Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 16 vom 24.3.2005 Seite 415 bis 432

Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – III B 2 - 22-33 - u. d. Innenministeriums -11/20-10.10 – v. 4.3.2005
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Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – III B 2 - 22-33 - u. d. Innenministeriums -11/20-10.10 – v. 4.3.2005

922

Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen,
Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden
in Nordrhein-Westfalen

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr,
Energie und Landesplanung – III B 2 - 22-33 -
u. d. Innenministeriums -11/20-10.10 –
v. 4.3.2005

Der Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – III B 2 - 22-33 – u. d. Innenministeriums -11/20-10.10 – v. 8.8.2003 (SMBl. NRW. 922) wird wie folgt geändert:

1
In der Überschrift wird das Wort „ Volksinitiativen“ sowie das diesem Wort folgende Komma gestrichen.

2
Nummer 1.2 erhält folgende Fassung: „ zur Vorbereitung oder Durchführung von Volksbegehren oder Volksentscheiden nach Art. 68 der Landesverfassung und nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom  1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 542 / SGV. NRW. 1111) die unter den Nrn. 2 und 3 aufgeführten Ausnahmen genehmigt. Die Ausnahmen gelten in den Fällen der Nr. 1.2 auch für Vereinigungen, die aus Anlass eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides tätig werden. „

3
Nummer 2.2.1 wird gestrichen.

4
Nummer 2.2.2 wird 2.2.1

5
Nummer 2.2.3 wird 2.2.2 und erhält die folgende Fassung:

„ bei einem Volksentscheid vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tage vor dem Abstimmungstag, nicht jedoch am Abstimmungstag (§ 25 VIVBVEG) selbst,
unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:
- Die Lautsprecherwerbung darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen; sie muss insbesondere auf verkehrsreichen Straßen (z. B. Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen) sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben. Sie ist ferner unzulässig in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr und in Wohngebieten darüber hinaus auch während der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr.
- Zur Verringerung der Lärmbelästigung sind Musikstücke zwischen den einzelnen Durchsagen so kurz wie möglich zu halten.“

- MBl. NRW. 2005 S. 431