Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 1 vom 7.1.2005 Seite 1 bis 28
Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des „Hamburger Sturm“ und Gläubigeraufruf Bek. d. Innenministeriums v. 2.12.2004 – 44.3 – 2205 - |
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Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des „Hamburger Sturm“ und Gläubigeraufruf Bek. d. Innenministeriums v. 2.12.2004 – 44.3 – 2205 -
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Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots des
„Hamburger Sturm“
und Gläubigeraufruf
Bek. d.
Innenministeriums v. 2.12.2004
– 44.3 – 2205 -
Gemäß § 15 Abs. 3
Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des
öffentlichen Vereinsrechts vom 28.7.1966 (BGBl. I S. 457) gebe ich die
nachstehende Veröffentlichung der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt
Hamburg vom 3.11.2004 – A 410/000.45 – 2 bekannt.
Die Behörde für
Inneres der Freien und Hansestadt erließ am 10. August 2000 (vgl.
Bekanntmachung vom 24. August 2000, BAnz. S. 16 959) gemäß § 3 des Gesetzes zur
Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) vom 5.8.1964 (BGBl. I Seite
593), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Bekämpfung des
internationalen Terrorismus vom 9.1.2002 (BGBl. I S. 361) folgende
Verfügung
1. Der „Hamburger Sturm“ richtet sich gegen
die verfassungsmäßige Ordnung.
2. Der „Hamburger Sturm“ ist verboten. Er
wird aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für
den „Hamburger Sturm“ zu bilden oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisationen fortzuführen.
4. Das Vermögen des „Hamburger Sturm“ wird
beschlagnahmt und eingezogen.
5. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme
wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
Mit Beschluss
des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 2004, Az. 4 E 33/00,
ist die Verfügung unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil des Vereinsverbotes
wird dementsprechend gemäß § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes nochmals bekannt
gegeben.
Die Gläubiger
des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
- ihre
Forderungen bis zum 1. März 2005 schriftlich unter Angabe des Betrages und des
Grundes bei der Behörde für Inneres, A 410, Johanniswall 4, 20095 Hamburg
anzumelden,
- ein
im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung
für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
- nach
Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es wird darauf
hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 1. März 2005 nicht angemeldet
werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
- MBl. NRW. 2005
S. 25