Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 2 vom 12.1.2005 Seite 29 bis 48
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenberatungsstellen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v.7 .12. 2004 - II 2- 7331.4, 7332 u. 7333.4 - |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenberatungsstellen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v.7 .12. 2004 - II 2- 7331.4, 7332 u. 7333.4 -
21630
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Frauenberatungsstellen
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie
v.7 .12. 2004
- II 2- 7331.4, 7332 u. 7333.4 -
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
Frauenberatungsstellen nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften
zu § 44 LHO eine ergänzende Förderung durch Zuwendungen für die Förderung der
Beratung und Begleitung.
1.2
Frauenberatungsstellen im Sinn dieser Richtlinien sind Einrichtungen, die
parteien-unabhängig Hilfen für Frauen und zu frauenspezifischen Problemen anbieten
und damit das Angebot vorhandener Lebensberatungsstellen ergänzen und auf der
Grundlage eines professionellen Angebots auch präventive und innovative Arbeit
leisten.
Sie
erbringen eine frauenspezifische, parteiliche, ganzheitliche psychosoziale
Begleitung, Beratungsarbeit sowie präventive Arbeit.
Danach können gefördert werden:
-
autonome
allgemeine Frauenberatungsstellen, die Lebensberatung von Frauen für Frauen anbieten.
Die allgemeine Frauenberatungsstelle hat als einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten konkrete
Hilfen bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen (körperliche Misshandlung,
sexualisierte Gewalt, psychische Gewalt etc.) und leistet in diesem Bereich
auch präventive Arbeit (im Folgenden allgemeine Frauenberatungsstellen
genannt),
- spezialisierte Beratungsstellen, die von Menschenhandel betroffenen Mädchen und Frauen spezifische Hilfen von Frauen anbieten und die die Fachöffentlichkeit auf diesem Gebiet sensibilisieren (im Folgenden spezialisierte Beratungsstellen genannt),
- Beratungseinrichtungen von autonomen feministischen Fraueninitiativen, die konkrete Hilfen von Frauen für Frauen oder Frauen und Mädchen nach sexualisierter Gewalt anbieten, und zwar durch akute Krisenintervention, psychosoziale Beratung, Begleitung zu Ärztinnen und Ärzten, Polizei und Gerichten und die Präventionsarbeit leisten (im Folgenden Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt genannt).
1.3
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Das Land
fördert
-
die Arbeit
der allgemeinen Frauenberatungsstellen durch Zuwendungen für die Beschäftigung
hauptberuflich angestellter Fachkräfte sowie deren Vertretungen oder
hauptberuflich angestellter Fachkräfte und Fachkräfte mit Stundenvergütung,
-
die Arbeit
der spezialisierten Beratungsstellen durch Zuwendungen für die Beschäftigung
hauptberuflich angestellter Fachkräfte und Fachkräfte mit Stundenvergütung.
Zusätzlich wird deren Betreuungsarbeit unterstützt durch Zuwendung einer Honorarmittelpauschale
und durch Zuwendungen für die Unterbringung der von Menschenhandel betroffenen
Mädchen und Frauen,
-
die Arbeit
der Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt durch Zuwendungen für die
Beschäftigung hauptberuflich angestellter Fachkräfte.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen
empfangen können
- den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege angeschlossene
Verbände/Vereine,
- Kirchen und Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts (nur für spezialisierte Beratungsstellen),
- dem
Dachverband der autonomen Frauenberatungsstellen NRW e.V., der
Landesarbeitsgemeinschaft autonomer Frauen-Notrufe und der Landesarbeitsgemeinschaft
Wildwasser angeschlossene Vereine,
die
ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und eine in Nordrhein-Westfalen
gelegene Frauenberatungsstelle betreiben.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Geförderte Einrichtungen müssen ihre Beratungsarbeit
-
entsprechend
den Regeln des fachlichen Könnens im Beratungswesen, insbesondere der
fachlichen Unabhängigkeit und Verschwiegenheit,
-
unter
Orientierung an dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe,
-
auf der
Grundlage freiwilliger Inanspruchnahme,
-
ohne
Inanspruchnahme eines Leistungsentgelts, soweit nicht Ansprüche gegen andere
Kostenträger gegeben sind,
leisten.
