Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 24 vom 27.5.2005 Seite 579 bis 602
Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) im Haushaltsjahr 2005 RdErl. d. Innenministeriums v. 2.5.2005 - 33 - 47.03.01 - 2293/05 - |
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Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) im Haushaltsjahr 2005 RdErl. d. Innenministeriums v. 2.5.2005 - 33 - 47.03.01 - 2293/05 -
Bemessung der Fördersätze
für zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV)
im Haushaltsjahr 2005
RdErl.
d. Innenministeriums v. 2.5.2005
- 33 - 47.03.01 - 2293/05 -
Im Hinblick auf die Bemessung der Fördersätze für
zweckgebundene Zuweisungen an Gemeinden (GV) ist die finanzielle
Leistungsfähigkeit dieser Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz-
und Lastenausgleich zu berücksichtigen.
Mit dem kommunalen Finanz- und Lastenausgleich wird u.a.
die Zielsetzung verfolgt, die unterschiedliche Finanzkraft der Gemeinden (GV)
einander anzugleichen. Bei der Einbeziehung der Finanzkraft in die Bemessung
von Fördersätzen ist deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen, ob eine Gemeinde
auf Grund ihrer eigenen Einnahmekraft wiederholt auf Schlüsselzuweisungen nach
dem Gemeindefinanzierungsgesetz nicht angewiesen war und daher als überdurchschnittlich
finanzstark anzusehen ist.
Vom Vorliegen einer überdurchschnittlichen Finanzkraft
bei einer Gemeinde im Haushaltsjahr 2005 ist dann auszugehen, wenn diese in den
Haushaltsjahren 2003, 2004 und 2005 mindestens in zwei dieser Haushaltsjahre
keine Schlüsselzuweisungen erhalten hat. Die Gemeinden, auf die dieser
Sachverhalt zutrifft, werden in der beiliegenden Übersicht (Anlage)
benannt. Bei allen übrigen Gemeinden ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
eine durchschnittliche Finanzkraft gegeben ist.
Von diesen Grundsätzen können Ausnahmen bei der Bemessung
von Fördersätzen nur dann als vertretbar angesehen werden, wenn sich in
besonders gelagerten Fällen eine außergewöhnliche Belastungssituation bei der
betroffenen Gemeinde ergibt und landespolitische Intentionen dafür sprechen,
von der vorgegebenen Einstufung der Gemeinde abzuweichen. Hierzu bedarf es der
Abstimmung mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde dieser Gemeinde.
Bei der Bemessung der Fördersätze für zweckgebundene
Zuweisungen an Gemeinden (GV) sind die vorstehenden Ausführungen zu beachten.
- MBl. NRW. 2005 S. 600