Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 11 vom 2.3.2005 Seite 267 bis 288

Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) RdErl. d. Finanzministeriums v. 11.2.2005 - B 2711 - 1.7 - IV A 3 -
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Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) RdErl. d. Finanzministeriums v. 11.2.2005 - B 2711 - 1.7 - IV A 3 -

20024

Richtlinien über die Haltung und Benutzung
von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)

RdErl. d. Finanzministeriums v. 11.2.2005
- B 2711 - 1.7 - IV A 3 -

Mein RdErl. v. 5.3.1999 (SMBl. NRW. 20024) wird wie folgt geändert:

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In § 13 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Die Verwertung der auszusondernden Dienstkraftfahrzeuge erfolgt grundsätzlich im Wege der Versteigerung. Die auszusondernden Dienstkraftfahrzeuge sind gegen vorbereitete Übernahme/Übergabe-Bescheinigungen in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 3 in sauberem Zustand mit dem dazu gehörigen Fahrzeugbrief, der Abmeldebescheinigung, der letzten AU- Bescheinigung, evtl. Prüfbücher und dem vorhandenen serienmäßigen Zubehör der vom Finanzministerium durch besonderen Erlass bestimmten Stelle zu übergeben; Beschriftungen, Sonderlackierungen sowie dienstspezifische Sonderausstattungen sind vorher zu entfernen bzw. so umzuändern, dass bei einer weiteren Verwendung durch private Erwerber der Anschein einer amtlichen Benutzung nicht entstehen kann. Noch brauchbare Sonderausstattungsgegenstände sind soweit wie möglich zurückzubehalten und für andere Dienstkraftfahrzeuge zu verwenden. Ändert sich durch den Ein- oder Ausbau einer Sonderausstattung die Fahrzeug- oder Aufbauart, ist eine Berichtigung des Fahrzeugsbriefs bei der zuständigen Stelle zu veranlassen (§ 27 Abs. 1 StVZO). Die Abmeldung des Kraftfahrzeugs bei der Zulassungsstelle ist Sache der abgebenden Dienststelle. Erfolgt die Abmeldung nach Übergabe des Kraftfahrzeuges an die Versteigerungsstelle, ist dieser der Fahrzeugbrief zusammen mit der Abmeldebestätigung unverzüglich zu übergeben, bzw. zuzusenden. Das Finanzministerium bzw. die von ihm bestimmte Stelle veranlasst die Feststellung des Schätzwertes, setzt den Zeitpunkt der Versteigerung fest und macht sie öffentlich bekannt.

(4) Abweichend von Absatz 3 sind total beschädigte und deshalb nicht mehr fahrbereite Dienstkraftfahrzeuge freihändig zum Höchstgebot zu veräußern, wenn der Kraftfahrzeugbeauftragten im Aussonderungsgutachten unter Angabe des Mindestwerts des auszusondernden Dienstkraftfahrzeugs eine solche Maßnahme vorgeschlagen und die oberste Landesbehörde der Aussonderung und Veräußerung zugestimmt hat. Die Meldepflichten der Eigentümer und Halter bei endgültiger Stilllegung eines Kraftfahrzeugs nach den §§ 27, 27 a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sind zu beachten. Satz 1 gilt auch in sonstigen Fällen, in denen ein Transport des auszusondernden Dienstkraftfahrzeugs zum Versteigerungsgelände nach Auffassung der Kraftfahrzeugbeauftragten unwirtschaftlich ist.

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In § 28 Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(RdErl. v. 7.6.1985, SMBl. NRW. 203206)“ durch den Klammerzusatz „(RdErl. v. 3.11.2003, SMBl. NRW. 203206)“ ersetzt.

- MBl. NRW. 2005 S. 268