Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 12 vom 8.3.2005 Seite 289 bis 302
Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe - Einrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe -, |
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Normkopf Norm Normfuß |
Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe - Einrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe -,
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Überleitungsabkommen
der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
Bek. d. Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe v. 10.2.2005
Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
- Einrichtung der Ärztekammer
Westfalen-Lippe -,
Körperschaft des öffentlichen
Rechts,
Scharnhorststraße 44, 48151
Münster
hat mit
1. der Baden-Württembergische Versorgungsanstalt
für
Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,
Gartenstraße
63, 72074 Tübingen,
2. der Bayerische Ärzteversorgung,
Denninger
Straße 37, 81925 München,
3.
der Ärzteversorgung
Land Brandenburg
-
Einrichtung der Ärztekammer Brandenburg -
Körperschaft
des öffentlichen Rechts,
Ostrower
Wohnpark 2
03046
Cottbus,
4. dem Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen,
Körperschaft
des öffentlichen Rechts
Schwachhauser
Heerstraße 24, 28209 Bremen,
5.
dem Versorgungswerk
der Ärztekammer Hamburg
Körperschaft
des öffentlichen Rechts
Winterhuder
Weg 62
22085
Hamburg,
6.
dem Versorgungswerk
der Landesärztekammer Hessen
Körperschaft
des öffentlichen Rechts
Mittlerer
Hasenpfad 25
60598
Frankfurt (Main),
7. der Bezirksärztekammer Koblenz - Versorgungseinrichtung
-
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Emil-Schüller-Straße
45, 56068 Koblenz,
8.
der Ärzteversorgung
Mecklenburg-Vorpommern
Einrichtung der Ärztekammer
Mecklenburg-Vorpommern
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berliner Allee 20, 30175 Hannover,
9.
der Ärzteversorgung
Niedersachsen
Einrichtung der Ärztekammer
Niedersachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berliner Allee 20, 30175 Hannover,
10. der Nordrheinischen Ärzteversorgung
Einrichtung
der Ärztekammer Nordrhein
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf,
11. dem Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes
Körperschaft
des öffentlichen Rechts
Faktoreistraße 4,
66111 Saarbrücken,
12. der Sächsischen
Ärzteversorgung
Einrichtung der Sächsischen Landesärztekammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schützenhöhe 16, 01099 Dresden,
13. der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt
Einrichtung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berliner Allee 20, 30175 Hannover,
14.
der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Einrichtung
der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Bismarckallee 14-16, 23795 Bad Segeberg,
15.
der Ärzteversorgung Thüringen
Einrichtung
der Landesärztekammer Thüringen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Im Semmicht 33, 07751 Jena und
16.
der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier
Körperschaft
des öffentlichen Rechts
Balduinstraße 10-14, 54290 Trier
folgendes Überleitungsabkommen abgeschlossen:
§ 1
(1) 1Für Mitglieder, die aufgrund
einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung
Mitglieder einer der oben genannten öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung waren und dort ausgeschieden sind (abgebende
Versorgungseinrichtung), weil sie durch Aufnahme einer Tätigkeit, die aufgrund
einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung zur
Mitgliedschaft in der anderen Versorgungseinrichtung führt, dort (aufnehmende
Versorgungseinrichtung) Mitglied geworden sind, werden auf der Grundlage dieses
Überleitungsabkommens die vom Mitglied oder für das Mitglied bisher an
die abgebende Versorgungseinrichtung entrichteten Geldleistungen zur
aufnehmenden Versorgungseinrichtung übergeleitet. 2Mit der
Überleitung erlöschen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der
abgebenden Versorgungseinrichtung. 3Die Verpflichtung des Mitgliedes
zur Zahlung rückständiger Beiträge an die abgebende Versorgungseinrichtung
bleibt davon unberührt.
(2) Zu den Geldleistungen, die für das Mitglied geleistet
worden sind, gehören insbesondere
1. für das Mitglied geleistete
Nachversicherungsbeiträge einschließlich der Dynamisierungszuschläge gemäß §
181 Abs. 4 SGB VI,
2. Pflegeversicherungsbeiträge,
3. vom Arbeitsamt geleistete Beiträge,
4. Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistungen
sowie Wehr- und Eignungsübungen und
5. vom Bundesversicherungsamt für den Mutterschaftsurlaub
geleistete Beiträge.
