Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 12 vom 8.3.2005 Seite 289 bis 302
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 – 2406.12 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 – 2406.12
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Maßnahmen
zur Verbesserung
der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 – 2406.12
v. 9.2.2005
1
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
Das Land
Nordrhein-Westfalen (NRW) gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 (ABl. Nr. L 125) des Rates sowie den
Durchführungsbestimmungen (Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission – ABl.
Nr. L 163) über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und
Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und nach Maßgabe dieser
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV
zur LHO, SMBl. NRW. 631, SGV. NRW. 630) im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel Zuwendungen.
Zuwendungszweck
ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Honigproduktion
und anderer Bienenzuchterzeugnisse gegenüber Importerzeugnissen aus
Drittländern. Dabei sollen insbesondere die Vermarktung und die Qualität des
heimischen Honigs und anderer Bienenzuchterzeugnisse verbessert werden.
Förderungsfähige Projekte sollen die Imkerei, als integralen Bestandteil des
Natur- und Umweltschutzes, im Rahmen einer standortgerechten und
umweltverträglichen Bienenhaltung sowie die Direktvermarktung regionaler
Bienenzuchterzeugnisse zum Ziele haben.
Ein
Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Folgende
Maßnahmen sind zuwendungsfähig:
2.1
Lehrgänge auf Landes- oder Verbandsebene
Es können nur die Fortbildungslehrgänge abgerechnet werden, die vorab von der
Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind.
Zuwendungsfähig
sind Ausgaben für:
2.1.1
Schulungen für Imker und Imkervereinigungen, z.B. Kurse und andere
Veranstaltungen, die der Vermittlung besserer Techniken auf dem Gebiet der Erzeugung
von Honig und der Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen dienen oder
Kenntnisse über Bienenkrankheiten, deren Entwicklung und Behandlung vermitteln.
Schulungsausgaben
sind z.B. Fahrkosten (Bahn 2. Klasse) der Lehrgangsteilnehmer, Fahrkosten (Bahn
2. Klasse) und Honorare von Referenten, Saalmieten, Leihgebühren für visuelle
oder akustische Hilfsmittel, Ausgaben für Exkursionen.
Lehrgänge
außerhalb von Nordrhein-Westfalen sind nur in Absprache mit den
Landesimkerverbänden zuwendungsfähig. Die Lehrgangsteilnehmer rechnen beim
Verband bzw. beim Veranstalter ab.
2.1.2
Als Lehrmittel für Landesimkerverbände sind förderfähig z.B.
Beschallungsanlagen, Overheadprojektoren, Beamer, Laptop, Fotoapparate,
Mikroskope, DVD-/Videogeräte, Fernseher, Refraktometer, Modelle zur Honigbiene,
Lehrtafeln, sowie Broschüren, Bücher, Video- und DVD-Filme.
Ausstattung
von Kreisimkervereins- oder Imkervereins-Lehrbienenständen mit Lehr- und
Schulungsmaterial (z.B. Broschüren, Bücher, Video- und DVD-Filme, Lehrtafeln,
Fernseher und DVD-/Videogeräte) und spezielles imkerliches Gerät (z.B. Beuten,
Sonnen- oder Dampfwachsschmelzer, Mittelwandpressen, Handrefraktometer, Modelle
zur Honigbiene, Schaukästen).
2.1.3
Einführungsfortbildung für Jung-/Neuimker nach einem Schulungskonzept der
Landesverbände einschließlich Schulungsunterlagen. Ausbildung von Schulungsbeauftragten
und Imkerpaten.
Schulungsausgaben
sind z.B. Fahrkosten (Bahn 2. Klasse) der Lehrgangsteilnehmer, Fahrkosten (Bahn
2. Klasse) und Honorare von Referenten, Saalmieten, Leihgebühren für visuelle
oder akustische Hilfsmittel, Ausgaben für Exkursionen.
2.2
Varroatose (Varroose)
Projekte zur Bekämpfung der Varroatose und assoziierter Krankheiten, die dem
Imker helfen, Völkerverluste zu minimieren und ihn in die Lage versetzen,
Bienenzuchterzeugnisse hoher Qualität und Reinheit zu erzeugen. Hierzu gehören
u.a.:
- biologische und biotechnische Methoden der integrierten Varroa-Kontrolle,
- Schulungen, Beratung auch mit Betreuung am Bienenstand,
- Zucht von Bienenherkünften, die aufgrund von genetisch bedingter Toleranz den
Einsatz von Medikamenten zu reduzieren gestatten (nur auf anerkannten
Belegstellen),
- Methoden der Bienenseuchen-Prophylaxe,
- Untersuchungen auf Rückstände von Varroabehandlungsmitteln in
Bienenzuchterzeugnissen.
Die
Förderung von Medikamenteneinsatz ist nur im Rahmen der Projekte möglich.
2.3
Honiguntersuchung
Programme, die die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen bzw. die Landesimkerverbände
zur Honiguntersuchung durchführen.
2.4
Forschung
Zuwendungsfähig sind nur angewandte Forschungsprojekte, keine
Grundlagenforschung. Ausgeschlossen ist insbesondere die institutionelle
Förderung eines Forschungsinstituts. Aus dem Forschungsantrag muss im Einzelnen
deutlich hervorgehen, dass es sich zum Nutzen der Imker um Forschungsprogramme
zur Erzeugung und Verbesserung der Qualität der Bienenzuchterzeugnisse handelt.
