Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 2 vom 12.1.2005 Seite 29 bis 48
Fortführung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen - Fortführungserlass - (FortfErl.) RdErl. d. Innenministeriums v. 14.12.2004 - 36.2 - 8010 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Fortführung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen - Fortführungserlass - (FortfErl.) RdErl. d. Innenministeriums v. 14.12.2004 - 36.2 - 8010
Innenministerium
Fortführung
des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen
- Fortführungserlass -
(FortfErl.)
RdErl. d. Innenministeriums v. 14.12.2004
- 36.2 - 8010
Mein RdErl. v.
18.10.1990 - III C 2 - 8010 (n.v.), SMBl. NRW. 71342, wird wie folgt geändert:
1
Einzelfalländerungen
1.1
In Nummer 5.2 Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(vgl. Anhang 1)“ durch den
Klammerzusatz „(vgl. AV d. Justizministeriums (3850 – I D. 42) und RdErl. d.
Innenministeriums (36.2 – 8410) v. 5.9.2003 “Erhaltung der Übereinstimmung
zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster” – SMBl. NRW. 71342)“ ersetzt.
1.2
In Nummer 5.2 wird Absatz 3 wie folgt neu eingeführt: „(3) Falls bei dem
Grundbuchamt die Programmsysteme FOLIA oder SOLUM II eingesetzt werden, werden
die in den Veränderungsmitteilungen enthaltenen Veränderungsdaten digital über
die Datenschnittstelle LBESAS mitgeteilt. Turnus und Form der Mitteilung sind
mit dem Grundbuchamt zu vereinbaren. Einzelheiten der Datenabgabe werden
gesondert geregelt.“
1.3
Nummer 5.4 erhält folgenden zweiten Satz: „Dazu gehören auch die von den
Forstbehörden erfassten und an das Katasteramt abgegebenen Daten über die
Tatsächliche Nutzung der Waldflächen.“
1.4
In Nummer 7 Absatz 3 wird der Klammerzusatz „(vgl. Anhang 1)“ durch den
Klammerzusatz „(vgl. AV d. Justizministeriums (3850 – I D. 42) und RdErl. d.
Innenministeriums (36.2 – 8410) v. 5.9.2003 “Erhaltung der Übereinstimmung
zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster” – SMBl. NRW. 71342)“ ersetzt.
1.5
In Nummer 10.2 Abs. 2 werden in Zeile 2 der Aufzählung gestrichen die Schlüssel
"93" und "94". Absatz 3 entfällt.
1.6
In Nummer 10.33 Abs. 2 wird nach der Abkürzung „AG“ die Abkürzung „AZ“ mit der
Erläuterung „Aktenzeichen des Erbscheins / der Testamenteröffnung,“ eingefügt.
1.7
In Nummer 20 wird Absatz 4 wie folgt neu eingeführt: „(4) Werden bei dem
Grundbuchamt die Programmsysteme FOLIA oder SOLUM II eingesetzt, sind die in
den vorigen Absätzen genannten Änderungsdaten dem Grundbuchamt digital über die
Datenschnittstelle WLDGGB mitzuteilen. Turnus und Form der Mitteilung sind mit
dem Grundbuchamt zu vereinbaren. Einzelheiten der Datenabgabe werden gesondert
geregelt.“
1.8
In Nummer 21 Abs. 1 Satz 1 erhalten die Zeilen 3 und 4 folgende Fassung:
"Fortführungsmitteilungen B für die Fortführungsfälle der Fortführungsarten 10 bis 51 (ausgenommen die Fortführungsarten 30 bis 33), 52 in den in Satz 2 genannten Fällen, 53, 54 und 58 sowie“
1.9
Nummer 21 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: “Das Katasteramt liefert dem
Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW (RZF) in maschinenlesbarer Form aus dem
ALB Datenbestand die Daten des Liegenschaftskatasters im Format WLDGE. Termine
sowie weitere Einzelheiten zum Datenaustausch zwischen Liegenschaftskataster
und Grundbesitzkataster werden gesondert geregelt."
1.10
Nummer 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Soweit das Katasteramt noch die
Verbindungsdatei aufbaut, erhält das Finanzamt nach jedem Abgleich des
Liegenschaftsbuchs mit der Verbindungsdatei
"Liegenschaftskataster/Grundbesitzkataster" eine Ausgabe der
Verbindungsdateiliste (s. Nr. 5 Anlage 5)."
1.11
In Nummer 23 entfällt der letzte Absatz "Zusätzlich .... Anlage 6.".
1.12
Nummer 24 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Bis zum 15.