(3)
Von der Überleitung
ausgenommen sind die
1. Zinsen, die der abgebenden Versorgungseinrichtung aus
den Geldleistungen gemäß Absatz 1 erwachsen sind.
2. Beiträge, die den Anwartschaften oder Renten zugrunde
liegen, die im Zuge einer Versorgungsausgleichentscheidung zulasten der
Anwartschaften des die Überleitung beantragenden Mitgliedes begründet worden
sind. Sie werden auf Antrag des ausgleichspflichtigen Mitgliedes unter
Beachtung der Regelungen des § 4 VAHRG zugunsten des ausgleichspflichtigen
Mitgliedes an das Versorgungswerk, bei dem das ausgleichspflichtige Mitglied im
Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des § 4 VAHRG Mitglied ist,
übergeleitet, sobald die Voraussetzungen
des § 4 VAHRG eingetreten sind. Der Antrag ist bei dem Versorgungswerk zu
stellen, bei dem der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt des Eintritts der
Voraussetzungen des § 4 VAHRG Mitglied ist. Dieses ist für die Feststellung der
Ansprüche aus § 4 VAHRG zuständig.
3. Säumniszuschläge, Stundungszinsen oder Kosten, die
zulasten des Mitgliedes vom abgebenden Versorgungswerk erhoben worden sind.
§ 2
(1) Die Überleitung ist ausgeschlossen, sofern das Mitglied
1. in dem Zeitpunkt, in dem es die
Mitgliedschaft in der aufnehmenden Versorgungseinrichtung erwirbt, das 45.
Lebensjahr bereits vollendet hat;
2. in der abgebenden
Versorgungseinrichtung für mehr als sechzig Monate Beiträge entrichtet hat.
Begann oder endete die Mitgliedschaft während eines Monats, wird der Monat
als voller Monat gerechnet; gleiches gilt, wenn nicht für einen vollen Monat
Beiträge entrichtet worden sind. Sofern das Mitglied bei der abgebenden
Versorgungseinrichtung nachversichert worden ist oder zugunsten des Mitgliedes
bei der abgebenden Versorgungseinrichtung eine Überleitung stattgefunden hat,
sind die Nachversicherungs- oder Überleitungszeiten entsprechend zu
berücksichtigen.
3. in dem Zeitpunkt, in dem seine
Mitgliedschaft in der abgebenden Versorgungseinrichtung endete, bei der
abgebenden oder aufnehmenden Versorgungseinrichtung bereits einen Antrag auf
Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat.
Die Überleitung ist ferner ausgeschlossen, sofern und
solange Ansprüche des Mitgliedes gegen die Versorgungseinrichtung gepfändet worden
sind.
(2) Die Überleitung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass
1. während der Zeit der
Mitgliedschaft bei der abgebenden Versorgungseinrichtung als Folge eines
bereits rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens
a. zulasten der Anwartschaften des
die Überleitung beantragenden Mitgliedes bei der abgebenden
Versorgungseinrichtung Anwartschaften zugunsten eines oder einer
Ausgleichsberechtigten bei der abgebenden oder einer anderen
Versorgungseinrichtung oder einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
begründet worden sind.
b. Zugunsten des Mitgliedes
Anwartschaften bei der abgebenden Versorgungseinrichtung begründet worden sind.
2. in dem Zeitpunkt, in dem die
Mitgliedschaft des die Überleitung beantragenden Mitgliedes in der abgebenden Versorgungseinrichtung
endet, ein Ehescheidungsverfahren anhängig, aber noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen ist.
§ 3
Der Antrag auf Überleitung ist
schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt
des Beginns der Mitgliedschaft bei der aufnehmenden Versorgungseinrichtung, bei
einer der beiden Versorgungseinrichtung zu stellen. Für die Fristwahrung wird
auf den Zugang des Antrages bei einer der beiden Versorgungseinrichtungen
abgestellt. Macht das Mitglied innerhalb der zuvor genannten Frist von seinem
Recht, die zu der abgebenden Versorgungseinrichtung entrichteten Geldleistungen
übergeleitet zu bekommen, keinen Gebrauch, ist das Recht auf Überleitung dieser
Geldleistungen erloschen. Es lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass das
Mitglied später Mitglied einer weiteren Versorgungseinrichtung wird.
