Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 7 vom 17.2.2004 Seite 167 bis 186
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens RdErl. des Innenministeriums vom 22.1.2004 – 71/34.3.1 – |
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zugehörige Anlagen : |
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens RdErl. des Innenministeriums vom 22.1.2004 – 71/34.3.1 –
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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die
Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens
RdErl. des
Innenministeriums vom 22.1.2004
– 71/34.3.1 –
Auf Grund des
§ 8 des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom
23.11.1954 (GV. NW. 1954 S. 351 / GS. NW. S. 138), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 08.07.2003 (GV. NRW. 2003 S. 420 / SGV. NRW. 113), wird
bestimmt:
1
Der Vorschlag für die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens erfolgt bei
Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren durch den Träger des Feuerschutzes,
bei Angehörigen von Berufsfeuerwehren und bei Bediensteten, die einer Laufbahn
des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, durch den Dienstherrn und bei
Angehörigen von Werkfeuerwehren durch das Unternehmen.
1.1
Kreisangehörige Städte und Gemeinden schlagen die Verleihung eines
Feuerwehr-Ehrenzeichens auf dem Dienstwege – über die Kreise und
Bezirksregierungen – dem Innenministerium vor.
Die Kreise und
Bezirksregierungen haben zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.
1.2
Kreisfreie Städte und Kreise schlagen die Verleihung eines
Feuerwehr-Ehrenzeichens auf dem Dienstwege – über die
Bezirksregierungen – dem Innenministerium vor.
Die
Bezirksregierungen haben zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.
1.3
Unternehmen mit Werkfeuerwehren, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen,
schlagen die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens auf dem Dienstwege
– über die Bergämter und die Bezirksregierung Arnsberg – dem
Innenministerium vor.
Die Bergämter
und die Bezirksregierung Arnsberg haben zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.
1.4
Unternehmen mit Werkfeuerwehren, die der Aufsicht der Bergbehörden nicht
unterstehen, schlagen die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens auf dem
Dienstwege – über die Bezirksregierungen – dem Innenministerium vor.
Die
Bezirksregierungen haben zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen.
1.5
Die Bezirksregierungen schlagen die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens
dem Innenministerium unmittelbar vor.
2
Vorschläge auf Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens müssen den Zunamen, den
Vornamen, das Geburtsdatum sowie Angaben über die Dienstzeiten und den
Dienstgrad in der Feuerwehr und / oder im feuerwehrtechnischen Dienst
enthalten.
In
den Fällen des § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist der Vorschlag für die Verleihung
eines Feuerwehr-Ehrenzeichens formgebunden (Anlage 1 und 2).
In den Fällen
des § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist das die Verleihung der Auszeichnung
rechtfertigende besondere Verdienst um das Feuerschutzwesen oder das besonders
mutige und entschlossene Verhalten im Zusammenhang mit einem Feuerwehreinsatz
darzulegen. Die hierzu ergangenen Richtlinien des Innenministeriums (Anlage 3)
sind zu beachten.
3
Maßgebend für die Berechnung der Dienstzeiten nach § 2 Abs. 2 des
Gesetzes ist die Dauer des aktiven Dienstes in der Feuerwehr, in der
Jugendfeuerwehr und / oder im feuerwehrtechnischen Dienst nach Maßgabe der
jeweiligen Laufbahnverordnung.
Dienstzeiten
als Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr und als Angehöriger einer musiktreibenden
Einheit im Sinne der §§ 3 und 5 der Verordnung über die Laufbahn der
ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 01.02.2002 (GV. NRW.
2002 S. 53 / SGV. NRW. 213) sind höchstens bis zur Vollendung des 60.
Lebensjahres anzurechnen.
Grundwehrdienstzeiten
in der Bundeswehr und vergleichbare Zeiten sind anzurechnen, wenn der Eintritt
in die Feuerwehr und / oder den feuerwehrtechnischen Dienst vor der Einberufung
zum Wehrdienst liegt.
Vergleichbare
Dienstzeiten außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen sind anzurechnen.
Zeitlich nicht
zusammenhängende Dienstzeiten werden zusammengezählt.
4
Vorschläge für die
Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens sind den Bezirksregierungen mindestens
drei Monate vor dem beabsichtigen Datum der Verleihung jeweils zum 01.01.,
01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres vorzulegen.
Die
Bezirksregierungen erstatten dem Innenministerium jeweils zum 31.01., 30.04.,
31.07. und 31.10. eines jeden Jahres Bericht.
5
Liegen Tatsachen vor, die gemäß § 6 des Gesetzes eine Entziehung eines
Feuerwehr-Ehrenzeichens rechtfertigen, so hat die nach Nummer 1 vorschlagsberechtigte
Stelle der zuständigen Bezirksregierung zu berichten.
Die
zuständige Bezirksregierung hört den Betroffenen an und legt das Ergebnis ihrer
Ermittlungen dem Innenministerium zur Entscheidung vor.
Die
Entscheidung des Innenministeriums über die Entziehung eines
Feuerwehr-Ehrenzeichens ist dem Inhaber zuzustellen.
Das
Feuerwehr-Ehrenzeichen und die Verleihungsurkunde sind durch die zuständige
Bezirksregierung einzuziehen.
6
Der RdErl. des Innenministers vom 24.04.1985 (MBl. NRW. 1985
S. 746 / SMBl. NRW. 1131) wird aufgehoben.
Dieser RdErl.
tritt mit Ablauf des 28. 02. 2009 außer Kraft.
Anlage 1
Anlage 3
- MBl. NRW. 2004 S. 168