Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 25 vom 2.6.2005 Seite 603 bis 644
Bekanntmachung von Änderungen und der Neufassung der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR) Bek. d. Ministerpräsidenten v. 1.6.2005 – II.7 – 02.01.02.30 |
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zugehörige Anlagen : |
Bekanntmachung von Änderungen und der Neufassung der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR) Bek. d. Ministerpräsidenten v. 1.6.2005 – II.7 – 02.01.02.30
1102
Bekanntmachung
von Änderungen und der Neufassung der
Geschäftsordnung der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen (GOLR)
Bek. d. Ministerpräsidenten v. 1.6.2005
– II.7 – 02.01.02.30
Die Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1876/SMBl. NRW. 1102), geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 28. März 2000, Bekanntmachung vom 30. März 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 416/SMBl. NRW. 1102), ist durch Beschlüsse der Landesregierung vom 15. August 2000, vom 15. März 2005 und vom 10. Mai 2005 geändert worden. Die Änderungen und die Neufassung der Geschäftsordnung der Landesregierung (GOLR) - aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 10. Mai 2005 - werden nachstehend bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 1. Juni 2005
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Peer S t e i n b r ü c k
Änderungen der
Geschäftsordnung der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen (GOLR)
1
Änderung der Geschäftsordnung (GOLR) durch Beschluss der Landesregierung vom
15. August 2000:
§ 7 Abs. 1 Satz 2 GOLR erhält folgende Fassung:
„Urlaubszeiten, Abwesenheiten von mehr als drei Tagen und Reisen nach Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind dem Ministerpräsidenten rechtzeitig vorher anzuzeigen.“
§ 7 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 GOLR bleiben unberührt.
2
Änderung der Geschäftsordnung der Landesregierung (GOLR) durch Beschluss der
Landesregierung vom 15. März 2005:
2.1
§ 32 b Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Unberührt bleiben Mitgliedschaften nach § 18 Landesministergesetz. Der Ministerpräsident und die Mitglieder der Landesregierung verpflichten sich jedoch, die Wahl in ein Gremium im Sinne des § 18 Landesministergesetz nur nach Billigung durch die Landesregierung anzunehmen.“
2.2
Die Anlage 1 zur GOLR wird wie folgt geändert:
2.2.1
lit. D. Ziff. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1. Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Beirat oder vergleichbares Gremium in einer juristischen Person, Personengesellschaft, Stiftung, Behörde oder vergleichbaren Einrichtung
- Einrichtung:
- Funktion:
- Entgelt:
- Abführung an das Land in Höhe von (§ 18 Abs. 1 Landesministergesetz):
- Selbstbehalt in Höhe von:“
2.2.2
Nach lit. D. Ziff. 2 wird folgende Ziff. 3 neu eingefügt:
„3. Andauernde Einkünfte bzw. vermögenswerte Vorteile aus früherer Berufs- oder Amtstätigkeit.“
2.2.3
Die bisherigen lit. D 3 und 4 werden zu lit. D 4 und 5.
2.3
Die Anlage 2 zur GOLR (Agenda der Ministerehrenkommission) wird wie folgt
geändert:
2.3.1
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Im Fall der Beendigung der Zugehörigkeit zur Ministerehrenkommission bleibt ihre Pflicht zur Rückgabe der Angaben und zur Verwahrung der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 2 bestehen.“
b) In § 2 Abs. 3 wird die Passage „des § 5“ ersetzt durch die Wörter „der §§ 4 Abs. 2 sowie 5“.
2.3.2
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Zu rechtlichen Vorfragen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen der Angaben zu
- lit. B (treuhänderisch gehaltenes Vermögen),
- lit. D 1 (Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Beirat oder vergleichbares Gremium in einer juristischen Person, Personengesellschaft, Stiftung, Behörde oder vergleichbaren Einrichtung) sowie
- lit. D 2 (nach Billigung durch die Landesregierung beibehaltene Berufstätigkeit)
der Anlage 1 zur GOLR betreffen, kann die Ministerehrenkommission von einem von dem Ministerpräsidenten benannten Mitarbeiter der Staatskanzlei, in der Regel der Justitiar und seine Stellvertretung, eine rechtliche Stellungnahme erbitten. Die Einholung der rechtlichen Stellungnahme setzt das Einverständnis des betroffenen Mitglieds der Landesregierung bzw. des Ministerpräsidenten voraus, sofern seine Angaben den Gegenstand der Stellungnahme bilden. Der Mitarbeiter der Staatskanzlei unterliegt insofern der Pflicht zur Vertraulichkeit im Sinne des § 2 Abs. 3. Er übermittelt seine Stellungnahme an die Ministerehrenkommission, die wiederum diese an das jeweilige Mitglied der Landesregierung bzw. an den Ministerpräsidenten weiterleitet, soweit dieser betroffen ist. Die Ministerehrenkommission ist an die Stellungnahme weder gebunden noch besteht eine Pflicht zur Erläuterung, aus welchen Gründen sie einer Stellungnahme nicht folgt.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
2.3.3
In § 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen der Ministerehrenkommission und dem Ministerpräsidenten nicht ausräumen, die seine Anzeige gegenüber der Ministerehrenkommission betrifft, so kann die Ministerehrenkommission zwei Mitglieder der Landesregierung, die der Ministerpräsident benennt, hierüber unterrichten.“
2.3.4
§ 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Angaben“ folgende Wörter angefügt: „;Verwahrung von Unterlagen“.
