Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 11 vom 2.3.2005 Seite 267 bis 288
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienberatungsstellen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 26.1.2005 - IV 3 - 6704.1 - |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienberatungsstellen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 26.1.2005 - IV 3 - 6704.1 -
21630
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Familienberatungsstellen
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie v. 26.1.2005
- IV 3 - 6704.1 -
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für
Zuwendungen an Gemeinden (GV) Zuwendungen für die Förderung der
Familienberatungsstellen nach Maßgabe der Anlage 1.
Danach können gefördert werden
- Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Eltern/Erziehungsberatungsstellen,
- Ehe- und Lebensberatungsstellen,
- integrierte Beratungsstellen,
- Einrichtungen mit besonderem Beratungsschwerpunkt, z. B. Mädchenberatungsstellen,
- Anlauf- und Beratungsstellen bei Misshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Missbrauch von Kindern.
1.2
Die Beratungsarbeit erfolgt entsprechend dem Stand der „Regeln des fachlichen
Könnens im Beratungswesen“.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Das Land fördert die Arbeit der Einrichtungen
2.1
freier Träger durch Zuwendungen für die Beschäftigung von
-
Fachkräften sowie deren jeweilige Vertretung und
- Kräften im Sekretariatsbereich sowie deren jeweilige Vertretung;
2.2
der Gemeinden (GV) durch Zuwendungen für die Beschäftigung von Fachkräften in
institutionellen Angeboten der Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände
und Träger, Kirchen und Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten
des öffentlichen Rechts sowie
3.2
Gemeinden (GV)
in Nordrhein-Westfalen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Geförderte Einrichtungen müssen ihre Beratungsarbeit auf der Grundlage
freiwilliger Inanspruchnahme und ohne Erhebung eines Leistungsentgelts, soweit
nicht Ansprüche gegen andere Kostenträger gegeben sind, leisten.
4.2
Allgemeines
4.2.1
Zielsetzungen sind die Belange der Familienberatung:
- Bei Erziehungsberatungsstellen muss der Anteil der Kinder und Jugendlichen und der jungen Volljährigen bis 27 Jahre, derentwegen die Beratung erfolgt, mindestens 90 % der abgeschlossenen Fälle betragen.
- Bei integrierten Beratungsstellen und Ehe- und Lebensberatungsstellen muss es sich in mindestens 75 % der abgeschlossenen Fälle entweder um Kinder und Jugendliche oder um junge Volljährige bis 27 Jahre handeln oder um Paare/Familien mit Kindern bis 21 Jahre.
Die Erfüllung der Quote wird im Rahmen des Berichtswesens entweder durch Angabe des entsprechenden Prozentwertes oder durch Erreichung einer Mindestfallzahl je geförderter Fachkraft aus dem genannten Zielbereich nachgewiesen. Die Mindestfallzahl beträgt 75 % der im Vorvorjahr im Landesdurchschnitt je Fachkraft abgeschlossenen Fälle.
4.2.2
Als Grundlage für die Einbindung der Arbeit der Familienberatungsstellen in die
kommunale Jugendhilfeplanung muss eine Bestätigung des Jugendamtes vorliegen,
dass die Beratungsstelle ein inhaltlich abgestimmtes Angebot im System der
kommunalen Jugendhilfe ist. (Muster Anlage
2)
4.2.3
Über die Vernetzung und Kooperation mit anderen kinder- und familienbezogenen
Einrichtungen - sowohl in der nichtfallbezogenen als auch fallbezogenen Arbeit
- müssen verbindliche Vereinbarungen mit mindestens 3 Einrichtungen aus mindestens
2 Bereichen bestehen.
4.2.4
Die Beratungsstelle soll neben der fallbezogenen Arbeit präventive Angebote zur
Stärkung der Erziehungs- und Beziehungskompetenz und der besseren Früherkennung von sozialen Problemen für Kinder,
Jugendliche und Eltern sowie für Multiplikatoren machen. Dazu sollen
Veranstaltungen und Angebote durchgeführt werden.
4.2.5
Die Initiierung von und gezielte Kooperation mit Selbsthilfegruppen, Verbänden
und Nutzung von ehrenamtlichen
Strukturen muss durch eine entsprechende Konzeption nachgewiesen werden.
4.2.6
Zur Schwerpunktbildung in der fallbezogenen Arbeit auf komplexe
Erziehungsprobleme und soziale Problemgruppen sind als Zielgruppen
entweder Eltern vor/in/nach Trennung
und Scheidung oder Alleinerziehende mit
einem Beratungsanteil (abgeschlossene Fälle) von 25 % zu berücksichtigen.
4.3
Freie Träger
4.3.1
Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Eltern/Erziehungsberatungsstellen
müssen zur Sicherstellung einer fachlich mehrdimensionalen Beratung mindestens
über ein Team aus drei Fachkräften - einer Fachkraft mit Abschlussdiplom in
Psychologie, einer Fachkraft mit Abschlussdiplom in Sozialarbeit oder
Sozialpädagogik bzw. vergleichbarerer Abschlüsse und einer
pädagogisch-therapeutischen Fachkraft - verfügen.
4.3.2
Die Gesamtarbeitszeit der Fachkräfte soll mindestens dem Dreifachen der
tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechen.
4.3.3
Für die Förderung der Kräfte im Sekretariatsbereich wird eine Stelle mit der
tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit für ein Beratungsteam
(Vollzeitäquivalent von 3 Stellen) als angemessen angesehen.
4.3.4
Ehe- und Lebensberatungsstellen müssen für die unmittelbare Beratung der
Ratsuchenden über mindestens eine Fachkraft mit Abschlussdiplom in Psychologie
oder in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik oder mit vergleichbarer Ausbildung
verfügen. Als vergleichbar gilt insbesondere eine Ausbildung nach den
Gemeinsamen Grundsätzen des Deutschen Arbeitskreises für Jugend-, Ehe- und
Familienberatung.
