Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 10 vom 25.2.2005 Seite 233 bis 266

Bekanntmachung Nr. 11 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Information über die Antragsfrist in der Renten- und Unfallversicherung für Wahlberechtigte außerhalb des Geltungsbereiches des Sozialgesetzbuches) v. 3. Februar 2005
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Bekanntmachung Nr. 11 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Information über die Antragsfrist in der Renten- und Unfallversicherung für Wahlberechtigte außerhalb des Geltungsbereiches des Sozialgesetzbuches) v. 3. Februar 2005

III.

Bekanntmachung Nr. 11
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Information über die Antragsfrist in der Renten- und Unfallversicherung
für Wahlberechtigte außerhalb des Geltungsbereiches des Sozialgesetzbuches)
v. 3. Februar 2005

Zur Vorbereitung der zehnten allgemeinen Sozialversicherungswahlen hat der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen in seiner Bekanntmachung Nr. 01 (Wahlankündigung, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 224 vom 29. November 2003) und in seiner Bekanntmachung Nr. 08 (Wahlausschreibung für die Wahlen in der Sozialversicherung, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 62 vom 30. März 2004) darauf hingewiesen, dass am

Mittwoch, den 1. Juni 2005

u. a. die Vertreterversammlungen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten neu gewählt werden. Wahlberechtigt ist jeder, der am 3. Januar 2005 die Voraussetzungen für das Wahlrecht (§ 50 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - § 50 SGB IV) erfüllt.

Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches diese Gesetzbuches haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit vom 14. Februar 2005 bis 25. April 2005 bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen.

Ich empfehle den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung, die betreffenden Versicherten über die Antragsfrist für Wahlberechtigte mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Sozialgesetzbuches zu informieren.

Essen, den 8. Februar 2005

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW

S c h ü r m a n n

- MBl. NRW. 2005 S. 258