Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 2 vom 12.1.2005 Seite 29 bis 48

Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.12.2004 B 3100 – 0.7 – IV A 4
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.12.2004 B 3100 – 0.7 – IV A 4

203204

Verwaltungsverordnung
zur Ausführung der Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen


RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.12.2004
B 3100 – 0.7 – IV A 4

Mein RdErl. vom 9.4.1965 (SMBl. NRW.203204) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:

I.

1
In Nummer 4.2 werden die Sätze 4 bis 8 durch die folgenden Sätze 4 bis 10 ersetzt:

Soweit die berücksichtigungsfähige Person Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen erbracht werden, erstmalig ab 1.1. 2004 bezieht, die bis 31.12.2004 der Besteuerung nach § 22 EStG, ab 1.1.2005 nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe aa EStG, unterliegen, ist ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente hinzuzurechnen. Der Differenzbetrag ist dem Steuerbescheid zu entnehmen. Renten, die der Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe bb EStG (ab 1.1.2005) unterliegen, werden ausschließlich (auch für 2004) mit dem Ertragsanteil erfasst. Bei erstmaligem Rentenbezug vor dem 1.1.2004 wird bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ausschließlich der steuerliche Ertragsanteil der Renten nach § 22 EStG (bis 31.12.2004), ab 1.1.2005 nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe aa EStG, zu Grunde gelegt. Dies gilt entsprechend für die Rentenbezüge mit erstmaligem Rentenbezug vor dem 1.1.2004, die ab 1.1.2005 von § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe bb EStG erfasst werden.

Der Festsetzung der Beihilfe sind die Angaben des Beihilfeberechtigten über die Einkünfte des Ehegatten im Antragsvordruck zu Grunde zu legen. Sofern der Gesamtbetrag der Einkünfte noch nicht festgestellt werden kann, steht die Beihilfenfestsetzung unter dem Vorbehalt, dass die Grenze von 18.000 Euro nicht überschritten wird. Sofern nach Lage des Falles ein Überschreiten der Höchstgrenze möglich erscheint, soll die Festsetzungsstelle einen Nachweis über die Höhe der Einkünfte fordern.

2
In Nummer 9.4 wird im Verzeichnis der Gutachter und Obergutachter für Psychotherapie unter A) Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen (Nummer 2 der Anlage 1[zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO]) der Eintrag „4. Prof. Dr. med. Friedrich Wilhelm Beese, Leinsteige 11, 72160 Horb a.N.“ gestrichen. Die bisherigen Nummern 5 bis 30 werden Nummern 4 bis 29.

3
Nummer 12a.4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Als Bezüge sind die monatlichen (Brutto-) Dienstbezüge (ohne sonstige variable Bezügebestandteile) einschließlich Leistungsbezüge nach den §§ 12 und/oder 14 LBesG sowie Zulagen nach Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 zur Bundesbesoldungsordnung W oder Versorgungsbezüge sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten zu Grunde zu legen; § 5 Abs. 7 Satz 4 BVO und Nummer 12e.4 gelten entsprechend.

4
Folgende Nummer 22c.1 wird eingefügt; die bisherigen Nummern 22c.1 bis 22c.5 werden Nummern 22c.2 bis 22c.6:

22c.1
Bei der ersten Antragstellung im Kalenderjahr ist bei Angehörigen der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 mit Zulage oder Leistungsbezug das Monatsbrutto (Grundgehalt plus Leistungsbezug bzw. Zulage) des Antragsmonats der Vergleichsberechnung zu Grunde zu legen. Einmalzahlungen nach § 12 LBesG bleiben außer Ansatz.

Für die Ermittlung der Kostendämpfungspauschale der Besoldungsgruppen W 1 und W 2 ist in der Besoldungsgruppenstufe 3 das niedrigste Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16, in der Stufe 4 das der Besoldungsgruppe B 4 sowie in der Stufe 5 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 8 maßgebend; dies gilt entsprechend für die Besoldungsgruppe W 3 für die Stufen 4 und 5.

II.

Die bisherigen Anlagen 1 und 10 (ohne Anlagen zum Beihilfebescheid) werden durch die beigefügten Anlagen 1 und 10 ersetzt.

Anlage 1

Anlage 10

- MBl. NRW. 2005 S. 31