Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 12 vom 8.3.2005 Seite 289 bis 302

Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe - Einrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe -,
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe - Einrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe -,

21220

Überleitungsabkommen
der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

Bek. d. Ärzteversorgung Westfalen-Lippe v. 10.2.2005

Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

- Einrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe -,

Körperschaft des öffentlichen Rechts,

Scharnhorststraße 44, 48151 Münster

hat mit

1.     der Baden-Württembergische Versorgungsanstalt

für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,

Gartenstraße 63, 72074 Tübingen,

2.     der Bayerische Ärzteversorgung,

Denninger Straße 37, 81925 München,

3.     der Ärzteversorgung Land Brandenburg

- Einrichtung der Ärztekammer Brandenburg -

Körperschaft des öffentlichen Rechts,

Ostrower Wohnpark 2

03046 Cottbus,

4.     dem Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen,

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Schwachhauser Heerstraße 24, 28209 Bremen,

5.     dem Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Winterhuder Weg 62

22085 Hamburg,

6.     dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Mittlerer Hasenpfad 25

60598 Frankfurt (Main),

7.     der Bezirksärztekammer Koblenz - Versorgungseinrichtung -

      Körperschaft des öffentlichen Rechts

      Emil-Schüller-Straße 45, 56068 Koblenz,

8.     der Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern

      Einrichtung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

      Körperschaft des öffentlichen Rechts

      Berliner Allee 20, 30175 Hannover,

9.     der Ärzteversorgung Niedersachsen

      Einrichtung der Ärztekammer Niedersachsen

      Körperschaft des öffentlichen Rechts

      Berliner Allee 20, 30175 Hannover,

10.  der Nordrheinischen Ärzteversorgung

      Einrichtung der Ärztekammer Nordrhein
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf,

11. dem Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes

Körperschaft des öffentlichen Rechts
Faktoreistraße 4,
66111 Saarbrücken,

12. der Sächsischen Ärzteversorgung

      Einrichtung der Sächsischen Landesärztekammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schützenhöhe 16, 01099 Dresden,

13. der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt

      Einrichtung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berliner Allee 20, 30175 Hannover,

14. der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein

      Einrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Bismarckallee 14-16, 23795 Bad Segeberg,

15. der Ärzteversorgung Thüringen

      Einrichtung der Landesärztekammer Thüringen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Im Semmicht 33, 07751 Jena und

16. der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier

      Körperschaft des öffentlichen Rechts
Balduinstraße 10-14, 54290 Trier

folgendes Überleitungsabkommen abgeschlossen:

§ 1

(1)  1Für Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer der oben genannten öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung waren und dort ausgeschieden sind (abgebende Versorgungseinrichtung), weil sie durch Aufnahme einer Tätigkeit, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der anderen Versorgungseinrichtung führt, dort (aufnehmende Versorgungseinrichtung) Mitglied geworden sind, werden auf der Grundlage dieses Überleitungsabkommens die vom Mitglied oder für das Mitglied bisher an die abgebende Versorgungseinrichtung entrichteten Geldleistungen zur aufnehmenden Versorgungseinrichtung übergeleitet. 2Mit der Überleitung erlöschen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der abgebenden Versorgungseinrichtung. 3Die Verpflichtung des Mitgliedes zur Zahlung rückständiger Beiträge an die abgebende Versorgungseinrichtung bleibt davon unberührt.

(2)  Zu den Geldleistungen, die für das Mitglied geleistet worden sind, gehören insbesondere

1. für das Mitglied geleistete Nachversicherungsbeiträge einschließlich der Dynamisierungszuschläge gemäß § 181 Abs. 4 SGB VI,

2. Pflegeversicherungsbeiträge,

3. vom Arbeitsamt geleistete Beiträge,

4. Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistungen sowie Wehr- und Eignungsübungen und

5. vom Bundesversicherungsamt für den Mutterschaftsurlaub geleistete Beiträge.

