Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 10 vom 25.2.2005 Seite 233 bis 266

Bekanntmachung Nr. 12 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2005 - Muster für die Wahlbekanntmachung) vom 4. Februar 2005
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zugehörige Anlagen :
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Bekanntmachung Nr. 12 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2005 - Muster für die Wahlbekanntmachung) vom 4. Februar 2005

Bekanntmachung Nr. 12
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung
im Jahre 2005 - Muster für die Wahlbekanntmachung)
vom 4. Februar 2005

Zur einheitlichen Durchführung der Wahlen in der Sozialversicherung wird das in der Anlage aufgeführte Muster einer Wahlbekanntmachung für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen in der Unfallversicherung und der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie zu den Verwaltungsräten in der Krankenversicherung (§ 31 der Wahlordnung für die Sozialversicherung - SVWO) bekannt gemacht.

Der Bundeswahlbeauftragte empfiehlt, dieses Muster den Wahlbekanntmachungen zugrunde zu legen. Besonderheiten in einzelnen Bereichen können ein Abweichen von dem Muster notwendig machen. In jedem Fall wird jedoch darauf zu achten sein, dass die Wahlbekanntmachung, die sich an die im Allgemeinen nicht sachkundigen Wahlberechtigten wendet, im Wortlaut leicht verständlich und durch entsprechende Anordnung des Textes gut lesbar ist.

Die Wahlbekanntmachungen sind in der in § 31 Abs. 3 SVWO vorgeschriebenen Weise zu veröffentlichen; hierbei werden der Zweck der Wahlbekanntmachung, nämlich die Unterrichtung der Wahlberechtigten, und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sein. Besonders aufmerksam gemacht wird in diesem Zusammenhang auf die in § 31 Abs. 3 SVWO festgelegte Verpflichtung, auf die Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung in geeigneter Weise hinzuweisen; diese Hinweise werden den beabsichtigten Erfolg nur haben können, wenn sie in kurzer, leicht verständlicher Form abgefasst und so bekannt gemacht werden, dass möglichst alle Wahlberechtigten von ihnen Kenntnis erlangen können.

Essen, den 4. Februar 2005

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW

S c h ü r m a n n

Anlage

- MBl. NRW. 2005 S. 258