Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 2 vom 12.1.2005 Seite 29 bis 48

Änderung der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für Apotheken vom 17. November 2004
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Änderung der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für Apotheken vom 17. November 2004

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Änderung
der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für Apotheken
vom 17. November 2004

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 17. November 2004 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S.  641), folgende Änderung der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für Apotheken vom 17. November 1999 beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2004  - III 7 – 0810.99 - genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für Apotheken vom 17. November 1999 (MBl. NRW. 2000 S. 7), geändert am 20. November 2002 (MBI. NRW. 2003 S. 202) wird wie folgt geändert:

1
§ 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „und dokumentierten Verfahren“ ersatzlos gestrichen.

2
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)       In Nr. 1, Satz 1 wird das Wort „approbierten“ ersatzlos gestrichen.

b)       In Nr. 2, Satz 1 werden die Wörter „und dokumentierten Verfahren“ ersatzlos gestrichen.

c)       In Nr. 2, Satz 2 werden die Wörter „mindestens die Beschreibung der in Anlage 1 festgelegten Minimalanforderungen enthalten“ ersetzt durch den Text „den Anforderungen nach Anlage 1 und der dazu vom Vorstand der Apothekerkammer Westfalen-Lippe erlassenen Richtlinie für öffentliche Apotheken, krankenhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken zur Erstellung eines Qualitätsmanagementhandbuches entsprechen“.

3
§ 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

In Nr. 1 werden die Wörter „, dokumentierte Verfahren”

ersatzlos gestrichen.

4
Die Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„Anlage 1: Anforderungen an das Qualitätsmanagementhandbuch

Das Handbuch muss Prozesse enthalten über

-        den pharmazeutischen Bereich

- Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln,

- Information und Beratung über Arzneimittel,

- Pharmazeutische Dienstleistungen,

- Umgang mit Medizinprodukten (Hilfsmitteln, Krankenpflegeprodukten, Verbandstoffen) sowie deren Abgabe

-      die Unternehmensziele, die Teamorganisation und Betriebsorganisation

Darüber hinaus müssen das Leitbild der Apotheke und die Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems beschrieben werden.

Der Schwerpunkt des Handbuches muss im pharmazeutischen Bereich liegen.

Die Inhalte des Qualitätsmanagementhandbuches sollen die Qualitätselemente der DIN EN ISO 9001 in der jeweils gültigen Fassung abdecken.“

Artikel II

Diese Änderung der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für Apotheken tritt 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 14. Dezember 2004

Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.99 -

Im Auftrag

G o d r y

Ausgefertigt.

Münster, den 25. November 2004

Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Hans-Günter   F r i e s e
Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2005 S. 39