Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 24 vom 27.5.2005 Seite 579 bis 602

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO) Bek. d. Innenministeriums v. 27.4.2005 - 51 – 15.04 -
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO) Bek. d. Innenministeriums v. 27.4.2005 - 51 – 15.04 -

20020

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien
des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO)

Bek. d. Innenministeriums v. 27.4.2005
- 51 – 15.04 -

Die Bek. d. Innenministeriums v. 16.05.1991 (SMBl. NRW. 20020) wird wie folgt geändert:

1
Im Inhaltsverzeichnis werden nach § 110 angefügt:

㤠111 Befristung von Normen

  § 112 Einrichtung und Aufgaben einer Clearingstelle “

2
§ 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Richtlinien für das Ideenmanagement NRW bleiben unberührt. “

3
In § 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „Befugnisse“ die Worte „der Chefin bzw.“ eingefügt.

4
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Das Ministerium gliedert sich in Abteilungen, die Abteilungen gliedern sich in Referate. Referate können auch zu Gruppen zusammengefasst werden.“

4.1
In § 4 Abs. 2 werden die Zahlen „10“ durch „5“ und „20“ durch „15“ ersetzt.

5
In § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„10.5
Zur Vertretung der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter kann eine ständige Vertretung bestellt werden. Darüber hinaus bleibt die weitere Regelung von Abwesenheitsvertretungen unbenommen.“

6
In § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Gruppenleitung“ die Worte „Abteilungsleitung bzw. die“ eingefügt.

6.1
In § 12 Abs. 4 werden vor dem Wort „Gruppenleitung“ die Worte „Abteilungsleitung bzw. der“ eingefügt.

6.2
In § 12 Abs. 5 werden vor dem Wort „Gruppenleitung“ die Worte „Abteilungsleitung bzw. die“ eingefügt.

6.3
In § 12 Abs. 6 werden vor dem Wort „Gruppe“ die Worte „Abteilung bzw. einer“ eingefügt.

7
§ 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Der Ausschuss hat ferner im Auftrage des Kabinetts oder einer Ministerin oder eines Ministers zu Organisationsfragen gutachtlich Stellung zu nehmen.“

8
§ 22 „Die Gleichstellungsbeauftragte“  wird wie folgt neu gefasst:

„22.1
In jedem Ministerium sind eine Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin zu bestellen. Der Aufgabenbereich "Gleichstellung" ist einem Referat zuzuweisen. Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Leitung dieses Referates inne, soweit nicht ressortspezifische, organisatorische oder personelle Gründe entgegenstehen. Soweit der Gleichstellungsbeauftragten fachliche Zusatzaufgaben zugewiesen werden, ist dies im Benehmen mit ihr festzulegen.  Hinsichtlich der Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen sächlichen Mitteln, der bedarfsentsprechenden personellen Unterstützung sowie der erforderlichen Entlastung von den sonstigen dienstlichen Aufgaben wird auf § 16 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) verwiesen.

22.2
Die dienstliche Stellung, Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus dem Landesgleichstellungsgesetz (LGG) sowie den zu seiner Durchführung erlassenen Verwaltungsvorschriften.

22.3
Die Gleichstellungsbeauftragte ist Mitglied im „Interministeriellen Ausschuss für die Gleichstellung von Frau und Mann“.“

9
§ 23 Sätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

„In jedem Ministerium ist die besondere Organisationseinheit Innerer Dienst einzurichten. Zur Leitung kann eine Referentin oder ein Referent bestellt werden.“

9.1
Nach §23 Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

„Zur Leitung kann eine Referentin oder ein Referent bestellt werden. In diesem Fall untersteht der Innere Dienst unmittelbar einer Abteilungs- bzw. Gruppen- oder Referatsleitung.“

9.2
In § 23 werden im neuen Satz 7 nach dem Wort “Bibliothek” das Komma und die Worte “die Zahlstelle” gestrichen.

10
In § 26 Abs. 1 werden vor den Worten „dem Chef der Staatskanzlei“ die Worte „der Chefin bzw.“ eingefügt.

11
§ 82 Abs.1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

„Jedes Gesetzgebungsvorhaben ist auf Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit, nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming sowie auf Kostenrelevanz zu überprüfen.“

