Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 24 vom 27.5.2005 Seite 579 bis 602
Anlagerichtlinien für den Fonds für die Versorgungsausgaben des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Finanzministeriums v. 02.05.2005 |
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Anlagerichtlinien für den Fonds für die Versorgungsausgaben des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Finanzministeriums v. 02.05.2005
Anlagerichtlinien
für den
Fonds für die Versorgungsausgaben des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 02.05.2005
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 des Versorgungsfondsgesetzes (EFoG) vom 20. April 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644) folgende Anlagerichtlinien:
§
1
Geltungsbereich
Die Anlagerichtlinien gelten für die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens des Landes Nordrhein-Westfalen "Fonds für die Versorgungsausgaben des Landes Nordrhein-Westfalen" durch das Finanzministerium gemäß § 6 Abs. 1 des Versorgungsfondsgesetzes.
§
2
Anlage der Mittel
(1) Das Finanzministerium legt die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich deren Erträge in Schuldverschreibungen oder Anleihen des Landes, anderer Bundesländer, des Bundes oder von Staaten, die an der Dritten Stufe der Europäischen Währungsunion teilnehmen, an. Die Mittel können auch in Pfandbriefen, Kommunalobligationen oder Spezialfonds nach § 6 Abs. 2 EFoG angelegt werden.
(2) Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens kann nach § 6 Abs. 1 EFoG auch einer Kapitalanlagegesellschaft gemäß dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften übertragen werden.
(3) Der Ankauf der Titel erfolgt zu marktgerechten Konditionen. Die Anlage der Mittel orientiert sich im Rahmen einer langfristigen Anlagestrategie an den Zielen Sicherheit und Rendite. Hierbei anfallende fremde Entgelte werden dem Sondervermögen des Landes in Rechnung gestellt.
(4) Die Zuführung der Mittel zum Sondervermögen erfolgt jährlich jeweils zum 1. Juli, letztmalig zum 1. Juli 2017. Anfallende Zinserträge, Kapitalrückflüsse, Restbeträge aus der Zuführung zum Sondervermögen und verbleibende Anlagemittel aufgrund der Wertpapierstückelung können, soweit das Finanzministerium Mittel verwaltet, bis zu einem Betrag von 1 Million EURO dem Kassenbestand des Landes zugeführt und bis zum nächsten Anlagetermin zu den Sätzen für Tagesgeldanlagen verzinst werden.
(5) Die zu erwerbenden Wertpapiere müssen auf EURO lauten.
§
3
Verwaltung der Mittel
(1) Die Laufzeit der Titel hat sich an den voraussichtlichen Terminen der Ablieferungen des Sondervermögens ab dem 1. Januar 2018 gemäß § 7 Abs. 3 EFoG zu orientieren.
(2) Eine regelmäßige Umschichtung des gesamten Anlagebestandes in Abhängigkeit von der erwarteten Zinsentwicklung und dem jeweiligen Marktwert ist, soweit das Finanzministerium Mittel verwaltet, nicht vorgesehen. Eine Anpassung an Veränderungen der Zinsentwicklung soll in erster Linie im Rahmen der Neuanlage oder Wiederanlage der Fondsmittel erfolgen.
§
4
Verwahrung der Anlagemittel
Die Anlagen aus den Mitteln des Versorgungsfonds werden von der Deutschen Bundesbank – Hauptverwaltung Düsseldorf auf einem gesondert geführten Depotkonto verwahrt.
§
5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2005 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
(2) Die Anlagerichtlinien vom 23. Juni 1999 (MBl. NRW. S. 961) treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2005 S. 599