Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 7 vom 17.2.2004 Seite 167 bis 186

§ 12 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 23.1.2004
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§ 12 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 23.1.2004

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§ 12 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz

Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
vom 23.1.2004

Vereinbarung

zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Verkehr, Energie und Landesplanung

und

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, dieser vertreten durch das Bundesamt für Güterverkehr, dieses vertreten durch den Präsidenten

aufgrund eines Antrags nach § 12 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz

1
Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tätigkeit des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen können Beauftragte des Bundesamtes für Güterverkehr Kraftomnibusse auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen anhalten. Die Zuständigkeit der Polizei bleibt hiervon unberührt.

2
Das Anhalten der Kraftomnibusse durch das Bundesamt für Güterverkehr erfolgt grundsätzlich im Rahmen seiner üblichen Kontrollen.

3
Das Bundesamt für Güterverkehr teilt dem Land (den Bezirksregierungen, der Polizei und dem nordrhein-westfälischen Verkehrsministerium) Zeit und Ort der jeweiligen Kontrollen vorab durch Übersendung der Dienstpläne mit.

4
Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen durch die Ausübung des Anhalterechtes durch das Bundesamt für Güterverkehr keine Kosten.

5
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 i. V. m. § 8 Fahrpersonalgesetz (FPersG) bleibt unberührt.

Einnahmen aus Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kraftomnibussen sind je nach Bußgeldzuständigkeit Einnahmen des Landes (§ 9 Abs. 1 FPersG) oder des Bundes (§ 9 Abs. 2 FPersG). Einnahmen aus Verwarnungen nach § 20 Abs. 2 GüKG durch Bedienstete des Bundesamtes stehen dem Bund zu.

6
Sowohl das Land Nordrhein-Westfalen als auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen veranlassen die Veröffentlichung der Berechtigung des Bundesamtes zum Anhalten von Kraftomnibussen im Land Nordrhein-Westfalen in den jeweiligen amtlichen Mitteilungsblättern.

7
Diese Vereinbarung tritt am 01.12.2003 in Kraft. Sie kann von beiden Seiten jederzeit widerrufen werden.

Für das Land Nordrhein-Westfalen                           Für die Bundesrepublik Deutschland

Der Minister für Verkehr,                                          Der Präsident des Bundesamtes

Energie und Landesplanung                                       für Güterverkehr

Dr. Axel   H o r s t m a n n                                         Ernst   V o r r a t h

- MBl. NRW. 2004 S. 178