Ziel
der Begleitung, Beratung und Therapie ist es, individuelle Wege zur Stärkung
und zur Erweiterung der Handlungsfähigkeit von Frauen zu erarbeiten. Zu den
Aufgaben gehört auch die Sensibilisierung anderer Stellen und
Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Bevölkerung über gesellschaftliche
Bedingungen, die die Problem- und Konfliktlagen von Frauen verursachen.
Die
Beratungsstellen arbeiten auch mit anderen Beratungsstellen, Ärztinnen,
Rechtsanwältinnen, Therapeutinnen etc. sowie mit kommunalen Ämtern und anderen
staatlichen Stellen (Polizei, Staatsanwaltschaften, Ausländerbehörden,
Gleichstellungsbeauftragten usw.) zusammen.
4.2
Geförderte Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt
- sind in einer vom Land geförderten allgemeinen Frauenberatungsstelle integriert
oder
- regeln ihre Zusammenarbeit mit einer vom Land geförderten allgemeinen Frauenberatungsstelle derselben Stadt bzw. desselben Kreises in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Die Kooperationsvereinbarung und etwaige Änderungen haben die in der Anlage 1 aufgeführten Vorgaben zu erfüllen und sind dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vorzulegen.
Neu in die
Förderung einzubeziehende Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt müssen für
den Fall, dass in derselben Stadt bzw. in demselben Kreis bereits eine vom Land
geförderte allgemeine Frauenberatungsstelle vorhanden ist, in diese
Beratungsstelle integriert sein.
Neu in die
Förderung einzubeziehende allgemeine Frauenberatungsstellen müssen für den
Fall, dass in derselben Stadt bzw. in demselben Kreis bereits eine vom Land
geförderte Einrichtung gegen sexualisierte Gewalt vorhanden ist, in dieser
Einrichtung integriert sein.
4.3
Allgemeine Frauenberatungsstellen und spezialisierte Beratungsstellen müssen
für die unmittelbare Beratung der Ratsuchenden über jeweils mindestens 1 ¿
hauptberufliche Fachkräfte mit Abschlussdiplom in Psychologie oder
Abschlussdiplom und staatlicher Anerkennung in Sozialarbeit oder
Sozialpädagogik oder mit vergleichbarer Ausbildung - jeweils mit ausreichender
Berufserfahrung - oder mit einer im Einzelfall gleichwertigen Berufs- und
Beratungserfahrung verfügen.
Statt
dessen ist es auch möglich, die Einrichtung mit einer hauptberuflichen
Fachkraft und einer Fachkraft mit Stundenvergütung für max. 500 Stunden jährlich
auszustatten, wobei die Fachkräfte jeweils über eine der in Absatz 1 genannten
Qualifikationen verfügen müssen. Ausnahmsweise ist es möglich, dass
spezialisierte Beratungsstellen über lediglich 1/2 Fachkraft oder 1 Fachkraft
mit einer der in Absatz 1 genannten Qualifikationen verfügen.
Einrichtungen
gegen sexualisierte Gewalt müssen für die unmittelbare Beratung der
Ratsuchenden über mindestens ¿ hauptberufliche Fachkraft mit einer der in
Absatz 1 genannten Qualifikationen verfügen.
4.4
Die Gesamtarbeitszeit der hauptberuflichen Fachkräfte (Nummer 4.3 Absatz 1)
muss dem Eineinhalbfachen der geltenden tariflichen Arbeitszeit, die der
hauptberuflichen Fachkraft (Nummer 4.3 Absatz 2) der geltenden tariflichen
Arbeitszeit und die der hauptberuflichen Fachkraft (Nummer 4.3 Absatz 3) der
Hälfte der geltenden tariflichen Arbeitszeit entsprechen.