§ 4
(1) Die abgebende Versorgungseinrichtung erteilt dem
Mitglied und der aufnehmenden Versorgungseinrichtung mittels eines mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Verwaltungsaktes eine Überleitungsabrechnung.
Diese soll unter Hinweis auf Beginn und Ende der Mitgliedschaft einen
detaillierten Versicherungslauf enthalten, aus dem sich ergeben sollen:
1. die jährlich gezahlten Beiträge, die
nach ihrer Art näher zu bezeichnen sind,
2. Zeiten, in denen eine die
Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, wie z.B.
Zeiten des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente oder Inanspruchnahme von
Kinderbetreuungszeiten;
3. die im Zuge einer Nachversicherung
geleisteten Dynamisierungszuschläge gemäß § 181 Abs. 4 SGB VI.
Sofern das Mitglied, zu dessen Gunsten die Überleitung
erfolgt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
zugunsten seines berufsständischen Versorgungswerkes befreit war, stellt das
abgebende Versorgungswerk mit der Überleitungsabrechnung dem aufnehmenden
Versorgungswerk eine Ablichtung des Befreiungsbescheides zur Verfügung. Ferner
teilt die abgebende Versorgungseinrichtung der aufnehmenden Versorgungseinrichtung
mit, ob zugunsten oder zulasten des die Überleitung beantragenden Mitgliedes
ein Versorgungsausgleichsverfahren anhängig bzw. rechtskräftig abgeschlossen
ist. Sofern bezüglich eines Versorgungsausgleichsverfahrens bereits eine
familiengerichtliche Entscheidung vorliegt, stellt die abgebende Versorgungseinrichtung
der aufnehmenden Versorgungseinrichtung zusammen mit der Überleitungsabrechnung
Ablichtungen dieser Entscheidungen zur Verfügung.
(2) Etwaige Beitragsrückstände werden von der abgebenden
Versorgungseinrichtung beigetrieben und unverzüglich nach Eingang an die
aufnehmende Versorgungseinrichtung weitergeleitet, die – soweit dies
erforderlich ist – bei der Beitreibung der Beitragsrückstände Amtshilfe
leistet.
(3) Der geldliche Ausgleich
zwischen der abgebenden und der aufnehmenden Versorgungseinrichtung erfolgt
unmittelbar mit der Erstellung der Überleitungsabrechnung.
(4) Der Risikoübergang, d.h. das
Risiko des Eintritts eines Versorgungsfalls erfolgt mit dem Beginn des Tages
der Gutschrift des Überleitungsbetrages bei der aufnehmenden
Versorgungseinrichtung.
(5) Sofern sich nach
Antragstellung oder dem Risikoübergang gemäß Absatz 4 herausstellen sollte,
dass das Mitglied in der aufnehmenden Versorgungseinrichtung nicht Mitglied
geworden ist, ist die Überleitung entsprechend § 4 Absatz 1 rückabzuwickeln. §
1 Absatz 3 Ziffer 1 und 2 sowie § 5 gelten entsprechend.
§ 5
Die aufnehmende
Versorgungseinrichtung stellt das Mitglied unter Berücksichtigung seines bei
der abgebenden Versorgungseinrichtung zurückgelegten Versicherungsverlaufs so,
als seien die übergeleiteten Beiträge zu den Zeiten, zu denen sie bei der
abgebenden Versorgungseinrichtung
geleistet worden sind, bei ihr geleistet worden.
§ 6
Überleitungen, die
1. vor Beendigung dieses Überleitungsabkommens
beantragt aber noch nicht durchgeführt worden sind,
2. innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach Beendigung dieses Überleitungsabkommens beantragt werden,
werden entsprechend den
vorstehenden Regelungen abgewickelt.
§ 7
Das Überleitungsabkommen kann von
beiden Versorgungseinrichtungen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende
eines jeden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
§ 8
Das Überleitungsabkommen tritt am 1.
Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt das zwischen den
Versorgungseinrichtungen bestehende Überleitungsabkommen vom ....... außer
Kraft.
Münster, den ...........
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
- MBl. NRW. 2005 S. 291