Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 10 vom 25.2.2005 Seite 233 bis 266

Bekanntmachung Nr. 14 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2005 - Information über die Antragsfrist bei der Wahl mit Wahlschablone für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler) vom 8. Februar 2005
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Bekanntmachung Nr. 14 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2005 - Information über die Antragsfrist bei der Wahl mit Wahlschablone für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler) vom 8. Februar 2005

Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 14
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im
Jahre 2005 - Information über die Antragsfrist bei der Wahl mit Wahlschablone
für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler)
vom 8. Februar 2005

Zur Vorbereitung der zehnten allgemeinen Sozialversicherungswahlen habe ich in der Bekanntmachung Nr. 7 (Möglichkeiten der Wahl mit Wahlschablone für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler) vom 20. Oktober 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass blinden und sehbehinderten Wählerinnen und Wählern in allen Sozialversicherungszweigen für das Kennzeichnen des Stimmzettels nach § 54 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt wird, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ohne Hilfe anderer Personen an der Sozialversicherungswahl teilzunehmen.

Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können eine Wahl mittels Wahlschablone nur dann ausführen, wenn sie bei ihrem Versicherungsträger rechtzeitig eine Wahlschablone beantragen. Der Antrag auf Übersendung einer Wahlschablone sollte bis zum 19. Mai 2005 beim zuständigen Sozialversicherungsträger gestellt werden.

Ich empfehle allen Sozialversicherungsträgern sowie den Blinden- und Sehbehindertenverbänden- und Vereinen, die betreffenden Versicherten über die Antragsfrist für die Wahl mit Wahlschablone für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler soweit wie möglich zu informieren.

Essen, den 8. Februar 2005

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW

S c h ü r m a n n

- MBl. NRW. 2005 S. 264