4.3.5
Die Gesamtarbeitszeit des Teams soll mindestens der tarifvertraglichen wöchentlichen
Arbeitszeit entsprechen.
4.3.6
Für die Förderung der Kräfte im Sekretariatsbereich wird eine Teilzeitstelle
mit der Hälfte der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit für ein Team
als angemessen angesehen.
4.3.7
Integrierte Einrichtungen und Beratungsstellen mit besonderen
Beratungsschwerpunkten sollen über die personelle und fachliche
Mindestausstattung mit Fachkräften der jeweils vorliegenden Beratungsgrundtypen
verfügen.
4.3.8
Anlaufstellen und Beratungsstellen bei Misshandlung,
Vernachlässigung und sexuellem Missbrauch von Kindern müssen über eine
fachlich geeignete hauptberufliche Kraft verfügen, deren Aufgabe es ist, durch
beratende und koordinierende Tätigkeit den Zugang zum allgemeinen Angebot der
Familien- und Lebensberatung zu öffnen. Die Arbeitszeit der Fachkraft muss der
tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechen. Eine Stelle kann mit
2 Teilzeitkräften mit jeweils der Hälfte der tarifvertraglichen wöchentlichen
Arbeitszeit besetzt werden. Die Mitarbeit von Ärztinnen und Ärzten muss
gewährleistet sein. Über entsprechende Absprachen müssen schriftliche
Bestätigungen vor1iegen.
Für Anlaufstellen gelten die Nummern 4.2.1 – 4.3.7 nicht.
4.4
Über Ausnahmeregelungen nach den Nummern 4.2.1 - 4.3.8 entscheidet die
Bewilligungsbehörde. Von den Voraussetzungen nach den Nummern 4.2.1 –
4.2.6 sind Abweichungen nur zulässig, wenn die kommunale Jugendhilfeplanung
nachweislich andere Schwerpunkte setzt.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Für die Beratungsstellen freier Träger nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.4 setzt das
zuständige Ministerium differenzierte Jahresförderungsbeträge auf der Grundlage
von bis zu 50 v.H. der fiktiven Bruttovergütungen einschließlich
Arbeitgeberanteile sowie gesetzliche und tarifvertragliche Zusatzversorgungsleistungen
fest, denen die Fachkräfte fiktiv nach den Vergütungsmerkmalen der Anlage 1 a
zum BAT – Allgemeine Vergütungsordnung für den Bereich des Bundes und der
Länder – (BAT/Land) gemäß den Ausbildungsvoraussetzungen bzw.
Tätigkeitsmerkmalen sowie nach Altersgruppen gemäß Anlage 3 zuzuordnen sind.
5.4.2
Für die Beratungsstellen der Gemeinden (GV) gemäß Nummer 4.4 setzt das
zuständige Ministerium jährlich eine Pauschale je ganzjährig vollzeitbeschäftigter
Fachkraft auf Grundlage des Haushaltsansatzes und der in den Anträgen
anzugebenden Stellenbesetzung mit Fachkräften des Vorjahres fest.
5.4.3
Für die Förderung der Honorarfachkräfte der Beratungsstellen freier Träger
werden jährliche Pauschalen festgesetzt.
5.4.4
Für Anlaufstellen gemäß Nummer 4.3.8 wird jährlich der Förderungsbetrag auf der
Grundlage von bis zu 60 v. H. der fiktiven Bruttovergütung nach IVa BAT/Land
für eine für die Beratungs- und Koordinierungsaufgaben eingesetzte
Vollzeitkraft festgesetzt. Die Mitarbeit der Ärztinnen und Ärzte ist von der
Förderung ausgeschlossen.
5.4.5
Für spezialisierte Beratungsstellen sind im Einzelfall im Einvernehmen mit dem
zuständigen Ministerium abweichende Fördervoraussetzungen und Bemessungen der
Zuwendung möglich.
5.4.6
Für Beratungsstellen, die besondere landesweite Aufgaben übernehmen oder sich
an ausgewählten Projekten beteiligen, kann das zuständige Ministerium ergänzend
zu der Personalkostenförderung
pauschalierte Zuschüsse festsetzen.
6
Verfahren
6.1
Freie Träger stellen ihre Anträge nach dem Muster der Anlage 4 a an die Bewilligungsbehörde. Die Anträge müssen bis
zum 1. Oktober für das folgende Kalenderjahr - bei neu einzurichtenden
Beratungsstellen spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn -
vorliegen.
Gemeinden (GV) stellen Anträge nach dem Muster der Anlage 4 b an die Bewilligungsbehörde bis zum 1.3. des Bewilligungsjahres.
6.2
Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband. Die Landeszuwendung ist nach
dem Muster der Anlage 5 zu
bewilligen.
6.3
Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
6.4
Von den Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage
6 a für freie Träger und nach dem Muster der Anlage 6 b für
Gemeinden (GV) zu verlangen. Dieser umfasst im Sachbericht auch die für
das Förderprogrammcontrolling notwendigen Angaben.
7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die Richtlinien treten am 1. Januar 2005 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2010.
Die
Fördervoraussetzungen der Nummern 4.2.1 – 4.2.6 treten am 1.1.2007 in Kraft.
Der RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 11.3.2003 (SMBl. NRW. 21630) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Für die Abwicklung der Bewilligungen, die auf der Grundlage der Richtlinie vom 11.3.2003 erteilt worden sind, sind diese Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die Anlagen 4 a, 4 b, 5, 6 a und 6 b sind hier nicht abgedruckt. Sie können bei den Bewilligungsbehörden angefordert werden.
- MBl. NRW. 2005 S. 270