Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 2 vom 12.1.2005 Seite 29 bis 48
Änderung der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für Apotheken vom 17. November 2004 |
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Änderung der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für Apotheken vom 17. November 2004
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Änderung
der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für Apotheken
vom 17. November 2004
Die
Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am
17. November 2004 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9.
Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), folgende Änderung der Satzung für das
Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für Apotheken vom
17. November 1999 beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und
Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2004 - III 7 – 0810.99 - genehmigt worden ist.
Artikel I
Die Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe für Apotheken vom 17. November 1999 (MBl. NRW. 2000 S. 7),
geändert am 20. November 2002 (MBI. NRW. 2003 S. 202) wird wie folgt geändert:
1
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „und dokumentierten Verfahren“ ersatzlos
gestrichen.
2
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1, Satz
1 wird das Wort „approbierten“ ersatzlos gestrichen.
b)
In Nr. 2, Satz
1 werden die Wörter „und dokumentierten Verfahren“ ersatzlos gestrichen.
c)
In Nr. 2, Satz
2 werden die Wörter „mindestens die Beschreibung der in Anlage 1 festgelegten
Minimalanforderungen enthalten“ ersetzt durch den Text „den Anforderungen nach
Anlage 1 und der dazu vom Vorstand der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
erlassenen Richtlinie für öffentliche Apotheken, krankenhausversorgende
Apotheken und Krankenhausapotheken zur Erstellung eines
Qualitätsmanagementhandbuches entsprechen“.
3
§ 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Nr. 1 werden die Wörter „, dokumentierte
Verfahren”
ersatzlos gestrichen.
4
Die Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„Anlage 1: Anforderungen an das Qualitätsmanagementhandbuch
Das Handbuch muss Prozesse enthalten über
-
den pharmazeutischen Bereich
- Herstellung, Prüfung und Abgabe von
Arzneimitteln,
- Information und Beratung über Arzneimittel,
- Pharmazeutische Dienstleistungen,
- Umgang mit Medizinprodukten (Hilfsmitteln, Krankenpflegeprodukten, Verbandstoffen) sowie deren Abgabe
-
die Unternehmensziele, die Teamorganisation und Betriebsorganisation
Darüber hinaus müssen das Leitbild der Apotheke und
die Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems beschrieben werden.
Der Schwerpunkt des Handbuches muss im pharmazeutischen Bereich liegen.
Die Inhalte des Qualitätsmanagementhandbuches sollen die Qualitätselemente
der DIN EN ISO 9001 in der jeweils gültigen Fassung abdecken.“
Artikel II
Diese Änderung der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe für Apotheken tritt 14 Tage nach ihrer
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 14. Dezember 2004
Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.99 -
Im Auftrag
G o d r y
Ausgefertigt.
Münster, den 25. November 2004
Apothekerkammer
Westfalen-Lippe
Hans-Günter F r i e s e
Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
- MBl. NRW. 2005 S. 39