Januar j.J. sind zu übersenden
der Bezirksregierung in digitaler Form
- die Daten der Listen 12 und 78, bezogen auf den Bezirk des Katasteramtes
- die Daten der Liste
21, bezogen auf die Gemarkung, die Gemeinde und den Bezirk des Katasteramtes,
- die Daten der Listen
32 bis 35 und
- die Datei LBJLDS,
dem Finanzamt als Papierausdruck oder auf Mikrofiche
- Liste 01,
- Liste 21, bezogen auf die Gemarkung oder die Gemeinde und
- Liste 32, bezogen auf die Gemarkung, wenn in dem Fortführungsjahr Nachschätzungsergebnisse übernommen worden sind.
Für die Katasterbehörden entfällt die Übersendung der Jahresabschlusslisten an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (LDS).
Mit der Übersendung der Daten an die Bezirksregierungen teilen die Katasterämter diesen mit, welche Gebiete von Flurbereinigungen betroffen sind und wann voraussichtlich der Feldvergleich beendet ist.
An das Finanzamt können die Listen nach entsprechender Vereinbarung auch in digitaler Form abgegeben werden.
(2) Die Bezirksregierung überprüft die Listen 21
und 78 auf Plausibilität. Berichtigungen sind mit dem Katasteramt abzustimmen.
Das Katasteramt übernimmt die Berichtigungen in seinen Datenbestand. Sind von
den Berichtigungen Daten betroffen, die bereits an andere Stellen (z.B. Städte,
Gemeinden, Finanzämter) abgegeben wurden, so sind diese Stellen durch das
Katasteramt über die Berichtigung zu informieren.
(3) Die Bezirksregierung fasst die Daten der Listen 21 und 78 zu je einer Liste für ihren Bezirk zusammen, die lediglich die Summe für die Bezirke der Katasterämter sowie die Gesamtsumme für den Bezirk enthält. Die Bezirksregierung übersendet die geprüften Daten der Listen 21 und 78 zusammen mit den Daten der Listen 32 bis 35 und der Datei LBJLDS bis zum 15. Februar j.J. dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) in digitaler Form. Wurden von der Bezirksregierung Berichtigungen im Sinne des Absatzes 3 bei der Katasterbehörde veranlasst, so ist mit der Datenabgabe das LDS auch hierüber zu informieren.
(4) Je eine Ausfertigung der von der Bezirksregierung für ihren Bezirk zusammengefassten Listen 21 und 78 ist bis zum 15. Februar j.J. dem Innenministerium in digitaler Form vorzulegen.
(5) Die Daten der Bezirksübersichten der Listen 21 und 78 sind bei der Bezirksregierung in digitaler Form zu archivieren.
(6) In 10-jährigem Turnus - beginnend mit dem
Jahr 2000 - sind für den Bezirk des Katasteramtes
- die Summe der Ertragsmesszahlen und
- die Anzahl der Bestände
gemarkungsweise zu erfassen und an die in Absatz 1 genannten Behörden abzugeben.“
1.13
In Nummer 29 Absatz 1 wird der Text "den Listen 25 und 78, beide"
ersetzt durch "der Liste 78,".
2
Änderungen der Anlagen:
2.1
In Anlage 1 werden die Zeilen mit den Schlüsseln "93" und
"94" ersatzlos gestrichen.
2.2
Anlage 2 wird ersatzlos gestrichen
2.3
In Anlage 4 wurden die Beispiele zu der Fortführungsart 45
(Fortführungsmitteilung A und B) erneuert.
2.4
In Anlage 6 wurden folgende Korrekturen zur Liste "Flächen der
tatsächlichen Nutzung" vorgenommen:
- die Zeilen zum Schlüssel
021-180 werden ersatzlos gestrichen
- der Schlüssel 021-760 nebst Bezeichnung und Zahlenwerten ("0", "0+") wird eingefügt.
Das Datum der Listen zum Jahresabschluss wurde durchgehend auf 1999 gesetzt.
3
Titelseite des Broschürenerlasses und Inhaltsverzeichnis werden auf die
vorstehenden Änderungen abgestimmt.
Die Neufassung des Broschürenerlasses steht unter der Homepage des Landesvermessungsamtes zum Herunterladen bereit. Nach diesem Runderlass vorgenommene Änderungen sind dort gekennzeichnet.
Druckstücke der Neufassung des Fortführungserlasses werden vom Landesvermessungsamt auf Antrag erstellt und gegen Erstattung der Herstellungskosten abgegeben.
- MBl. NRW. 2005 S. 43