12
§ 86 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

„Die Bezeichnung des Gesetzes (Langform der Überschrift) ist so kurz wie möglich zu fassen. Bei häufiger benutzten Gesetzen soll zusätzlich eine Kurzbezeichnung und, falls zweckmäßig,

auch eine Abkürzung angefügt werden. Langform und Kurzbezeichnung sollten möglichst am Anfang ein Hauptschlagwort enthalten, das den Inhalt des Gesetzes charakterisiert.“

13
§ 110 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

„Gesetz- und Verordnungsentwürfe sind vom federführenden Ressort zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter den Gesichtspunkten der Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit, nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming sowie unter dem Gesichtspunkt der Kostenrelevanz unter Anwendung der Prüffragen der Anlage 4 II zu prüfen.“

14
Folgender neuer § 111 wird angefügt:

§ 111
Befristung von Normen

111.1
In den Entwürfen neuer Gesetze und Rechtsverordnungen wird grundsätzlich eine Befristung vorgesehen. Die Befristung kann auf einzelne Vorschriften eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung beschränkt werden.

111.2
Ausnahmen von der Befristung sind vom zuständigen Ressort zu begründen. Die Beweislast für eine Ausnahme trägt das zuständige Ressort. Die Begründung wird Bestandteil des Vorblattes des Gesetzentwurfs.

111.3
Die Befristung besteht bei Gesetzen in der gesetzlichen Anordnung eines Verfallsdatums oder in der gesetzlichen Anordnung einer Berichtspflicht gegenüber dem Landtag zu einem bestimmten verbindlichen Stichtag. Bei Rechtsverordnungen besteht die Befristung in der Anordnung eines Verfallsdatums oder in der Anordnung einer Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung und eventuell zu beteiligenden Landtagsausschüssen zu einem bestimmten verbindlichen Stichtag.

111.4
Soll ein mit einem Verfallsdatum befristetes Gesetz aufrechterhalten werden, ist dem Landtag rechtzeitig der Entwurf eines entsprechenden Änderungsgesetzes vorzulegen. Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung bzw. des Wegfalls der Befristung ist im Vorblatt zum Gesetzentwurf darzulegen. Bei einer mit einem Verfallsdatum befristeten Rechtsverordnung ist der Landesregierung und den zu beteiligenden Landtagsausschüssen rechtzeitig der Entwurf einer entsprechenden Änderungsverordnung vorzulegen.

111.5
Das Innenministerium -Redaktion- stellt den Ressorts zu diesem Zweck ein elektronisches Instrument zur Fristenkontrolle zur Verfügung.

111.6
Die Verpflichtung der Ministerien, eine Befristung vorzusehen, endet mit Ablauf des Jahres 2011. Auf der Grundlage einer Evaluierung ist rechtzeitig darüber zu entscheiden, ob diese Verpflichtung fortbestehen soll.“

15
Folgender neuer § 112 wird angefügt:

§ 112
Einrichtung und Aufgaben einer Clearingstelle

112.1
Die Landesregierung richtet eine Clearingstelle (ressortübergreifende Normprüfstelle) ein. Der Clearingstelle gehören die Chefin bzw. der Chef der Staatskanzlei sowie die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre aller Ressorts an. Die Geschäftsführung liegt beim Innenministerium.

112.2
Die Clearingstelle prüft die Entwürfe aller geplanten Gesetze und Rechtsverordnungen auf Notwendigkeit, Wirksamkeit, Vollzugstauglichkeit, finanzielle Auswirkungen sowie die Frage der Befristung und gibt hierzu ein Votum ab.

