Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 2 vom 12.1.2005 Seite 29 bis 48
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz – VVzLRKG – RdErl. des Finanzministeriums v. 15.12.2004 - B 2905 - 0.1 - IV A 3 |
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz – VVzLRKG – RdErl. des Finanzministeriums v. 15.12.2004 - B 2905 - 0.1 - IV A 3
203205
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zum Landesreisekostengesetz – VVzLRKG –
RdErl. des Finanzministeriums v.
15.12.2004
- B 2905 - 0.1 - IV A 3
Mein RdErl. v. 22.12.1998 (SMBl. NRW. 203205) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:
1
Hinter VV 6.2 zu § 3 wird folgende VV 6.3 eingefügt:
6.3
Der Verzicht auf Reisekosten ist freiwillig. Den Dienstreisenden dürfen keine
Nachteile entstehen, wenn sie von der Möglichkeit des Verzichts keinen Gebrauch
machen.
2
VV 1 und 2 zu § 5 erhalten folgende Fassung:
1
Zu den Fahrkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für
- Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln,
- dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschließlich
der Fahrten zu und von der Unterkunft,
- Aufpreise für den ICE-Sprinter
und ähnliche Züge,
- Reservierungsentgelte,
- Aufpreise für Strecken- und Zeitkarten,
- Zuschläge für Zeitkarten
der Fahrkarten der Verkehrsverbünde für die Nutzung von IC/EC-
oder ICE-Zügen.
2
Eine
mindestens dreistündige Fahrzeit liegt vor, wenn bei Bahnfahrten für die
einfache Strecke bei der zeitlich günstigsten Verbindung der Zeitraum von der
planmäßigen Abfahrt bis zur planmäßigen Ankunft einschließlich Umsteigezeiten
drei Stunden beträgt; für die Ermittlung der Umsteigezeiten sind die von den
Verkehrsgesellschaften angegebenen Zeiten maßgebend. Fahrzeiten für Zu- und
Abgänge am Wohn-, Dienst- oder Geschäftsort bleiben unberücksichtigt. Können Reisen ohne wesentlichen Zeitverlust sowohl mit
einem IC/EC als auch mit einem Hochgeschwindigkeitszug (z.B. ICE, Thalys)
durchgeführt werden, können nur die Kosten des IC/EC erstattet werden.
Aufpreise für IC/EC bei einer fahrplanmäßigen Reisedauer bis zu 1 Std., für
Hochgeschwindigkeitszüge bei einer Reisedauer bis zu 2 Std. können nur dann
erstattet werden, wenn triftige Gründe dies rechtfertigen. Kann durch die
Nutzung eines Hochgeschwindigkeitszuges gegenüber der Nutzung anderer Züge eine
kürzere Fahrzeit als 3 Stunden erreicht werden, ist der Hochgeschwindigkeitszug
zu nutzen.
3
Die VV zu § 6 wird wie folgt geändert:
3.1
In VV 1.2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(nach den ab 1999 geltenden
Kraftfahrzeugrichtlinien)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4 Abs. 4 und § 24 KfzR)“
ersetzt.
3.2
In VV 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(RdErl. des Finanzministeriums v.
7.6.1985 – B 2713 – 1.1.4 – IV A 3 – SMBl. NRW. 203206 -)“ durch den
Klammerzusatz „(RdErl. des Finanzministeriums v. 3.11.2003 – SMBl. NRW. 203206 -)“ ersetzt.
4
VV 3.3 zu § 7 wird gestrichen.
- MBl. NRW. 2005 S. 36