Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 2 vom 12.1.2005 Seite 29 bis 48

Zweite Satzung zur Änderung der Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Aufbaustudiengang Konzertexamen an der Hochschule für Musik Köln vom 29. April 2004
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Zweite Satzung zur Änderung der Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Aufbaustudiengang Konzertexamen an der Hochschule für Musik Köln vom 29. April 2004

I.

22308

Zweite Satzung zur Änderung der
Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den
Aufbaustudiengang Konzertexamen an der Hochschule für Musik Köln
vom 29. April 2004

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Hochschule für Musik Köln die folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Aufbaustudiengang Konzertexamen an der Hochschule für Musik Köln vom 14.4.1998 (ABl. NRW. 2 Nr. 9/98, -S. 645), geändert durch Satzung vom 27. September 2000 (MBl. NRW. 2004 S. 619), wird wie folgt geändert:

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§ 1 Abs. 2
erhält folgende Fassung:
“Gemäß § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Konzertexamen sind Voraussetzungen für den Zugang der Nachweis eines mit einer Diplomprüfung und einer Bewertung von mindestens 1,5 (sehr gut) im künstlerischen Hauptfach abgeschlossenen Studiums im Bereich der Künstlerischen Instrumentalausbildung oder Künstlerischen Gesangsausbildung oder eines gleichwertigen Abschlusses einschließlich Bewertung sowie der Nachweis einer auf den Aufbaustudiengang Konzertexamen bezogenen künstlerischen Eignung.

In der Studienrichtung Komposition ist Voraussetzung für den Zugang der Nachweis eines mit einer herausragenden Bewertung abgelegten grundständigen Studienganges Komposition oder eines gleichwertigen Abschlusses sowie der Nachweis einer auf den Aufbaustudiengang Konzertexamen bezogenen künstlerischen Eignung. Außerdem sind in der Studienrichtung Komposition ein Gutachten über die herausragende Begabung von einem Lehrenden an einer Musikhochschule sowie eigene Kompositionen (Partituren und Tonaufnahmen) mit dem Antrag auf Zulassung zum Feststellungsverfahren vorzulegen. Bewerberinnen und Bewerber, die einen gleichwertigen Abschluss an einer ausländischen Hochschule erworben haben, müssen außerdem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Die Mitglieder der Eignungsprüfungskommission entscheiden auf der Grundlage dieser eingereichten Unterlagen über die Zulassung.

Die Feststellung eines gleichwertigen Studiums i.o.S. richtet sich nach § 7 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Künstlerische Instrumentalausbildung vom 2. Juni 1995(GABl. NW. II S. 246) sowie der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Gesang vom 11. März 1997 (GABl. NW.II S. 416).“

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§ 3 Abs. 6
erhält folgende Fassung:
“Der Eignungsprüfungsausschuss bestellt für jedes Feststellungsverfahren die Prüferinnen und Prüfer für die Eignungsprüfungskommission und bestimmt deren Vorsitzende bzw. Vorsitzenden.

Gemäß Absatz 1 Satz 3 kann der Eignungsprüfungsausschuss die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer der bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter übertragen.

Einer Eignungsprüfungskommission gehören mindestens fünf Prüferinnen bzw. Prüfer an und zwar aus den Bereichen: Komposition/Tonsatz, Dirigieren, Tasteninstrumente, Streichinstrumente, Blasinstrumente, Historische Instrumente/Zupfinstrumente und Gesang.

Für die Studienrichtung Komposition besteht die Eignungsprüfungskommission aus allen Lehrenden für Komposition an der Hochschule für Musik Köln sowie mindestens drei weiteren Lehrenden mit Kompetenz im Bereich Neue Musik.

Zu Prüferinnen und Prüfern dürfen nur Personen aus dem in § 92 Abs. 1 WissHG genannten Personenkreis bestellt werden. Es können auch Mitglieder anderer Hochschulen mitwirken, wenn sie die Prüferqualifikation erfüllen. In Zweifelsfällen stellt der Eignungsprüfungsausschuss die Prüfungsberechtigung der Prüferinnen und Prüfer fest.“

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§ 10 Abs. 2
erhält folgende Fassung:

„Art, Inhalt und Dauer der Prüfungen in der jeweiligen o.a. Studienrichtung:

Aus einem vorgeschlagenen Konzertprogramm freier Wahl von 60 Minuten Dauer werden 20 Minuten geprüft. Die Eignungsprüfungskommission wählt die vorzutragenden Werke aus.

In der Studienrichtung Komposition sind von den Bewerberinnen und Bewerbern in einem Kolloquium von 45 Minuten Dauer die eingereichten eigenen Kompositionen gemäß § 1 Abs. 2 dieser Ordnung der Eignungsprüfungskommission zu erläutern und Fragen zu beantworten.

Artikel II

Der Rektor der Hochschule für Musik Köln wird ermächtigt, die Eignungsprüfungsordnung für den Aufbaustudiengang zum Konzertexamen in der neuen Fassung mit neuem Datum und fortlaufender Paragraphenfolge bekannt zu machen.

Artikel III

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1.4.2004 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom .16. Februar 2004 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.4.2004, 324.2-8223/094.

Köln, den 29. April 2004

Der Rektor der Hochschule für Musik Köln

Prof. Josef   P r o t s c h k a

- MBl. NRW. 2005 S. 40