Forschungsprojekte
sind vorab mit dem zuständigen Ministerium des Landes NRW abzustimmen.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind:
- Imkerverband Rheinland e.V. (für Mitglieder und Maßnahmen in NRW),
- Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V.,
- Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
- Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Fachzentrum
Bienen und Imkerei (DLR), Mayen (für den Landesteil Nordrhein).
4
Zuwendungsvoraussetzung
Die
Zuwendungsempfänger haben die Zweckmäßigkeit der durchzuführenden Maßnahmen
aufzuzeigen.
Die
Beantragung der Förderung von Projekten hat in enger Kooperation zwischen der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und den Landesimkerverbänden zu
erfolgen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung/Vollfinanzierung.
5.2.1
Bei Schulungen nach 2.1.1 und 2.1.3 bis zu einem Höchstbetrag von 30,-- Euro /
Teilnehmer und Tag der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben und
für Beschaffungen gemäß Nr. 2.1.2 und 2.1.3 bis zu 90 v.H. der nachgewiesenen
zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Schulungen von Landesverbands-Obleuten, Honigprüfern, Schulungsbeauftragten (Schulungsbeauftragte sind Beauftragte, die im Auftrag des Verbandes Schulungen durchführen) und Imkerpaten sind die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben zu 100 v.H. förderfähig.
5.2.2
Bei Schulungen nach 2.2 bis zu einem Höchstbetrag von 30,-- Euro / Teilnehmer
und Tag der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 2.1.1 gilt
sinngemäß), bei den übrigen Maßnahmen nach Nr. 2.2 Vollfinanzierung der
nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.3
Bei 2.3 und 2.4 Anteilfinanzierung bis zu 90 v.H. der nachgewiesenen
zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Bagatellgrenze: 500 Euro je Förderfall.
Die
Bewilligungsbehörde kann hiervon nur in besonders begründeten Einzelfällen
Ausnahmen zulassen, die aktenkundig zu machen sind.
6
Kontrolle und Sanktionen
6.1
Die Verwaltungskontrollen (hierunter fallen sämtliche Prüfungen, die im
Hinblick auf die Berechtigung und Bewilligungsfähigkeit des Förderantrags für
notwendig erachtet werden - wie z.B. Antragsberechtigung, Förderfähigkeit,
Umfang bzw. Höhe der Förderung - sowie die im Hinblick auf die Auszahlung der
Fördermittel erforderlichen Prüfungen - wie z.B. Verwendungsnachweis) und die
Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden
kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten wurden.
Der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin hat entsprechend
mitzuwirken.
6.2
Die Verwaltungskontrollen sind für alle förderrelevanten Maßnahmen und
Verpflichtungen erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen
durchzuführen. Sie erfolgen in der Regel durch Schreibtischkontrolle des
Zuwendungsantrags und aller begründender Unterlagen sowie durch Prüfung des
Verwendungsnachweises nach Nr. 7.4. Die Verwaltungskontrollen sind durch
jährliche Stichproben vor Ort in Höhe von mindestens 5 v.H. der bewilligten
Anträge zu ergänzen. Der Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 7.8.2002 (n.v.) – II 3 – ZK 18.03 ist
anzuwenden. Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen. Das Ergebnis der
Prüfung ist aktenkundig zu machen.
6.3
Wird bei Kontrollen festgestellt, dass die der gezahlten Zuwendung zu Grunde
liegenden Bemessungsgrundlagen tatsächlich unterschritten wurden, so ist
- bei offensichtlichen Fehlern (z.B. Zahlendreher) die Zuwendung entsprechend
zu kürzen,
- bei sonstigen Fehlern die Zuwendung zusätzlich zur Anpassung um das Doppelte
des festgestellten Differenzbetrages zu kürzen (Sanktion),
- bei grob fahrlässigen oder absichtlichen Falschangaben der Antragsteller bzw.
die Antragstellerin im Jahr der Feststellung und im Folgejahr von Zuwendungen
gemäß dieser Richtlinie auszuschließen.
Überzahlte
Beträge sind zurückzufordern.
7
Verfahren
7.1
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei dem/der Direktor/in der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte/r nach dem dort
vorliegenden Muster, im Übrigen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1
zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO einzureichen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der/die Direktor/in der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte/r.
7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendung kann nach einer vom zuständigen Ministerium des
Landes NRW festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.
7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist bei Lehrgängen nach Nr. 2.1.1 und 2.1.3 und
Schulungen nach Nr. 2.2 nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden
Muster, im Übrigen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nr. 4.1
VVG zu § 44 LHO zu erteilen.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuschüsse werden von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises
ausgezahlt.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu
Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO zu führen. Soweit Lehrgänge nach 2.1.1 und 2.1.3 und
Schulungen nach 2.2 durchgeführt werden, sind zusätzlich Teilnehmerlisten für
jeden Tag gesondert nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster
vorzulegen.
8
In-Kraft-Treten
Der
Runderlass tritt rückwirkend zum 1.9.2004 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz v. 27.12.2002 (SMBl. NRW. 7824) außer Kraft.
Dieser
Runderlass tritt mit Ablauf des 31.8.2009 außer Kraft.
-
MBl. NRW. 2005 S. 293