112.3
Die Clearingstelle prüft bei bestehenden, befristeten Gesetzen und Rechtsverordnungen nach Vorlage durch das federführende Ressort die Frage der Aufhebung, im Falle der Aufrechterhaltung die Frage notwendiger Änderungen. Hält das federführende Ressort die unveränderte Aufrechterhaltung des Gesetzes oder der Rechtsverordnung für erforderlich, so ist dies in der Vorlage zu begründen. Die Clearingstelle kann bei ihrer Prüftätigkeit betroffene Verbände oder Sachverständige hinzuziehen.“

16
In Teil II der Anlage 4 zu §§ 109 und 110 GGO (Prüffragen) wird nach Nr. 2.8 folgende neue Nr. 3 eingefügt:

3
Gender Mainstreaming: Geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung

3.1
Sind Frauen und Männer von der Regelung unterschiedlich betroffen?

¿                                                                                           ¿
JA                                                                                          NEIN

In welcher Form?                                                                  Warum nicht?

(skizzieren Sie die voraussichtlichen unmittelbaren

und mittelbaren Auswirkungen der Regelung auf

die jeweils betroffenen Personenkreise; Art und

Ausmaß der Betroffenheit anhand geschlechter-

differenzierter Daten ermitteln; ggf. schätzen und

die Schätzung erläutern)

Zur Erläuterung:

Frauen und Männer können – ggf. unterschiedlich – betroffen sein z.B. in Bezug auf

-          Beteiligung (z.B. in Gremien, Entscheidungspositionen)

-          Ressourcen (z.B. Zeit, Geld, Zugang zu Bildung, Information, sozialer Sicherung)

-          Chancen (z.B. Zugang zu Erwerbsarbeit)

-          Normen und Werte (z.B. geschlechtsspezifische Arbeitsteilung, Auswirkung von Geschlechterstereotypen auf das Berufswahlverhalten)

Personenkreise:

Die Regelung kann darüber hinaus auf Frauen bzw. Männer in unterschiedlichen Lebenslagen unterschiedliche Auswirkungen haben, also z.B. andere Auswirkungen auf

-          junge als ältere Frauen/Männer

-          Frauen/Männer mit Behinderung als auf Frauen/Männer ohne Behinderung

-          Mütter/Väter als auf Frauen/Männer ohne Kinder

3.2
Inwieweit wird die Regelung neben fachlichen Zielen auch dem verfassungsmäßigen Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern gerecht? (bitte erläutern)

17
Aus Nrn. 3 bis 6 der Anlage 4 (Teil II) zu §§ 109 und 110 GGO (Prüffragen)
 werden die Nrn. 4 bis 7.

18
Nr. 5.4 (neu) der Anlage 4 (Teil II) zu §§ 109 und 110 GGO (Prüffragen)
erhält folgende neue Fassung:

„5.4
Wird die Wirtschaft finanziell belastet?

¿                                           ¿                                            ¿
JA                                          Nicht                                       NEIN

                                              feststellbar

Werden die Kosten/Mehrausgaben und/oder Mindereinnahmen durch Entlastungen an anderer Stelle kompensiert?

¿                                                                                           ¿
JA                                                                                          NEIN

Wie?

19
Folgende neue Nr. 5.5 wird eingefügt:

„Sind für Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne von § 3 des Mittelstandsgesetzes des Landes NRW (Definition der Zielgruppe) relevante Auswirkungen zu erwarten in Bezug auf

Kosten?

¿                                                                                           ¿
JA                                                                                          NEIN

Verwaltungsaufwand?

¿                                                                                           ¿
JA                                                                                          NEIN

Arbeitsplätze?

¿                                                                                           ¿
JA                                                                                          NEIN

Falls ja, führt dies zu unterschiedlichen Belastungen in Bezug auf die Unternehmensgröße?

¿                                                                                           ¿
JA                                                                                          NEIN

Für den Fall, dass die Frage nach relevanten Auswirkungen auf den Mittelstand mit „JA“ beantwortet wird, ist eine Mittelstandsverträglichkeitsprüfung nach § 5 des Mittelstandsgesetzes durchzuführen und sind die Ergebnisse der Prüfung im Gesetzesvorblatt zu dokumentieren.

20
Aus den bisherigen Nrn. 5.5 bis 5.6 werden die Nrn. 5.6 bis 5.7.

21
Die Überschrift der Frage Nr. 7 (neu) erhält folgende erweiterte Fassung:

„Erneute Überprüfung unbefristeter Gesetze und Rechtsverordnungen“.

- MBl. NRW. 2005 S. 580