Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 24 vom 27.5.2005 Seite 579 bis 602

Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Bau und Betrieb einer Propenfernleitung der European Pipeline Development Company (EPDC) zwischen Köln-Roggendorf und Duisburg-Meiderich und einer CO-Fernleitung der Bayer AG Köln-Worringen bis Krefeld-Uerdingen RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-7 50.31.30.3 v. 21.9. 2004
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Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Bau und Betrieb einer Propenfernleitung der European Pipeline Development Company (EPDC) zwischen Köln-Roggendorf und Duisburg-Meiderich und einer CO-Fernleitung der Bayer AG Köln-Worringen bis Krefeld-Uerdingen RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-7 50.31.30.3 v. 21.9. 2004

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Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
für den Bau und Betrieb einer Propenfernleitung
der European Pipeline Development Company (EPDC)
zwischen Köln-Roggendorf und Duisburg-Meiderich
und einer CO-Fernleitung der Bayer AG
Köln-Worringen bis Krefeld-Uerdingen

RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-7 50.31.30.3
v. 21.9. 2004

Die European Pipeline Development Company (EPDC) plant den Bau und Betrieb einer Propenfernleitung, deren Sektion 5 durch den Regierungsbezirk Köln und den Regierungsbezirk Düsseldorf verläuft. Die Bayer AG beabsichtigt, in engstmöglicher Bündelung mit der Propenfernleitung ausgehend von ihrem Betriebsgelände in Worringen, den Bau und Betrieb einer CO Fernleitung bis nach Krefeld-Uerdingen. Die beiden Vorhaben bedürfen hinsichtlich ihres Baus und Betriebs der Planfeststellung gemäß § 20 i.V.m. Anlage 1 UVPG.

Für das die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf berührende Vorhaben Errichtung und Betrieb einer „Rohrfernleitung zum Transport von Propen“ zwischen Köln-Roggendorf und Duisburg-Meiderich (Sektion 5) sowie für das Vorhaben „CO-Fernleitung der Bayer AG von Köln-Worringen bis Krefeld-Uerdingen“ wird gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für die Zulassung und Überwachung sowie Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Vorhaben nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – sowie für den Vollzug der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen – Rohrfernleitungsverordnung – und zur Änderung der zweiten Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden vom 8. Juni 2004 (GV. NRW. S. 376 / SGV NRW. 2010/2129) die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Behörde für die erstmalige Zulassung sowie auch für spätere ggf. erforderliche Zulassungen von Änderungen der Vorhaben und für den Erlass nachträglicher Auflagen gemäß § 21 UVPG bestimmt.

- MBl. NRW. 2005 S. 598