Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 17 vom 5.4.2005 Seite 433 bis 444

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.3.2005 - B 6130 – 1.3 – IV 1 -
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.3.2005 - B 6130 – 1.3 – IV 1 -

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.3.2005
- B 6130 – 1.3 – IV 1 -

A:

Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die vom Verwaltungsrat der Anstalt am 18.11.2004 beschlossene 5. Änderung der Satzung  genehmigt.

Nachstehend gebe ich die Änderungen der Satzung bekannt:

5. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
(VBLS)

Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat am 18. November 2004 die nachstehende Änderung der Satzung beschlossen:

§ 1
Änderung der Satzung

1
§ 22 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt ferner auch dann vor, wenn ein Beteiligter einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, der/die an der Anstalt nicht beteiligt ist/sind.“

2
Dem § 23 Abs. 5 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

2Die dem Gegenwert zugrunde liegenden Renten und Rentenanwartschaften sind zu Lasten des Versorgungskontos II zu erfüllen.

3Zur Finanzierung nachträglicher Leistungsverbesserungen kann der ausgeschiedene Beteiligte im Einvernehmen mit der Anstalt für die von ihm hinterlassenen Versicherten und Betriebsrentenberechtigten eine entsprechende Nachzahlung auf den Gegenwert an die Anstalt leisten. 4In diesen Fällen wird die Anstalt zunächst mit dem ausgeschiedenen Beteiligten über eine entsprechende Nachzahlung verhandeln.“

3
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Erlischt - außer im Falle des Todes der/des Berechtigten - der Anspruch auf Betriebsrente, entsteht eine beitragsfreie Versicherung; dies gilt nicht, wenn erneut die Pflicht zur Versicherung bei der Anstalt begründet worden ist oder die Versicherung zu einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 31 übergeleitet wurde.“

b)
Absatz 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„die/der Versicherte bei der Anstalt erneut pflichtversichert wird oder die Versicherung zu einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 31 übergeleitet wurde,“

4
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender Satz 3 als Unterabsatz eingefügt:

3Anstelle der Überleitung der Anwartschaften kann mit anderen Zusatzversorgungseinrichtungen nach Satz 1 auch die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten vereinbart werden, soweit dadurch die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Anwartschaften und die Zuteilung von Bonuspunkten dem Grunde nach erfüllt werden.“

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und als Unterabsatz angefügt.

b)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Wird bei einer Überleitung der versicherungsmathematische Barwert der vor dem Arbeitgeberwechsel erworbenen Anwartschaften an die Anstalt übertragen, wird dieser dem Versorgungskonto II zugeführt.“

5
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Ist mit anderen Zusatzversorgungseinrichtungen die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten vereinbart (§ 31 Abs. 2 Satz 3), werden die entsprechenden Regelungen auf Antrag der/des Versicherten oder einer/eines rentenberechtigten Hinterbliebenen berücksichtigt.“

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn anstelle der Überleitung der Anwartschaften die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten vereinbart wurde (§ 31 Abs. 2 Satz 3).“

6
In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Pflicht zur Versicherung“ die Wörter „bei der Anstalt oder - wenn die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten beantragt wurde (§ 32 Abs. 1 Satz 3) - bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung nach § 31 Abs. 2“ eingefügt.

7
In § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Wurde für einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Betriebsrente ein Gegenwert nach § 23 Abs. 2 dem Versorgungskonto II (§ 66) zugeführt, ist die Anstalt, soweit es zu keiner Regelung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 gekommen ist, berechtigt, nachträgliche Leistungsverbesserungen, die bei der Berechnung des Gegenwerts nicht berücksichtigt wurden, zu verweigern.“

8
Dem § 37 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4 als Unterabsatz angefügt:

3Hat die/der Versicherte die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten beantragt (§ 32 Abs. 1 Satz 3), werden zur Ermittlung der Versorgungspunkte nach Satz 1 für das durchschnittliche monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls das in diesem Zeitraum gemeldete zusatzversorgungspflichtige Entgelt bei der Anstalt und bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (§ 31 Abs. 2) zusammengerechnet. 4Satz 3 gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles auch bei der anderen Zusatzversorgungseinrichtung eine Versicherungspflicht bestand.“

