Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 2 vom 12.1.2005 Seite 29 bis 48

Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Tanz an der Hochschule für Musik Köln vom 30. November 2004
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Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Tanz an der Hochschule für Musik Köln vom 30. November 2004

22308

Satzung
zur Änderung der Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Tanz
an der Hochschule für Musik Köln
vom 30. November 2004

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Hochschule für Musik Köln die folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Tanz an der Hochschule für Musik Köln vom 5. Januar 2000 (ABl. NRW. 2 Nr. 4/2000, S. 179) wird wie folgt geändert:

1
In § 3 Absatz 4 wird in der Auflistung „Tanzwissenschaftliche Nebenfächer“ ersetzt durch „Tanzwissenschaftliche Fächer“.

2
§ 15 Absatz 1 Satz 2
erhält folgende Fassung:
„Das Zeugnis enthält das Ergebnis der Fachprüfung in den künstlerischen Hauptfächern sowie in den tanzwissenschaftlichen Fächern und dem sonstigen Nebenfach Allgemeine Musiklehre/Musikgeschichte für Tänzerinnen und Tänzer.“

3
§ 21 Absatz 1 Satz 2
erhält folgende Fassung:
„Das Zeugnis enthält das Ergebnis der Fachprüfung in den künstlerischen Hauptfächern sowie in den tanzwissenschaftlichen Fächern und dem sonstigen Nebenfach Allgemeine Musiklehre/Musikgeschichte für Tänzerinnen und Tänzer.“

Artikel II
Übergangsregelung

Diese Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die nach In-Kraft-Treten erstmalig für den Diplomstudiengang Tanz an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben sind. Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Änderungssatzung im Diplomstudiengang Tanz an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben worden sind, legen die Prüfungen nach der bisher geltenden Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Tanz an der Hochschule für Musik Köln vom 5. Januar 2000 (ABl. NRW. 2 Nr.4/2000, S. 179) ab; auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten können die Prüfungen auch nach dieser Änderungssatzung abgelegt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 11 und 16 erfüllt sind. Der Antrag auf Anwendung der Diplomprüfungsordnung in der Fassung dieser Änderungsatzung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Diplomprüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

Artikel III

Der Rektor der Hochschule für Musik Köln wird ermächtigt, die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Tanz in der neuen Fassung mit neuem Datum und fortlaufender Paragraphenfolge bekannt zu machen.

Artikel IV

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1.10.2004 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom 22.7.2004 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom.15. November 2004 (Az.: 323.1-7.04.02.05.01/094).

Köln, den 30. November 2004

Der Rektor
der Hochschule für Musik Köln


Prof. Josef   P r o t s c h k a

- MBl. NRW. 2005 S. 42