Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 10 vom 25.2.2005 Seite 233 bis 266

Die Gemarkungen im Lande Nordrhein-Westfalen (Gemarkungserlass NRW) RdErl. d. Innenministeriums v. 27.1.2005 - 37 – 8716 -
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Die Gemarkungen im Lande Nordrhein-Westfalen (Gemarkungserlass NRW) RdErl. d. Innenministeriums v. 27.1.2005 - 37 – 8716 -

71342

Die Gemarkungen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Gemarkungserlass NRW)

RdErl. d. Innenministeriums v. 27.1.2005
- 37 – 8716 -

In meinem RdErl. vom 16.7.1986 – III C 2 – 8716 (SMBl. NRW. 71342) werden nachfolgend aufgeführte Nummern wie folgt neu gefasst:

4.1.1
Die Gemarkungen des Landes sind in einem Gemarkungsverzeichnis zusammenzustellen. Das Gemarkungsverzeichnis ist vom Landesvermessungsamt mit dem Titel „Verzeichnis der Gemarkungen des Landes Nordrhein‑Westfalen (Gemarkungsverzeichnis NRW)“ zu erstellen und fortzuschreiben. Es ist in ein alphabetisches Verzeichnis und in ein numerisches Verzeichnis zu untergliedern. Als Anhang ist ein Verzeichnis der Katasterämter des Landes Nordrhein‑Westfalen anzufügen.

4.1.2
In das Gemarkungsverzeichnis sind zusätzlich die Namen der Grundbuchbezirke mit aufzunehmen, für die zu den Namen der in derselben Gemeinde liegenden Gemarkungen Namensungleichheit besteht. Abweichend von Nummer 1.3 setzt sich die Nummer der Namen der Grundbuchbezirke zusammen aus

dem Kennzeichen 9 in der 1. Stelle als Kennung

sowie dem Kennzeichen für

den Regierungsbezirk in der 2. Stelle und

den Grundbuchbezirk in der 3. und 4. Stelle.

Die Grundbuchbezirksnamen sind in aufsteigender Nummernfolge zu nummerieren.

4.2.1
Im alphabetischen Verzeichnis sind den Namen der Gemarkungen/Grundbuchbezirke die Gemarkungsnummer sowie der Kreis/die kreisfreie Stadt mit Katasteramtsnummer und das Amtsgericht mit Schlüssel zuzuordnen. Die Zuordnung zum Amtsgericht entfällt bei den Gemarkungen, deren Namen nicht auch als Namen eines in derselben Gemeinde liegenden Grundbuchbezirks vorkommen. Grundbuchbezirke nach Nummer 4.12 sind am Schluss des alphabetischen Verzeichnisses aufzuführen.

4.4.1
Das Gemarkungsverzeichnis wird vom Landesvermessungsamt im Internet veröffentlicht.

- MBl. NRW. 2005 S. 246