An
Stelle von Vollzeitkräften können Teilzeitkräfte beschäftigt werden, wobei die
mit einer Teilzeitbeschäftigten arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit die
volle Sozialversicherungspflicht sicherstellen muss. Dies gilt nicht für die
Fachkraft mit Stundenvergütung (Nummer 4.3 Absatz 2).
Teilzeitkräfte
haben zusammen die tarifliche Gesamtarbeitszeit für die nach Nummer 4.3
vorgesehenen Kräfte zu erbringen.
4.5
Die Leitungsverantwortung im Außenverhältnis wird von den hauptamtlichen
Fachkräften wahrgenommen.
4.6
Die Honorarmittelpauschale steht nur den spezialisierten Beratungsstellen zur
Verfügung. Sie ist für die Honorarkosten von Dolmetscherinnen und Dolmetschern,
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder für weitere Fachkräfte mit
Stundenvergütung vorgesehen. Diese Mittel sind für ausländische Frauen und Mädchen
zu verwenden, bei denen konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass sie von
Menschenhandel betroffen sind. Aus der zugewendeten Honorarmittelpauschale
dürfen keine Honorarkosten für hauptberuflich angestellte Fachkräfte und
Fachkräfte mit Stundenvergütung der spezialisierten Beratungsstellen gezahlt
werden.
4.7
Die Mittel für die sichere und bedarfsgerechte Unterbringung von Menschenhandel
betroffener Mädchen und Frauen stehen nur den spezialisierten Beratungsstellen
zur Verfügung. Sie sind für ausländische Frauen und Mädchen einzusetzen, bei
denen konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass sie von Menschenhandel betroffen
sind.
Die Unterbringung erfolgt dezentral, d.h. in unterschiedlichen bestehenden
Unterkünften und Einrichtungen je nach Sicherheits- und Bedarfslage des Einzelfalls.
Voraussetzung für die Kostenerstattung ist darüber hinaus, dass es sich um
reine Unterbringungskosten handelt. Aus dem zugewendeten Betrag dürfen keine
Leistungen für Ernährung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und
Verbrauchsgüter des Haushaltes und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen
Lebens erbracht werden.
5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
bezüglich der Personalausgaben und der Honorarmittel
Vollfinanzierung
bezüglich der Unterbringungskosten
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Jährlich wird vom Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie für
allgemeine Frauenberatungsstellen und spezialisierte Beratungsstellen jeweils
ein Pauschalbetrag für die in Nummer 4.3 Absatz 1 genannten 1 ¿ Fachkräfte
festgesetzt, der 85 % der tatsächlichen Personalkosten nicht überschreiten
soll. Beschränkt sich die Förderung auf ¿ Fachkraft oder 1 Fachkraft, ist der
Pauschalbetrag entsprechend anzugleichen. Bei denjenigen Einrichtungen, bei
denen 85 % der tatsächlichen Personalkosten den festgesetzten Pauschalbetrag
unterschreiten, ist die Pauschale in der Regel um diesen Betrag zu kürzen.
Ein
weiterer Pauschalbetrag wird jährlich als Stundensatz pro geleisteter Stunde
der in Nummer 4.3 Absatz 2 genannten Fachkraft mit Stundenvergütung vom
Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie festgesetzt.
Die
Höhe der in Nummer 4.6 genannten Honorarmittelpauschale wird jährlich vom
Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie festgesetzt.
Jährlich wird vom Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie für
Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt ein Pauschalbetrag für die in Nummer
4.3 Absatz 3 genannte ¿ Fachkraft festgesetzt, der 85 % der tatsächlichen
Personalkosten nicht überschreiten soll. Bei denjenigen Einrichtungen, bei
denen 85 % der tatsächlichen Personalkosten den festgesetzten Pauschalbetrag
unterschreiten, ist die Pauschale in der Regel um diesen Betrag zu kürzen.
5.4.2
Bei einer nicht ganzjährigen Anstellung einer Kraft bzw. bei einem Wegfall des
Anspruches auf Vergütung vermindert sich ein Drittel bzw. zwei Drittel bzw. die
Hälfte des Pauschalbetrages für die 1 ¿ Fachkräfte gemäß Nummer 4.3 Absatz 1
bzw. der Pauschalbetrag für die Fachkraft gemäß Nummer 4.3 Absatz 2 für jeden
Monat der Nichtbeschäftigung bzw. ohne Vergütungsverpflichtung um 1/12.
