Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 23 vom 17.6.2004 Seite 561 bis 592
Satzung über die örtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen |
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Satzung über die örtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Satzung
über die örtliche Prüfung
der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
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Satzung
über die örtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Aufgrund von 9
Abs. 3 des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes (GPAG) in der Fassung vom
30.04.2002 (GV. NRW S. 161) hat der Verwaltungsrat der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen am 27.04.2004 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Örtliche Prüfung bei der GPA NRW
(1) Bei der GPA
NRW findet die örtliche Prüfung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des 10. Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen statt,
soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Bei der GPA
NRW wird eine Innenrevision gebildet. Der Präsident der GPA NRW überträgt diese
Prüfungsaufgabe einem oder mehreren Prüfern der GPA NRW, die bei der Erfüllung
dieser Aufgabe an fachliche Weisungen nicht gebunden sind.
(3) Für die
Prüfung des Jahrsabschlusses kann auch ein Abschlussprüfer im Sinne des § 319
Handelsgesetzbuch bestellt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der
Verwaltungsrat. Sofern die Prüfung des Jahresabschlusses nicht durch die
Innenrevision vorgenommen wird, bestellt der Verwaltungsrat den
Abschlussprüfer.
§ 2
Schlussvorschriften
Diese Satzung
tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie wird durch
Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt
gemacht.
Für das
Haushaltsjahr 2003 ist die Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses
einem o. g. Abschlussprüfer zu übertragen.
2
Bekanntmachung der Satzung
Die
vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung
erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt durch
Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die
Satzung ist gemäß §§ 12 Abs. 1 und 2 GPAG dem Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom heutigen Tag angezeigt worden.
Hinweis:
Es
wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
-
eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
-
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden oder
-
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Herne,
den 7. Juni 2004
Der
Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
Rainer
Christian B e u t e l
- MBl. NRW. 2004 S. 591