b) Die bisherigen drei Sätze des § 6 werden zu § 6 Abs. 1.
c) An § 6 Abs. 1 wird der folgende Absatz 2 angefügt:
„Die Ministerehrenkommission ist verpflichtet, weitere Unterlagen, die sie selbst erstellt bzw. die ihr zugehen und die nicht unter Absatz 1 fallen, bis zum Ende der Wahlperiode aufzubewahren, die auf das Ausscheiden des Mitglieds aus der Landesregierung folgt. Entsprechendes gilt für Unterlagen, die den Ministerpräsidenten betreffen. Die gleiche Frist zur Aufbewahrung gilt für den Mitarbeiter der Staatskanzlei im Sinne des § 4 Abs. 2“.
2.4
In-Kraft-Treten:
2.4.1
Ziff. 2.1 tritt am 16. März 2005 in Kraft.
2.4.2
Ziff. 2.2 tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
2.4.3
Ziff. 2.3 tritt mit Ablauf des Tages des Zugang der Erklärung des Einvernehmens
der Mitglieder der Ministerehrenkommission in Kraft (12. Mai 2005).
3
Änderung der Geschäftsordnung der Landesregierung (GOLR) durch Beschluss der
Landesregierung vom 10. Mai 2005:
3.1
Nach § 32 b werden folgende neue §§ 32 c und 32 d eingefügt:
„§ 32 c
(Ausführungsbestimmungen zu § 15 Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Der Ministerpräsident und die übrigen Mitglieder der Landesregierung erfüllen Auskunftsersuchen nach § 15 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Einrichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG), soweit es für die jeweilige Einzelfallprüfung notwendig ist, gegenüber dem Landesrechnungshof. Die Ministerehrenkommission kann gemäß § 5 Satz 1 der Anlage 2 zur GO LR mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds der Landesregierung dem Landesrechnungshof die notwendigen Auskünfte erteilen. Die persönliche Auskunftspflicht bleibt daneben bestehen.
§ 32 d
(Ausführungsbestimmungen zu § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz)
1
Die Mitglieder der Landesregierung geben gemäß § 17 Satz 1 KorruptionsbG dem
Ministerpräsidenten spätestens 6 Wochen nach ihrem Amtsantritt und jeweils zum
30. Juni Auskunft nach Maßgabe der Anlage 4 zur GO LR. Darüber hinaus
informieren sie den Ministerpräsidenten, sofern sich eine Veränderung
hinsichtlich der nach Satz 1 anzuzeigenden Sachverhalte ergeben hat.
2
Die Angaben des Ministerpräsidenten und der Mitglieder der Landesregierung nach
§ 17 Satz 1 KorruptionsbG werden in der für die Abgeordneten des Landtags
Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Form veröffentlicht (Handbuch des
Landtags/Internet).“
3.2
Nach Anlage 3 zur GO LR wird eine neue Anlage 4 eingefügt.
4
Beschluss der Landesregierung vom 10. Mai 2005:
Der Ministerpräsident wird ermächtigt, die Geschäftsordnung der Landesregierung (GOLR) einschließlich der Anlagen in fortlaufender Paragraphen- und Nummernfolge unter Bereinigung von Unstimmigkeiten des Wortlauts neu bekannt zu machen.
Anlage 4
Neufassung der
Geschäftsordnung
der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR)
Die Landesregierung hat gemäß Artikel 54 Abs. 2 der Landesverfassung folgende Geschäftsordnung beschlossen:
I.
Ministerpräsident
§ 1
(Richtlinien der Landespolitik)
1
Die vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Landespolitik (Artikel
55 Abs. 1 der Landesverfassung- LV -) sind für die Mitglieder der Landesregierung
verbindlich; sie sind von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbständig und unter
eigener Verantwortung zu verwirklichen.
2
Der Ministerpräsident ist aus den Geschäftsbereichen der einzelnen Mitglieder
der Landesregierung über alle Maßnahmen und Vorhaben von landespolitischer
Bedeutung frühzeitig zu unterrichten, insbesondere über solche Maßnahmen und
Vorhaben, die für die Bestimmung der politischen Richtlinien sowie für die
Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sein können. Er kann allgemein
und im Einzelfall Auskünfte verlangen und die Einheitlichkeit in der
Durchführung der politischen Richtlinien sicherstellen. Der Ministerpräsident
schlägt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Mitglied der
Landesregierung die Ernennung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre vor.
