Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 10 vom 25.2.2005 Seite 233 bis 266
Bekanntmachung Nr. 13 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2005 - Erstattung der Auslagen des Bundeswahlbeauftragten für die Wahlausschreibung sowie Umlage der Kosten des Bundeswahlausschusses) vom 7. Februar 2005 |
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zugehörige Anlagen : |
Bekanntmachung Nr. 13 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2005 - Erstattung der Auslagen des Bundeswahlbeauftragten für die Wahlausschreibung sowie Umlage der Kosten des Bundeswahlausschusses) vom 7. Februar 2005
Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung Nr. 13
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im
Jahre 2005 - Erstattung der Auslagen des Bundeswahlbeauftragten für
die Wahlausschreibung sowie Umlage der Kosten des Bundeswahlausschusses)
vom 7. Februar 2005
Aufgrund des § 83 Abs. 3 Satz 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) hat der Bundeswahlbeauftragte in seiner Bekanntmachung Nr. 23 vom 12. Januar 2005 für die Erstattung der nach § 14 Abs. 1 SVWO für die Wahlausschreibung (Bekanntmachung Nr. 8 des Bundeswahlbeauftragten vom 30. März 2004) entstandenen Auslagen Folgendes bestimmt:
1.
Die Auslagen werden auf alle Versicherungsträger nach der Zahl
der Versicherten umgelegt. Als Versicherte gelten Personen, die am 3. Januar
2005 nach § 47 Abs. 1 SGB IV zur Gruppe der Versicherten gehören und die in §
50 Abs. 1 SGB IV genannten Voraussetzungen erfüllen.
2.
In der Unfallversicherung bleiben die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,
3, 10 bis 14, 15 Buchstabe a und b und Nr. 16 sowie Abs. 2 SGB VII versicherten
Personen außer Betracht.
3.
Soweit der Bund oder die Bundesagentur für Arbeit Träger der
Unfallversicherung sind, nehmen die mit der Wahrnehmung der Versicherung
beauftragten Ausführungsbehörden an der Kostenumlage teil.
4.
Die Zahl der Versicherten ist mit Stand vom 3. Januar 2005
anzugeben. Sollte die Zahl nicht bekannt sein, hat der Versicherungsträger sie
möglichst genau zu schätzen. Die Schätzung ist zu begründen; das gilt
insbesondere für die zur Gruppe der Versicherten gehörenden Rentenbezieher.
5. Die landesunmittelbaren Versicherungsträger übersenden die erforderlichen Angaben unter Verwendung des Musters nach der Anlage
bis zum 30. April 2005
an den zuständigen Landeswahlbeauftragten. Die Landeswahlbeauftragten sammeln die eingereichten Angaben, nehmen, soweit eine Schätzung erforderlich oder dies aus anderen Gründen geboten ist, dazu Stellung und leiten sie dem Bundeswahlbeauftragten zu.
6. Die
bundesunmittelbaren Versicherungsträger
übersenden die erforderlichen Angaben unter Verwendung des Musters nach der
Anlage
bis zum 30. April 2005
unmittelbar an den Bundeswahlbeauftragten.
II.
Der Umlage der Kosten, die durch die Bestellung des Bundeswahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen (§ 87 Abs. 1 SVWO), werden ebenfalls die Angaben der Versicherungsträger nach obigen Bestimmungen zugrunde gelegt.
Essen, den 7. Februar 2005
Der
Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW
S c h ü r m a n n
Anlage
- MBl. NRW. 2005 S.
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