Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 21 vom 26.4.2005 Seite 517 bis 542

Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 17.3.2005 - III B 4–32–03/677 -
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 17.3.2005 - III B 4–32–03/677 -

Ministerium für Verkehr,
Energie und Landesplanung

Planfeststellungsbeschluss

Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie
und Landesplanung v. 17.3.2005
- III B 4–32–03/677 -

Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW vom 17. März 2005 - III B 4–32–03/677 - ist der Plan für den Neubau der Bundesstraße 67n zwischen Rhede und Borken von Bau-km 14,904 bis Bau-km 24,395 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Städte Rhede, Borken und Gescher im Kreis Borken -Regierungsbezirk Münster- gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) festgestellt worden.

Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

1
Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird, Klage beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.

Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

2
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

gestellt und begründet werden.

3
Falls die Fristen zu 1 und 2 durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.

4
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 11.5.2005 bis 24.5.2005 einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:

Rathaus der Stadt Rhede,

Rathausplatz 9, 46414 Rhede, 2. Obergeschoss, Raum 324

während der Dienststunden

montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr,

montags bis donnerstags von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr,

freitags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

Rathaus der Stadt Borken,

Im Piepershagen 17, 46325 Borken, Gebäude C, 3. Obergeschoss, Raum C 368

während der Dienststunden

montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr,

montags bis donnerstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

Rathaus der Stadt Gescher, Stabsstelle Planung,

Marktplatz 1, 48712 Gescher, 2. Obergeschoss, Räume 208/ 209

während der Dienststunden

montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr,

montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr,

donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW.). Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen

Niederlassung Coesfeld
Wahrkamp 30

48653 Coesfeld

schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 17. März 2005

Im Auftrag

Ekhart   M a a t z

- MBl. NRW. 2005 S. 541