Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 22 vom 3.5.2005 Seite 543 bis 560
Aufhebungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 23.3.2005 - III B 4 - 32 - 02/404 - |
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Aufhebungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 23.3.2005 - III B 4 - 32 - 02/404 -
Ministerium für
Verkehr,
Energie und Landesplanung
Aufhebungsbeschluss
Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
v. 23.3.2005 - III B 4 - 32 - 02/404 -
Mit Aufhebungsbeschluss des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 23. März 2005 (Az.: III B 4 - 32 - 02/404) ist der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße B 7 von Bau-km 9+415 bis Bau-km 14+549,915 (B 7n - Ortsumgehung Mettmann) vom 23. Dezember 1999 gemäß § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) aufgehoben worden.
Die seit Auslegung der
Planunterlagen bestehende Veränderungssperre ist aufgehoben. Baubeschränkungen
an der geplanten Straße sind außer Kraft getreten.
Das Vorkaufsrecht des Trägers
der Straßenbaulast an den vom Plan betroffenen Flächen ist erloschen.
Die Straßenbauverwaltung ist
verpflichtet, den früheren Zustand in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
wiederherzustellen oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, soweit dies
zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf
Rechte anderer erforderlich ist.
In den Fällen, in denen ein
früherer Eigentümer bzw. sein Rechtsnachfolger die Rückübereignung des
Eigentums verlangt, wird der Straßenbauverwaltung aufgegeben, den früheren
Zustand des Grundstücks wiederherzustellen, es sei denn, der
Anspruchsberechtigte verzichtet hierauf.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird, Klage beim
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Bastionstrasse 39 Postfach 20 08 60
40213 Düsseldorf 40105 Düsseldorf
erhoben werden.
Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Aufhebungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann auch beim Verwaltungsgericht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden.
Falls die Fristen durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.
Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 17.5.2005 bis 30.5.2005 einschließlich in der
Stadtverwaltung Mettmann,
Neanderstraße 85,
4. Etage, Zimmer N 416 (Besprechungszimmer Fachbereich 3)
während der Dienststunden
montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr,
donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr,
freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht aus.
Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW.).
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Aufhebungsbeschluss von den Betroffenen bei dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Niederlassung Essen Außenstelle Wuppertal
Zeughausstraße 63 Postfach 20 15
61
42287 Wuppertal 42215
Wuppertal
schriftlich angefordert werden.
Düsseldorf, den 23. März 2005
Im Auftrag
Thomas J. F a n d e r
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MBl. NRW. 2005 S. 552