Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 18 vom 12.4.2005 Seite 445 bis 462
Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 14.3.2005 - III B 4–32–02/585 - |
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Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 14.3.2005 - III B 4–32–02/585 -
Ministerium für Verkehr,
Energie und Landesplanung
Planfeststellungsbeschluss
Bek. d. Ministeriums für
Verkehr, Energie
und Landesplanung v. 14.3.2005
- III B 4–32–02/585 -
Mit
Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Verkehr, Energie und
Landesplanung NRW vom 14. März 2005 - III B 4–32–02/585 - ist der Plan für den
achtstreifigen Ausbau der A 3 zwischen der Anschlussstelle Köln-Dellbrück und
dem Autobahnkreuz Köln-Ost von Bau-km 134,878 bis Bau-km 136,985 einschließlich
der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem
Gebiet der Stadt Köln -Regierungsbezirk Köln- gemäß § 17 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) festgestellt worden.
Dem Träger der
Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.
In dem
Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen
Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
1
Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung,
die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird,
Klage beim
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
erhoben werden.
Als Zeitpunkt
der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die
Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde
zugestellt wurde.
Die Klage ist
beim Gericht schriftlich zu erheben.
Die Klage muss
den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung)
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind
innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.
Erklärungen und
Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann
das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre
Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die
Verspätung nicht genügend entschuldigt.
2
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für
diese Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher
Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den
vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
gestellt und
begründet werden.
3
Falls die Fristen zu 1 und 2 durch das Verschulden eines Bevollmächtigten
versäumt werden sollten, so würde dessen
Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.
4
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen
Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der
zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Beschluss
liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 21.4.2005
bis 6.5.2005 einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:
Stadtplanungsamt
der Stadt Köln, Zimmer 09.C 41,
Willy-Brandt-Platz
2, 50679 Köln,
während der Dienststunden
montags und donnerstags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
dienstags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
mittwochs und freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
sowie nach besonderer Vereinbarung.
Der Beschluss
gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen
gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW.).
Bis zum Ablauf
der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen
und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Niederlassung Köln
Am Grauen Stein 33
51105 Köln
schriftlich
angefordert werden.
Düsseldorf, den
14. März 2005
Im Auftrag
Ekhart
M a a t z
- MBl. NRW. 2005
S. 447