Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2005 Nr. 10 vom 25.2.2005 Seite 233 bis 266
Bekanntmachung Nr. 11 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Information über die Antragsfrist in der Renten- und Unfallversicherung für Wahlberechtigte außerhalb des Geltungsbereiches des Sozialgesetzbuches) v. 3. Februar 2005
Bekanntmachung Nr. 11 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Information über die Antragsfrist in der Renten- und Unfallversicherung für Wahlberechtigte außerhalb des Geltungsbereiches des Sozialgesetzbuches) v. 3. Februar 2005
III.
Bekanntmachung Nr. 11
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Information über die Antragsfrist in der Renten- und Unfallversicherung
für Wahlberechtigte außerhalb des Geltungsbereiches des Sozialgesetzbuches)
v. 3. Februar 2005
Zur Vorbereitung der zehnten
allgemeinen Sozialversicherungswahlen hat der Bundeswahlbeauftragte für die
Sozialversicherungswahlen in seiner Bekanntmachung Nr. 01 (Wahlankündigung,
veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 224 vom 29. November 2003) und in seiner
Bekanntmachung Nr. 08 (Wahlausschreibung für die Wahlen in der
Sozialversicherung, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 62 vom 30. März 2004)
darauf hingewiesen, dass am
Mittwoch, den 1. Juni 2005
u. a. die
Vertreterversammlungen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und der
gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten neu gewählt
werden. Wahlberechtigt ist jeder, der am 3. Januar 2005 die Voraussetzungen für
das Wahlrecht (§ 50 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - § 50 SGB IV) erfüllt.
Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches diese Gesetzbuches
haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen,
wenn sie in der Zeit vom 14. Februar 2005 bis 25. April 2005 bei dem Versicherungsträger
einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen.
Ich empfehle den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung, die betreffenden
Versicherten über die Antragsfrist für Wahlberechtigte mit Wohnsitz außerhalb des
Geltungsbereiches des Sozialgesetzbuches zu informieren.
Essen, den 8. Februar 2005
Der
Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW
S c h ü r m a
n n
- MBl.
NRW. 2005 S. 258
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