(3)  Von der Überleitung ausgenommen sind die

1. Zinsen, die der abgebenden Versorgungseinrichtung aus den Geldleistungen gemäß Absatz 1 erwachsen sind.

2. Beiträge, die den Anwartschaften oder Renten zugrunde liegen, die im Zuge einer Versorgungsausgleichentscheidung zulasten der Anwartschaften des die Überleitung beantragenden Mitgliedes begründet worden sind. Sie werden auf Antrag des ausgleichspflichtigen Mitgliedes unter Beachtung der Regelungen des § 4 VAHRG zugunsten des ausgleichspflichtigen Mitgliedes an das Versorgungswerk, bei dem das ausgleichspflichtige Mitglied im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des § 4 VAHRG Mitglied ist, übergeleitet, sobald die Voraussetzungen des § 4 VAHRG eingetreten sind. Der Antrag ist bei dem Versorgungswerk zu stellen, bei dem der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des § 4 VAHRG Mitglied ist. Dieses ist für die Feststellung der Ansprüche aus § 4 VAHRG zuständig.

3. Säumniszuschläge, Stundungszinsen oder Kosten, die zulasten des Mitgliedes vom abgebenden Versorgungswerk erhoben worden sind.

§ 2

(1) Die Überleitung ist ausgeschlossen, sofern das Mitglied

1. in dem Zeitpunkt, in dem es die Mitgliedschaft in der aufnehmenden Versorgungseinrichtung erwirbt, das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat;

2. in der abgebenden Versorgungseinrichtung für mehr als sechzig Monate Beiträge entrichtet hat. Begann oder endete die Mitgliedschaft während eines Monats, wird der Monat als voller Monat gerechnet; gleiches gilt, wenn nicht für einen vollen Monat Beiträge entrichtet worden sind. Sofern das Mitglied bei der abgebenden Versorgungseinrichtung nachversichert worden ist oder zugunsten des Mitgliedes bei der abgebenden Versorgungseinrichtung eine Überleitung stattgefunden hat, sind die Nachversicherungs- oder Überleitungszeiten entsprechend zu berücksichtigen.

3. in dem Zeitpunkt, in dem seine Mitgliedschaft in der abgebenden Versorgungseinrichtung endete, bei der abgebenden oder aufnehmenden Versorgungseinrichtung bereits einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat.

Die Überleitung ist ferner ausgeschlossen, sofern und solange Ansprüche des Mitgliedes gegen die Versorgungseinrichtung gepfändet worden sind.

(2) Die Überleitung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass

1. während der Zeit der Mitgliedschaft bei der abgebenden Versorgungseinrichtung als Folge eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens

a. zulasten der Anwartschaften des die Überleitung beantragenden Mitgliedes bei der abgebenden Versorgungseinrichtung Anwartschaften zugunsten eines oder einer Ausgleichsberechtigten bei der abgebenden oder einer anderen Versorgungseinrichtung oder einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind.

b. Zugunsten des Mitgliedes Anwartschaften bei der abgebenden Versorgungseinrichtung begründet worden sind.

2. in dem Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft des die Überleitung beantragenden Mitgliedes in der abgebenden Versorgungseinrichtung endet, ein Ehescheidungsverfahren anhängig, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

§ 3

Der Antrag auf Überleitung ist schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft bei der aufnehmenden Versorgungseinrichtung, bei einer der beiden Versorgungseinrichtung zu stellen. Für die Fristwahrung wird auf den Zugang des Antrages bei einer der beiden Versorgungseinrichtungen abgestellt. Macht das Mitglied innerhalb der zuvor genannten Frist von seinem Recht, die zu der abgebenden Versorgungseinrichtung entrichteten Geldleistungen übergeleitet zu bekommen, keinen Gebrauch, ist das Recht auf Überleitung dieser Geldleistungen erloschen. Es lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass das Mitglied später Mitglied einer weiteren Versorgungseinrichtung wird.