Der
jeweilige Pauschalbetrag vermindert sich nicht, wenn der Grund für die
Einstellung der Vergütungszahlung innerhalb von drei Monaten durch Einstellung
einer förderungsfähigen Ersatzkraft bzw. Wiederaufnahme des Dienstes wegfällt
(sog. förderungsunschädlicher Vakanzzeitraum).
5.4.3
Bei der Verwendung der Honorarmittelpauschale gelten folgende Obergrenzen:
-
Dolmetscherinnen
und Dolmetscher:
entsprechend § 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)
-
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte:
entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
-
weitere
Fachkräfte mit Stundenvergütung:
entsprechend der Pauschale gemäß Nummer
5.4.1.
5.4.4
Die Zuwendungen für die Unterbringung von Menschenhandel betroffener Mädchen
und Frauen werden den spezialisierten Beratungsstellen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der
Antrag ist nach dem Muster der Anlage 2
bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Antrag muss bis zum 1. Oktober für
das kommende Kalenderjahr - bei erstmaliger Antragstellung spätestens drei
Monate vor dem beantragten Förderbeginn - bei der Bewilligungsbehörde
vorliegen.
Dem
Antrag ist ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung) beizufügen, aus
dem alle mit der Frauenberatungsstelle zusammenhängenden voraussichtlichen
Ausgaben und Einnahmen hervorgehen.
6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde
ist der zuständige Landschaftsverband.
Die
Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage
3 zu bewilligen.
6.3
Auszahlungsverfahren
Die
Auszahlung der Zuschüsse zu den Personalausgaben erfolgt nach den Festlegungen
im Zuwendungsbescheid grundsätzlich in gleichen Teilbeträgen zum 10. Januar,
10. März, 10. Mai, 10. Juli, 10. September und 10. November eines Jahres ohne
Anforderung durch den Träger. Sofern die Förderung im Lauf des Haushaltsjahres
aufgenommen wird, ist der fällige erste Teilbetrag zum nächstmöglichen
Zeitpunkt auszuzahlen.
Die
Auszahlung der Honorarmittelpauschale erfolgt nach der Festlegung im
Zuwendungsbescheid.
Die Auszahlung der Unterbringungsmittel
erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 vorzulegen. Vorlagetermin ist der 31. März des auf den
Bewilligungszeitraum folgenden Jahres.
Endet der Bewilligungszeitraum nicht am 31. Dezember eines Jahres, ist als Vorlagetermin spätestens der Ablauf des dritten dem Bewilligungszeitraum folgenden Monats festzusetzen.
Der Verwendungsnachweis umfasst einen
Sachbericht. Der Sachbericht für allgemeine Frauenberatungsstellen und
Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt besteht aus dem „jährlichen
Erhebungsbogen“, der alle für das Förderprogrammcontrolling notwendigen Angaben
zu enthalten hat. Der „jährliche Erhebungsbogen“ ist unabhängig von der
Verwendungsnachweisvorlage zum 1. Februar des Jahres vorzulegen. Spezialisierte
Beratungsstellen fertigen den Sachbericht nach dem Muster der Anlage 5.
Dem Verwendungsnachweis ist eine Finanzierungsübersicht (aufgegliederte Berechnung) beizufügen, aus der alle mit der Frauenberatungsstelle zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen hervorgehen.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
Die
Anlagen sind hier nicht abgedruckt. Sie können bei der Bewilligungsbehörde
angefordert werden.
7
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese
Richtlinien treten am 1. Januar 2005 in
Kraft, sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Gleichzeitig tritt der RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 29.8.2001 (SMBl. NRW 21630) außer Kraft. Für die Abwicklung der Bewilligungen, die auf der Grundlage der Richtlinien v. 29.8.2001 erteilt worden sind, sind diese Bestimmungen weiter anzuwenden.
- MBl. NRW.
2005 S. 36