Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 24 vom 27.5.2005 Seite 579 bis 602

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 – 2661.11.01 - v. 31.3.2005
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 – 2661.11.01 - v. 31.3.2005

7820

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung des
Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-2 – 2661.11.01 -
v. 31.3.2005

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 16.6.2004 (SMBl. 7820) wird wie folgt geändert:

1
Nummer 4.6 erhält folgende Fassung:
„Die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen nach Nummer 2.1.1 setzt voraus, dass Erzeugnisse nach Lebensmittelqualitätsregelungen erzeugt werden.

Die Lebensmittelqualitätsregelungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- besondere Merkmale des Erzeugungsprozesses oder eine Qualität des Endproduktes, die erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes hinausgeht,
- die Einhaltung der verbindlichen Produktspezifikation wird von einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überwacht,
- die Regelungen sind transparent und gewährleisten darüber hinaus eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse.

Daneben können Vermarktungskonzeptionen erarbeitet werden für Erzeugnisse, die nach der
- Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel,
- Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarzeugnissen und Lebensmitteln,
- Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel,
- Titel VI (Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
erzeugt wurden.“

2
Nummer 4.8.1 erhält folgende Fassung:
„Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben für Gemeinschaftsstände ist nur für Erzeuger, Zusammenschlüsse von Erzeugern sowie Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen möglich, die eine Haupt- oder Zweitniederlassung oder eine selbständige Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen unterhalten.

Die Einbindung von Unternehmen, die nicht wenigstens eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen haben, oder die die von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien eines Kleinstunternehmens und kleinen und mittleren Unternehmens nicht erfüllen, ist möglich, wenn diese ihren Kostenanteil selbst tragen oder aus anderer Quelle eine Unterstützung erhalten.“

3
Nummer 4.8.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Nummer 4.8.1 sind Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR (letzte Bilanz).“

4
In Nummer 4.8.4 werden vor dem Wort „sowie“ ein Komma sowie das Wort „Kleinstunternehmen“ eingefügt.

5
Nummer 4.9 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Eine Zuwendung für die Durchführung einer Veranstaltung kann nur gewährt werden, wenn mindestens 5 berücksichtigungsfähige Personen teilnehmen.“

6
Nummer 5.4 erhält folgende Fassung:
„Bemessung der Zuwendung:
Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen und/oder der voraussichtlichen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers.

Im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten können unbare Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers oder unbare Leistungen Dritter in Form von Personalleistungen bei der Ermittlung der Projektausgaben berücksichtigt werden, soweit sie angemessen und erforderlich sind und außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen. Mindestens 5 v.H. der Gesamtprojektausgaben müssen bare Eigenleistungen sein. Die Zuwendung darf die Summe der Ist-Ausgaben abzüglich der baren Eigenleistungen nicht übersteigen.

Die Höhe der anrechenbaren Personalleistungen bemisst sich nach den Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.“

7
In Nummer 5.5.4 werden im letzten Satz die Wörter „jede einzelne“ durch die Wörter „die Durchführung jeder einzelnen“ ersetzt.

8
In Nummer 5.5.5 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern sich die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH an der Förderung des Projektes mit 50 v.H. der Gesamtausgaben beteiligt, kann, mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Stellungnahme der Bewilligungsbehörde, eine Zuwendung zur Vollfinanzierung bewilligt werden.“

9
Nummer 5.6.1.3 erhält folgende Fassung:
„bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.2:
- Ausgaben für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
- bei der Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auch Sachausgaben für die Organisation, Referentenhonorare, Raummiete sowie Arbeits- und Verbrauchsmaterialien; bei mehrtägigen Veranstaltungen auch die nach dem Landesreisekostengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen angemessenen Ausgaben für Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer.“

10
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft.

- MBl. NRW. 2005 S. 598