§ 4

(1) Die abgebende Versorgungseinrichtung erteilt dem Mitglied und der aufnehmenden Versorgungseinrichtung mittels eines mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Verwaltungsaktes eine Überleitungsabrechnung. Diese soll unter Hinweis auf Beginn und Ende der Mitgliedschaft einen detaillierten Versicherungslauf enthalten, aus dem sich ergeben sollen:

1. die jährlich gezahlten Beiträge, die nach ihrer Art näher zu bezeichnen sind,

2. Zeiten, in denen eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, wie z.B. Zeiten des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente oder Inanspruchnahme von Kinderbetreuungszeiten;

3. die im Zuge einer Nachversicherung geleisteten Dynamisierungszuschläge gemäß § 181 Abs. 4 SGB VI.

Sofern das Mitglied, zu dessen Gunsten die Überleitung erfolgt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten seines berufsständischen Versorgungswerkes befreit war, stellt das abgebende Versorgungswerk mit der Überleitungsabrechnung dem aufnehmenden Versorgungswerk eine Ablichtung des Befreiungsbescheides zur Verfügung. Ferner teilt die abgebende Versorgungseinrichtung der aufnehmenden Versorgungseinrichtung mit, ob zugunsten oder zulasten des die Überleitung beantragenden Mitgliedes ein Versorgungsausgleichsverfahren anhängig bzw. rechtskräftig abgeschlossen ist. Sofern bezüglich eines Versorgungsausgleichsverfahrens bereits eine familiengerichtliche Entscheidung vorliegt, stellt die abgebende Versorgungseinrichtung der aufnehmenden Versorgungseinrichtung zusammen mit der Überleitungsabrechnung Ablichtungen dieser Entscheidungen zur Verfügung.

(2) Etwaige Beitragsrückstände werden von der abgebenden Versorgungseinrichtung beigetrieben und unverzüglich nach Eingang an die aufnehmende Versorgungseinrichtung weitergeleitet, die – soweit dies erforderlich ist – bei der Beitreibung der Beitragsrückstände Amtshilfe leistet.

(3) Der geldliche Ausgleich zwischen der abgebenden und der aufnehmenden Versorgungseinrichtung erfolgt unmittelbar mit der Erstellung der Überleitungsabrechnung.

(4) Der Risikoübergang, d.h. das Risiko des Eintritts eines Versorgungsfalls erfolgt mit dem Beginn des Tages der Gutschrift des Überleitungsbetrages bei der aufnehmenden Versorgungseinrichtung.

(5) Sofern sich nach Antragstellung oder dem Risikoübergang gemäß Absatz 4 herausstellen sollte, dass das Mitglied in der aufnehmenden Versorgungseinrichtung nicht Mitglied geworden ist, ist die Überleitung entsprechend § 4 Absatz 1 rückabzuwickeln. § 1 Absatz 3 Ziffer 1 und 2 sowie § 5 gelten entsprechend.

§ 5

Die aufnehmende Versorgungseinrichtung stellt das Mitglied unter Berücksichtigung seines bei der abgebenden Versorgungseinrichtung zurückgelegten Versicherungsverlaufs so, als seien die übergeleiteten Beiträge zu den Zeiten, zu denen sie bei der abgebenden  Versorgungseinrichtung geleistet worden sind, bei ihr geleistet worden.

§ 6

Überleitungen, die

1. vor Beendigung dieses Überleitungsabkommens beantragt aber noch nicht durchgeführt worden sind,

2. innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung dieses Überleitungsabkommens beantragt werden,

werden entsprechend den vorstehenden Regelungen abgewickelt.

§ 7

Das Überleitungsabkommen kann von beiden Versorgungseinrichtungen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

§ 8

Das Überleitungsabkommen tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt das zwischen den Versorgungseinrichtungen bestehende Überleitungsabkommen vom ....... außer Kraft.

Münster, den ...........

Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2005 S. 291