Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 17 vom 5.4.2005 Seite 433 bis 444
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.3.2005 - B 6130 – 1.3 – IV 1 - |
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Normkopf Norm Normfuß |
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.3.2005 - B 6130 – 1.3 – IV 1 -
8202
Satzung der
Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
RdErl. d.
Finanzministeriums v. 16.3.2005
- B 6130 – 1.3 – IV 1 -
A:
Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14
Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die
vom Verwaltungsrat der Anstalt am 18.11.2004 beschlossene 5. Änderung der
Satzung genehmigt.
Nachstehend gebe ich die Änderungen der Satzung bekannt:
5. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
(VBLS)
Der
Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat am
18. November 2004 die nachstehende Änderung der Satzung beschlossen:
§ 1
Änderung der Satzung
1
§ 22 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ein
wichtiger Grund zur Kündigung liegt ferner auch dann vor, wenn ein Beteiligter
einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere
Arbeitgeber übertragen hat, der/die an der Anstalt nicht beteiligt ist/sind.“
2
Dem § 23 Abs. 5 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
„2Die
dem Gegenwert zugrunde liegenden Renten und Rentenanwartschaften sind zu Lasten
des Versorgungskontos II zu erfüllen.
3Zur Finanzierung
nachträglicher Leistungsverbesserungen kann der ausgeschiedene Beteiligte im
Einvernehmen mit der Anstalt für die von ihm hinterlassenen Versicherten und
Betriebsrentenberechtigten eine entsprechende Nachzahlung auf den Gegenwert an
die Anstalt leisten. 4In diesen Fällen wird die Anstalt zunächst mit
dem ausgeschiedenen Beteiligten über eine entsprechende Nachzahlung
verhandeln.“
3
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Erlischt
- außer im Falle des Todes der/des Berechtigten - der Anspruch auf
Betriebsrente, entsteht eine beitragsfreie Versicherung; dies gilt nicht, wenn
erneut die Pflicht zur Versicherung bei der Anstalt begründet worden ist oder
die Versicherung zu einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des §
31 übergeleitet wurde.“
b)
Absatz 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„die/der
Versicherte bei der Anstalt erneut pflichtversichert wird oder die Versicherung
zu einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 31 übergeleitet
wurde,“
4
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgender Satz 3 als Unterabsatz eingefügt:
„3Anstelle
der Überleitung der Anwartschaften kann mit anderen
Zusatzversorgungseinrichtungen nach Satz 1 auch die gegenseitige Anerkennung
von Versicherungszeiten vereinbart werden, soweit dadurch die Voraussetzungen
für die Unverfallbarkeit der Anwartschaften und die Zuteilung von Bonuspunkten
dem Grunde nach erfüllt werden.“
bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und als Unterabsatz angefügt.
b)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)
Wird bei einer Überleitung der versicherungsmathematische Barwert der vor dem
Arbeitgeberwechsel erworbenen Anwartschaften an die Anstalt übertragen, wird
dieser dem Versorgungskonto II zugeführt.“
5
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Ist
mit anderen Zusatzversorgungseinrichtungen die gegenseitige Anerkennung von
Versicherungszeiten vereinbart (§ 31 Abs. 2 Satz 3), werden die entsprechenden
Regelungen auf Antrag der/des Versicherten oder einer/eines rentenberechtigten
Hinterbliebenen berücksichtigt.“
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn anstelle der Überleitung der Anwartschaften
die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten vereinbart wurde (§ 31
Abs. 2 Satz 3).“
6
In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Pflicht zur Versicherung“
die Wörter „bei der Anstalt oder - wenn die gegenseitige Anerkennung der
Versicherungszeiten beantragt wurde (§ 32 Abs. 1 Satz 3) - bei einer anderen
Zusatzversorgungseinrichtung nach § 31 Abs. 2“ eingefügt.
7
In § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)
Wurde für einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Betriebsrente ein Gegenwert
nach § 23 Abs. 2 dem Versorgungskonto II (§ 66) zugeführt, ist
die Anstalt, soweit es zu keiner Regelung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 gekommen ist,
berechtigt, nachträgliche Leistungsverbesserungen, die bei der Berechnung des
Gegenwerts nicht berücksichtigt wurden, zu verweigern.“
8
Dem § 37 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4 als Unterabsatz angefügt:
„3Hat
die/der Versicherte die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten
beantragt (§ 32 Abs. 1 Satz 3), werden zur Ermittlung der Versorgungspunkte
nach Satz 1 für das durchschnittliche monatliche zusatzversorgungspflichtige
Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls das
in diesem Zeitraum gemeldete zusatzversorgungspflichtige Entgelt bei der
Anstalt und bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (§ 31 Abs. 2) zusammengerechnet.
4Satz 3 gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalles auch bei der anderen Zusatzversorgungseinrichtung eine Versicherungspflicht
bestand.“
9
Dem § 41 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6)
War die/der Versicherte bei mehreren Zusatzversorgungseinrichtungen (§ 31 Abs.
