Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 10 vom 25.2.2005 Seite 233 bis 266
Die Gemarkungen im Lande Nordrhein-Westfalen (Gemarkungserlass NRW) RdErl. d. Innenministeriums v. 27.1.2005 - 37 – 8716 - |
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Die Gemarkungen im Lande Nordrhein-Westfalen (Gemarkungserlass NRW) RdErl. d. Innenministeriums v. 27.1.2005 - 37 – 8716 -
71342
Die Gemarkungen im
Lande Nordrhein-Westfalen
(Gemarkungserlass NRW)
RdErl. d. Innenministeriums v. 27.1.2005
- 37 – 8716 -
In meinem RdErl. vom 16.7.1986 –
III C 2 – 8716 (SMBl. NRW. 71342) werden nachfolgend aufgeführte Nummern wie folgt
neu gefasst:
4.1.1
Die Gemarkungen des Landes sind in einem Gemarkungsverzeichnis
zusammenzustellen. Das Gemarkungsverzeichnis ist vom Landesvermessungsamt mit
dem Titel „Verzeichnis der Gemarkungen des Landes Nordrhein‑Westfalen
(Gemarkungsverzeichnis NRW)“ zu erstellen und fortzuschreiben. Es ist in ein
alphabetisches Verzeichnis und in ein numerisches Verzeichnis zu untergliedern.
Als Anhang ist ein Verzeichnis der Katasterämter des Landes Nordrhein‑Westfalen
anzufügen.
In das Gemarkungsverzeichnis sind zusätzlich die Namen der Grundbuchbezirke mit
aufzunehmen, für die zu den Namen der in derselben Gemeinde liegenden
Gemarkungen Namensungleichheit besteht. Abweichend von Nummer 1.3 setzt sich
die Nummer der Namen der Grundbuchbezirke zusammen aus
dem Kennzeichen 9 in der 1. Stelle als Kennung
sowie dem Kennzeichen für
den Regierungsbezirk in der 2. Stelle und
den Grundbuchbezirk in der 3. und 4. Stelle.
Die Grundbuchbezirksnamen sind in aufsteigender Nummernfolge zu nummerieren.
Im alphabetischen Verzeichnis sind den Namen der Gemarkungen/Grundbuchbezirke
die Gemarkungsnummer sowie der Kreis/die kreisfreie Stadt mit
Katasteramtsnummer und das Amtsgericht mit Schlüssel zuzuordnen. Die Zuordnung
zum Amtsgericht entfällt bei den Gemarkungen, deren Namen nicht auch als Namen
eines in derselben Gemeinde liegenden Grundbuchbezirks vorkommen.
Grundbuchbezirke nach Nummer 4.12 sind am Schluss des alphabetischen
Verzeichnisses aufzuführen.
Das Gemarkungsverzeichnis wird vom Landesvermessungsamt im Internet
veröffentlicht.