechtlich selbständige Vereinigungen oder Gruppen von Schulmilchempfängern
sowie rechtlich selbständige Vereinigungen zur Betreuung und Verpflegung von
Schulmilchempfängern (Maßnahmen nach Nummern 2.1, 2.3 und 2.4),
3.3
Unternehmen zur Betreuung und Verpflegung von
Schulmilchempfängern (Maßnahmen nach Nummern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4),
3.4
Anbieter und Lieferanten von Schulmilch (Maßnahmen nach Nummern 2.1, 2.2, 2.3
und 2.4).
3.5
Landesvereinigung der Milchwirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V. (Maßnahmen nach
Nummern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4).
3.6
Landfrauenverbände Rheinland und Westfalen-Lippe Nordrhein-Westfalen (2.2, 2.3
und 2.4).
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1:
Die vorgesehenen Geräte (z.B. Kühlschränke, Verkaufsboxen, Verkaufsautomaten)
und Einrichtungen (z.B. Mobiliar, Kasse, Eurozählbrett) müssen geeignet sein,
eine ordnungsgemäße Lagerung sowie Abwicklung des Verkaufs und der Verteilung
von Schulmilch zu verbessern bzw. zu ermöglichen. Es werden nur neue Geräte und
Einrichtungen gefördert.
4.2
Maßnahmen nach Nummer 2.2:
Die Durchführung der Maßnahmen darf nur durch Dritte (z.B. Unterrichtseinheiten
durch Landfrauen) und nicht durch die schulmilchberechtigten Einrichtungen
selbst sowie nur durch Personen erfolgen, die eine fachliche Eignung oder
Grundqualifikation (z.B. mehrjährige Tätigkeit oder Berufsabschluss im Bereich
Landwirtschaft und Ernährung) und die Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme im
Sinne von Nummer 4.4 Satz 2 nachweisen können.
4.3
Maßnahmen nach Nummer 2.3:
Die Maßnahmen (z.B. Unterrichtsmaterial, Wettbewerbe) müssen in besonderer
Weise dazu geeignet sein, über die Bedeutung von Milch als Bestandteil eines
gesunden Pausenfrühstücks sowie den hohen Stellenwert einer ausgewogenen
Ernährung zu informieren und das Image von Milch bei Kindern und Jugendlichen
aufzubessern.
4.4
Maßnahmen nach Nummer 2.4:
Die Maßnahmen müssen dazu geeignet sein, nach dem Lebensmittelrecht geforderte Kenntnisse
für den Verkauf und die Abgabe von Milch- und Milchprodukten
(Hygieneschulungen) zu vermitteln. Personen zur Durchführung von Maßnahmen nach
Nummer 2.2 sollen spezielle Kenntnisse zum Thema Milch erhalten, die über das
im Rahmen der geforderten fachlichen Eignung und Grundqualifikation vorhandene
Wissen hinausgehen und speziell auf die Durchführung der Maßnahmen nach Nummer
2.2 vorbereiten.
4.5
Die Zuwendungsempfänger nach den Nummern 3.3 und 3.4 haben die
Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Tierschutz und Hygiene einzuhalten
und ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit und normale Absatzwege in geeigneter
Form nachzuweisen, soweit der Bewilligungsbehörde hierzu keine hinreichenden
Informationen vorliegen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
5.2.1
Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 2.2.
5.2.2
Anteilsfinanzierung für Maßnahmen
5.2.2.1
nach Nummer 2.1 bis zu 40 v.H.,
5.2.2.2
nach den Nummern 2.3 und 2.4 bis zu 80 v.H., bei privatrechtlich organisierten
Zuwendungsempfängern bis zu 100%
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Höhe der Zuwendung:
5.4.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 wird der Zuwendungsbetrag wie folgt auf einen
Höchstbetrag begrenzt:
Kühlgeräte bis 400 Liter: 150,- EUR
Kühlgeräte über 400 Liter: 180,- EUR
Warenboxen: 60,- EUR
Verkaufsautomaten: 1600,- EUR
Einrichtung einer Verkaufsstelle: 2000,-EUR
5.4.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 entspricht die Förderung dem Honorar nach Nr. 3.2
der Richtlinie über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und
Fortbildung vom 22.12.1965 sowie den Sätzen nach §§ 5 und 6 des
Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 16.12.1998, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 6.7.1993 (GV. NRW. S. 464) in der jeweils gültigen Fassung.
5.4.3
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 können der Förderung höchstens die tatsächlichen
Ausgaben für die Erstellung und Realisierung von Konzepten und Projekten zur
Imageverbesserung von Milch im Sinne der Ziele dieser Richtlinien zugrunde
gelegt werden.
5.4.4
Für Maßnahmen nach Nummer 2.4 können der Förderung die tatsächlichen Ausgaben
für die nach Lebensmittelrecht für den Verkauf und die Abgabe von Milch und
Milchprodukten geforderten Hygieneschulungen zugrunde gelegt werden. Bei
Qualifizierungsveranstaltungen für die Durchführung von Maßnahmen nach Nr. 2.2
können Referentenhonorare, Raummieten sowie Arbeits- und Verbrauchsmaterialien
als förderfähige zusätzliche Ausgaben anerkannt werden.
5.4.5
Die Zuwendung pro Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger nach den Nummern
3.1 bis 3.6 darf für die Maßnahmen nach den Nummern 2.3 und 2.4 innerhalb von 3
Jahren insgesamt den Betrag von 100.000,- EUR nicht überschreiten.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1:
Bei Zuwendungsempfängern nach den Nummern 3.1 und 3.2 können unbare
Eigenleistungen anerkannt werden; es müssen jedoch mind. 10 % der Gesamtausgaben
als Eigenanteil erbracht werden. Technische Einrichtungen, Geräte,
Einrichtungsgegenstände sind mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung
oder bei Einbauten ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung für den Verkauf von
Milch und Milchprodukten in schulmilchberechtigten Einrichtungen nach der
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung zu nutzen.
6.2
Maßnahmen nach Nummer 2.2:
Bei der Durchführung ist jegliche Aktion zu vermeiden, die Kinder und
Jugendlichen zum Kauf eines bestimmten Erzeugnisses (Markenprodukte) anzuregen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vom Antragstellenden nach dem Grundmuster 1 zu § 44 LHO zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren:
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ernährungswirtschaftung und Jagd
Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 24 b, 40476 Düsseldorf.
7.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Grundmuster 2 zu § 44 LHO zu erteilen.
7.2.3
Sofern nicht dringliche Gründe vorliegen, ist für die zeitliche Reihenfolge der
Bewilligung die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in der die Anträge eingegangen
sind.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu § 44 LHO zu erstellen.
7.4
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung, frühestens nach Bestandskraft des Bescheides.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8
In-Kraft-Treten
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.2004 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2004 S. 160