9
Dem § 41 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) War die/der Versicherte bei mehreren Zusatzversorgungseinrichtungen (§ 31 Abs. 2) versichert und wurde die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten beantragt (§ 32 Abs. 1 Satz 3), ist bei der Anwendung der Absätze 4 und 5 zunächst die Summe der Betriebsrentenansprüche festzustellen. Der jeweilige Ruhensbetrag ist entsprechend dem Verhältnis der ungekürzten Betriebsrentenansprüche aufzuteilen und anteilig anzurechnen.“

10
§ 47 Abs. 1 Satz 3 und 4 VBLS werden wie folgt neu gefasst:

3Die Kosten der Überweisung auf ein Girokonto im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die VBL; bei Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn die/der Betriebsrentenberechtigte die internationale Kontonummer (International Bank Account Number – IBAN) und die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifier Code – BIC) mitgeteilt hat. 4Zahlungen in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen auf Kosten und Gefahr der/des Berechtigten.“

11
§ 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Pflichtversicherte“ die Wörter „und beitragsfrei Versicherte, die nach § 68 Abs. 1 Satz 4 für die Zuteilung von Bonuspunkten als pflichtversichert gelten,“ eingefügt.

b)
In Satz 5 werden nach den Wörtern „bis zum erneuten Beginn der Pflichtversicherung“ die Wörter „bei der Anstalt oder - wenn die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten beantragt wird (§ 32 Abs. 1 Satz 3) - bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung“ eingefügt.

c)
Es wird folgender Satz 6 angefügt:

6Den Versicherten ist in Fällen des Satzes 5 auch mitzuteilen, dass für die Erfüllung der Wartezeit alle Umlage-/Beitragsmonate in einer Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung nach § 31 Abs. 2 berücksichtigt werden, wenn die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten beantragt wird (§ 32 Abs. 1 Satz 3).“

12
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

3Für die Erfüllung der Wartezeit werden alle Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 31 Abs. 2 berücksichtigt, wenn die/der Versicherte die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten beantragt hat (§ 32 Abs. 1 Satz 3). 4Als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 2 gelten auch beitragsfrei Versicherte, die die Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten noch nicht erfüllt haben, wenn sie am Ende des laufenden Geschäftsjahres durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung (§ 31 Abs. 2) als pflichtversichert gemeldet sind.“

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Anwartschaften“ wird das Wort „von“ durch die Wörter „der übrigen“ ersetzt.

cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Anstalt“ die Wörter „sowie um den nach § 67 Abs. 3 Satz 2 der Verlustrücklage zuzuführenden Anteil“ eingefügt.

13
Im Anhang 1 werden die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 5 der Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 3 Satz 3 wie folgt neu gefasst:

2Ergibt die versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss, ist die Verlustrücklage zunächst um mindestens 5 v. H. des Überschusses zu erhöhen, bis sie einen Stand von 10 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht. 3Der danach auf die beitragsfrei Versicherten mit weniger als 120 Umlage-/ Beitrags­monaten entfallende Überschussanteil wird ebenfalls der Verlustrücklage zugeführt. 4Der verbleibende Überschuss wird in die Rückstellung für Überschussverteilung eingestellt.“

14
Im Anhang 2 werden § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 wie folgt neu gefasst:

3Die Kosten der Überweisung auf ein Girokonto im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die VBL; bei Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn die/der Betriebsrentenberechtigte die internationale Kontonummer (International Bank Account Number – IBAN) und die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifier Code – BIC) mitgeteilt hat. 4Zahlungen in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen auf Kosten und Gefahr der/des Berechtigten.“

15
Im Anhang 3 werden § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 wie folgt neu gefasst:

3Die Kosten der Überweisung auf ein Girokonto im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die VBL; bei Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn die/der Betriebsrentenberechtigte die internationale Kontonummer (International Bank Account Number – IBAN) und die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifier Code – BIC) mitgeteilt hat. 4Zahlungen in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen auf Kosten und Gefahr der/des Berechtigten.“

§ 2
In-Kraft-Treten

Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

a)         § 1 Nrn. 2, 7, 12 Buchst. b und 13 mit Wirkung vom 1. Januar 2001,

b)        § 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 21. November 2003 und

c)         § 1 Nrn. 10, 14 und 15 mit Wirkung vom 1. Juli 2004

in Kraft.

- MBl. NRW. 2005 S. 436