Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 22 vom 3.5.2005 Seite 543 bis 560

Aufhebungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 23.3.2005 - III B 4 - 32 - 02/404 -
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Aufhebungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 23.3.2005 - III B 4 - 32 - 02/404 -

Ministerium für Verkehr,
Energie und Landesplanung

Aufhebungsbeschluss

Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
v. 23.3.2005 - III B 4 - 32 - 02/404 -

Mit Aufhebungsbeschluss des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 23. März 2005 (Az.: III B 4 - 32 - 02/404) ist der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße B 7 von Bau-km 9+415 bis Bau-km 14+549,915 (B 7n - Ortsumgehung Mettmann) vom 23. Dezember 1999 gemäß § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) aufgehoben worden.

Die seit Auslegung der Planunterlagen bestehende Veränderungssperre ist aufgehoben. Baubeschränkungen an der geplanten Straße sind außer Kraft getreten.

Das Vorkaufsrecht des Trägers der Straßenbaulast an den vom Plan betroffenen Flächen ist erloschen.

Die Straßenbauverwaltung ist verpflichtet, den früheren Zustand in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wiederherzustellen oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist.

In den Fällen, in denen ein früherer Eigentümer bzw. sein Rechtsnachfolger die Rückübereignung des Eigentums verlangt, wird der Straßenbauverwaltung aufgegeben, den früheren Zustand des Grundstücks wiederherzustellen, es sei denn, der Anspruchsberechtigte verzichtet hierauf.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird, Klage beim

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Bastionstrasse 39          Postfach 20 08 60

40213 Düsseldorf         40105 Düsseldorf

erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Aufhebungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann auch beim Verwaltungsgericht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden.

Falls die Fristen durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.

Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 17.5.2005 bis 30.5.2005 einschließlich in der

Stadtverwaltung Mettmann,

Neanderstraße 85,

4. Etage, Zimmer N 416 (Besprechungszimmer Fachbereich 3)

während der Dienststunden

                            montags bis mittwochs       von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

                                                                       von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr,

                            donnerstags                        von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

                                                                       von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr,

                            freitags                               von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht aus.

Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW.).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Aufhebungsbeschluss von den Betroffenen bei dem

Landesbetrieb Straßenbau NRW,

Niederlassung Essen Außenstelle Wuppertal

Zeughausstraße 63                                 Postfach 20 15 61

42287 Wuppertal                                   42215 Wuppertal

schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 23. März 2005

Im Auftrag

Thomas J.    F a n d e r

- MBl. NRW. 2005 S. 552