Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 10 vom 25.2.2005 Seite 233 bis 266

Bekanntmachung Nr. 13 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2005 - Erstattung der Auslagen des Bundeswahlbeauftragten für die Wahlausschreibung sowie Umlage der Kosten des Bundeswahlausschusses) vom 7. Februar 2005
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Bekanntmachung Nr. 13 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2005 - Erstattung der Auslagen des Bundeswahlbeauftragten für die Wahlausschreibung sowie Umlage der Kosten des Bundeswahlausschusses) vom 7. Februar 2005

Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 13
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im
Jahre 2005 - Erstattung der Auslagen des Bundeswahlbeauftragten für
die Wahlausschreibung sowie Umlage der Kosten des Bundeswahlausschusses)
vom 7. Februar 2005

Aufgrund des § 83 Abs. 3 Satz 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) hat der Bundeswahlbeauftragte in seiner Bekanntmachung Nr. 23 vom 12. Januar 2005 für die Erstattung der nach § 14 Abs. 1 SVWO für die Wahlausschreibung (Bekanntmachung Nr. 8 des Bundeswahlbeauftragten vom 30. März 2004) entstandenen Auslagen Folgendes bestimmt:

1.   Die Auslagen werden auf alle Versicherungsträger nach der Zahl der Versicherten umgelegt. Als Versicherte gelten Personen, die am 3. Januar 2005 nach § 47 Abs. 1 SGB IV zur Gruppe der Versicherten gehören und die in § 50 Abs. 1 SGB IV genannten Voraussetzungen erfüllen.

2.   In der Unfallversicherung bleiben die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 bis 14, 15 Buchstabe a und b und Nr. 16 sowie Abs. 2 SGB VII versicherten Personen außer Betracht.

3.   Soweit der Bund oder die Bundesagentur für Arbeit Träger der Unfallversicherung sind, nehmen die mit der Wahrnehmung der Versicherung beauftragten Ausführungsbehörden an der Kostenumlage teil. 

4.   Die Zahl der Versicherten ist mit Stand vom 3. Januar 2005 anzugeben. Sollte die Zahl nicht bekannt sein, hat der Versicherungsträger sie möglichst genau zu schätzen. Die Schätzung ist zu begründen; das gilt insbesondere für die zur Gruppe der Versicherten gehörenden Rentenbezieher.

5.   Die landesunmittelbaren Versicherungsträger übersenden die erforderlichen Angaben unter Verwendung des Musters nach der Anlage

bis zum 30. April 2005

     an den zuständigen Landeswahlbeauftragten. Die Landeswahlbeauftragten sammeln die eingereichten Angaben, nehmen, soweit eine Schätzung erforderlich oder dies aus anderen Gründen geboten ist, dazu Stellung und leiten sie dem Bundeswahlbeauftragten zu.

6.   Die bundesunmittelbaren Versicherungsträger übersenden die erforderlichen Angaben unter Verwendung des Musters nach der Anlage 

bis zum 30. April 2005

     unmittelbar an den Bundeswahlbeauftragten.

II.

Der Umlage der Kosten, die durch die Bestellung des Bundeswahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen (§ 87 Abs. 1 SVWO), werden ebenfalls die Angaben der Versicherungsträger nach obigen Bestimmungen zugrunde gelegt.

Essen, den 7. Februar 2005

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW

S c h ü r m a n n

Anlage

- MBl. NRW. 2005 S. 262