Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 21 vom 26.4.2005 Seite 517 bis 542
Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 17.3.2005 - III B 4–32–03/677 - |
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Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 17.3.2005 - III B 4–32–03/677 -
Ministerium für Verkehr,
Energie und Landesplanung
Planfeststellungsbeschluss
Bek. d. Ministeriums für
Verkehr, Energie
und Landesplanung v. 17.3.2005
- III B 4–32–03/677 -
Mit
Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
NRW vom 17. März 2005 - III B 4–32–03/677 - ist der Plan für den Neubau der
Bundesstraße 67n zwischen Rhede und Borken von Bau-km 14,904 bis Bau-km 24,395
einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen
Dritter auf dem Gebiet der Städte Rhede, Borken und Gescher im Kreis Borken
-Regierungsbezirk Münster- gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) und § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) festgestellt worden.
Dem Träger der
Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.
In dem
Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen
Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
1
Gegen die vorstehende
Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung, die durch öffentliche
Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird, Klage beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
erhoben werden.
Als Zeitpunkt der
Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die
Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde
zugestellt wurde.
Die Klage ist
beim Gericht schriftlich zu erheben.
Die Klage muss
den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung)
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind
innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.
Erklärungen und
Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann
das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre
Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die
Verspätung nicht genügend entschuldigt.
2
Die Anfechtungsklage
gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraße,
für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt
ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den
vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung
dieses Planfeststellungsbeschlusses beim
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
gestellt und
begründet werden.
3
Falls die Fristen zu 1 und 2 durch das Verschulden eines Bevollmächtigten
versäumt werden sollten, so würde dessen
Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.
4
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen
Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der
zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Beschluss
liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 11.5.2005
bis 24.5.2005 einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:
Rathaus der
Stadt Rhede,
Rathausplatz 9,
46414 Rhede, 2. Obergeschoss, Raum 324
während der Dienststunden
montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr,
montags bis donnerstags von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
freitags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
Rathaus der
Stadt Borken,
Im Piepershagen
17, 46325 Borken, Gebäude C, 3. Obergeschoss, Raum C 368
während der Dienststunden
montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr,
montags bis donnerstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
Rathaus der
Stadt Gescher, Stabsstelle Planung,
Marktplatz 1,
48712 Gescher, 2. Obergeschoss, Räume 208/ 209
während der Dienststunden
montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr,
montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr,
donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Der Beschluss
gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen
gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW.). Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der
Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.
Bis zum Ablauf
der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen
und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Niederlassung Coesfeld
Wahrkamp 30
48653 Coesfeld
schriftlich
angefordert werden.
Düsseldorf, den
17. März 2005
Im Auftrag
Ekhart M a a t z
- MBl. NRW. 2005
S. 541