Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 22 vom 3.5.2005 Seite 543 bis 560

Der Landeswahlbeauftragte für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage1
Anlage2
Anlage2
 

Der Landeswahlbeauftragte für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen

Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 15
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
vom 18. April 2005

Briefwahlleitungen

Zur einheitlichen Durchführung der Wahlen in der Sozialversicherung hat der Bundeswahlbeauftragte in seiner Bekanntmachung Nr. 26 vom 28. Februar 2005 Folgendes bestimmt:

1.  Aufsicht über die Briefwahlleitungen
Die Aufsicht über die Briefwahlleitungen führt der Wahlausschuss, der sie nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) bestellt hat. Der Wahlausschuss hat die Mitglieder der Briefwahlleitungen bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sowie zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind ferner über ihre Aufgaben zu unterrichten; hierbei soll das entsprechende Merkblatt (Anlage 2a oder 2b) verwendet werden.

2.  Beförderung der Wahlbriefe
Die Wahlbriefe werden an die auf dem Wahlbriefumschlag bezeichnete Stelle in der Regel durch die Post befördert, es sei denn, der Wähler gibt den Wahlbrief selbst beim Versicherungsträger ab.

3.  Behandlung der Wahlbriefe
Die zu erwartende große Zahl von Wahlbriefen lässt es geboten erscheinen, darauf hinzuweisen, dass Wahlausschüsse und Briefwahlleitungen mit der Behandlung der Wahlbriefe bereits vor dem Wahltag beginnen können, soweit das die Vorschriften des § 45 Abs. 1 bis 4 SVWO vorsehen. Die Öffnung der Stimmzettelumschläge (§ 45 Abs. 5 SVWO) ist frühestens am Tag nach dem Wahltag zulässig.


Ist bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweis auf Stimmzettelumschläge verzichtet worden (§ 42 Abs. 2 SVWO), darf die Öffnung der Wahlbriefumschläge und die Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen erst nach dem Wahltag vorgenommen werden (§ 42 Abs. 3 SVWO).

4.  Muster für Vordrucke
Es wird empfohlen, folgende Muster zu verwenden:

a) Für die Bestellung der Mitglieder der Briefwahlleitungen


  Anlage 1a:     Anschreiben über die Bestellung zum Mitglied einer Briefwahlleitung

            Anlage 1b:     Empfangsbestätigung

b) Für die Unterrichtung der Mitglieder der Briefwahlleitungen


  Anlage 2a:     Merkblatt für die Briefwahlleitungen -
                          zu verwenden in den Fällen, in denen aufgrund von Wahlausweisen

                                   gewählt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SVWO) sowie in den Fällen, in denen besondere personenbezogene Kennzeichnungen auf den Wahlbriefumschlägen als Wahlausweise gelten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 SVWO)

          Anlage 2b:     Merkblatt für die Briefwahlleitungen -

                                    zu verwenden in den Fällen, in denen besondere personenbezogene

                                   Kennzeichnungen auf den Wahlbriefumschlägen, - die verschlüsselt sind und deshalb den Stimmzettelumschlag entbehrlich machen -, als Wahlausweise gelten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 SVWO)

c) Für die Anträge auf Entschädigung nach § 9 SVWO

Das Muster für den Antrag auf Entschädigung der Mitglieder der Briefwahlleitungen und anderer Wahlhelfer wird der Bundeswahlbeauftragte – aufgrund einer bevorstehenden Gesetzesänderung zu § 9 SVWO im Rahmen des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes – zu gegebener Zeit gesondert bekannt geben.

Essen, den 18. April 2005

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW

Schürmann

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 2a

Anlage 2b

- MBl. NRW. 2005 S. 553