2) versichert und wurde die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten
beantragt (§ 32 Abs. 1 Satz 3), ist bei der Anwendung der Absätze 4 und 5
zunächst die Summe der Betriebsrentenansprüche festzustellen. Der jeweilige
Ruhensbetrag ist entsprechend dem Verhältnis der ungekürzten
Betriebsrentenansprüche aufzuteilen und anteilig anzurechnen.“
10
§ 47 Abs. 1 Satz 3 und 4 VBLS werden wie folgt neu gefasst:
„3Die
Kosten der Überweisung auf ein Girokonto im Inland oder in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die
VBL; bei Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn
die/der Betriebsrentenberechtigte die internationale Kontonummer (International
Bank Account Number – IBAN) und die internationale Bankleitzahl des
kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifier Code – BIC) mitgeteilt hat. 4Zahlungen
in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen auf Kosten und Gefahr
der/des Berechtigten.“
11
§ 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Pflichtversicherte“ die Wörter „und
beitragsfrei Versicherte, die nach § 68 Abs. 1 Satz 4 für die Zuteilung von
Bonuspunkten als pflichtversichert gelten,“ eingefügt.
b)
In Satz 5 werden nach den Wörtern „bis zum erneuten Beginn der
Pflichtversicherung“ die Wörter „bei der Anstalt oder - wenn die gegenseitige
Anerkennung der Versicherungszeiten beantragt wird (§ 32 Abs. 1 Satz 3) - bei
einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung“ eingefügt.
c)
Es wird folgender Satz 6 angefügt:
„6Den
Versicherten ist in Fällen des Satzes 5 auch mitzuteilen, dass für die
Erfüllung der Wartezeit alle Umlage-/Beitragsmonate in einer Pflichtversicherung
bei einer Zusatzversorgungseinrichtung nach § 31 Abs. 2 berücksichtigt werden,
wenn die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten beantragt wird
(§ 32 Abs. 1 Satz 3).“
12
§ 68 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:
„3Für
die Erfüllung der Wartezeit werden alle Versicherungsverhältnisse bei
Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 31 Abs. 2 berücksichtigt, wenn die/der
Versicherte die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten beantragt hat
(§ 32 Abs. 1 Satz 3). 4Als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 2
gelten auch beitragsfrei Versicherte, die die Wartezeit von 120
Umlage-/Beitragsmonaten noch nicht erfüllt haben, wenn sie am Ende des
laufenden Geschäftsjahres durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung (§ 31
Abs. 2) als pflichtversichert gemeldet sind.“
bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und wie folgt geändert:
Nach
dem Wort „Anwartschaften“ wird das Wort „von“ durch die Wörter „der übrigen“
ersetzt.
cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Anstalt“ die Wörter „sowie um den nach
§ 67 Abs. 3 Satz 2 der Verlustrücklage zuzuführenden Anteil“ eingefügt.
13
Im Anhang 1 werden die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 5 der Ausführungsbestimmungen
zu § 68 Abs. 3 Satz 3 wie folgt neu gefasst:
„2Ergibt
die versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss, ist die Verlustrücklage
zunächst um mindestens 5 v. H. des Überschusses zu erhöhen, bis sie einen Stand
von 10 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme
wieder erreicht. 3Der danach auf die beitragsfrei Versicherten mit
weniger als 120 Umlage-/ Beitragsmonaten entfallende Überschussanteil wird
ebenfalls der Verlustrücklage zugeführt. 4Der verbleibende
Überschuss wird in die Rückstellung für Überschussverteilung eingestellt.“
14
Im Anhang 2 werden § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 wie folgt neu gefasst:
„3Die
Kosten der Überweisung auf ein Girokonto im Inland oder in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die
VBL; bei Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn
die/der Betriebsrentenberechtigte die internationale Kontonummer (International
Bank Account Number – IBAN) und die internationale Bankleitzahl des
kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifier Code – BIC) mitgeteilt hat. 4Zahlungen
in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen auf Kosten und Gefahr
der/des Berechtigten.“
15
Im Anhang 3 werden § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 wie folgt neu gefasst:
„3Die
Kosten der Überweisung auf ein Girokonto im Inland oder in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die
VBL; bei Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn
die/der Betriebsrentenberechtigte die internationale Kontonummer (International
Bank Account Number – IBAN) und die internationale Bankleitzahl des
kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifier Code – BIC) mitgeteilt hat. 4Zahlungen
in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen auf Kosten und Gefahr
der/des Berechtigten.“
§ 2
In-Kraft-Treten
Die
Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Abweichend von
Satz 1 treten
a) § 1 Nrn. 2, 7, 12 Buchst. b und 13 mit
Wirkung vom 1. Januar 2001,
b) § 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 21. November
2003 und
c) § 1 Nrn. 10, 14 und 15 mit Wirkung vom
1. Juli 2004
in
Kraft.
-
MBl. NRW. 2005 S. 436