Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 7 vom 17.2.2004 Seite 167 bis 186

Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung RdErl. des Innenministeriums vom 23.01.2004 - IR 0.02.3 - 45 -
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Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung RdErl. des Innenministeriums vom 23.01.2004 - IR 0.02.3 - 45 -

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Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung

RdErl. des Innenministeriums vom 23.01.2004
- IR 0.02.3 - 45 -

Mein RdErl. vom 12.04.1999 wird wie folgt geändert:

1
Nr. 2.6, dritter Satz, wird wie folgt gefasst:

Der Dienstvorgesetzte bzw. Arbeitgeber hat frühestmöglich – ggf. in Abstimmung mit der vorgesetzten Behörde oder Einrichtung – den Anfangsverdacht korruptiver Handlungen den Strafverfolgungsbehörden (Landeskriminalamt und Staatsanwaltschaft) anzuzeigen.

2
Nr. 2.6, elfter Satz, wird wie folgt gefasst:

Alle Behörden, Einrichtungen und Betriebe haben die Strafverfolgungsbehörden auf deren Ersuchen hin, insbesondere bei der Vorbereitung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen, sowie bei Bedarf einzelfallorientiert und unter Berücksichtigung der Belange der ersuchten Dienststelle auch mit fachkundigem und geeignetem Personal, zu unterstützen. Die durch die Landesverfassung zugewiesene Stellung des Landesrechnungshofs bleibt unberührt.

3
Nr. 3.2, zweiter Satz, wird wie folgt gefasst:

Bei allen Vergabeverfahren (ausgenommen Freihändige Vergaben bis 10.000,- Euro) ist von den (auch gemeinschaftlichen) Bietern oder Bewerbern mit dem Angebot jeweils eine Erklärung gemäß Anlage 2 abzugeben.

- MBl. NRW. 2004 S. 173