Die Aufstellung der Finanzplanung (§ 28 Abs.1 LHO) erfolgt auf der Grundlage
einer vorausgegangenen laufenden, wechselseitigen und engen Abstimmung der
Finanzplanung mit der Regierungsplanung zwischen der Finanzministerin oder dem
Finanzminister und dem Ministerpräsidenten.
3
Hält ein Mitglied der Landesregierung eine Änderung oder Erweiterung seines
Geschäftsbereichs für erforderlich, so gibt es dem Ministerpräsidenten hiervon
Kenntnis und erbittet seine Entscheidung. Maßnahmen von allgemeiner politischer
Bedeutung auf einem Gebiet, für das der Ministerpräsident noch keine
Richtlinien bestimmt hat, bedürfen seiner Zustimmung.
4
In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Ministerpräsidenten einzuholen.
5
Frauen im Amt des Ministerpräsidenten führen die Bezeichnung
„Ministerpräsidentin".
§ 2
(Einheitlichkeit der Geschäftsführung – GOLR, GGO)
1
Der Ministerpräsident wirkt auf die Einheitlichkeit der Geschäftsführung
innerhalb der Landesregierung hin; er leitet die Geschäfte entsprechend den Vorschriften
des IV. Abschnitts GOLR.
2
Ergänzend zu den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen (GOLR) gelten die Bestimmungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung
für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO).
3
Für die Kabinettausschüsse gelten die Rahmenregelungen für den Geschäftsablauf
der Kabinettausschüsse der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Anlage 1
zur Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen - GOLR -).
§ 3
(Staatskanzlei)
Der Ministerpräsident bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Staatskanzlei. Sie untersteht seinen Weisungen; sie wird vom Chef der Staatskanzlei geleitet. Der Chef der Staatskanzlei koordiniert die politische und fachliche Arbeit der Landesregierung. Frauen im Amt des Chefs der Staatskanzlei führen die Bezeichnung „Chefin der Staatskanzlei“. Dem Ministerpräsidenten ist die Parlamentarische Staatssekretärin oder der Parlamentarische Staatssekretär für besondere Regierungsaufgaben zugeordnet.
II.
Stellvertretung des Ministerpräsidenten
§ 4
(Vertretungsregelung)
1
Ist der Ministerpräsident an der Wahrnehmung der Geschäfte allgemein
verhindert, so vertritt ihn das gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 LV mit seiner Stellvertretung
beauftragte Mitglied der Landesregierung in seinem gesamten Geschäftsbereich.
2
Erklärt sich der Ministerpräsident nicht für allgemein verhindert, so bestimmt
er im Einzelnen den Umfang seiner Vertretung.
III.
Ministerinnen, Minister
§ 5
(Geschäftsbereiche der Ministerinnen/Minister)
1
Bei Arbeiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien betreffen, hat das
federführende Ministerium die anderen frühzeitig zu beteiligen.
2
Die Entscheidung über etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern
der Landesregierung erfolgt durch Beschluss der Landesregierung.
3
Meinungsverschiedenheiten sind der Landesregierung erst dann zu unterbreiten,
wenn ein persönlicher Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Mitgliedern
der Landesregierung oder, im Falle ihrer Verhinderung, zwischen ihren
Vertreterinnen oder Vertretern ohne Erfolg geblieben ist.
4
Der Ministerpräsident kann Meinungsverschiedenheiten vor der Beratung im
Kabinett zunächst in einer Ministerbesprechung mit den beteiligten Mitgliedern
der Landesregierung unter seinem Vorsitz erörtern.
§ 6
(Vertretung der Ministerinnen/Minister)
Ist ein Mitglied der Landesregierung verhindert, so wird es als Mitglied der Landesregierung durch das von ihm hiermit beauftragte Mitglied der Landesregierung, in seinem Geschäftsbereich durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär, bei deren oder dessen Verhinderung durch die dazu bestimmte Beamtin oder Angestellte oder den dazu bestimmten Beamten oder Angestellten des Ministeriums, vertreten.
§ 7
(Abwesenheit der Ministerinnen/Minister)
1
Die Mitglieder der Landesregierung stellen sicher, dass sie für den
Ministerpräsidenten jederzeit erreichbar sind. Urlaubszeiten, Abwesenheiten von
mehr als drei Tagen und Reisen nach Orten außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland sind dem Ministerpräsidenten rechtzeitig vorher anzuzeigen.
2
Sind bei Reisen nach Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Sachgespräche mit Vertreterinnen oder Vertretern der dortigen Regierungen beabsichtigt,
ist der Ministerpräsident rechtzeitig vorher zu unterrichten; gleiches gilt für
den Empfang von Vertreterinnen oder Vertretern solcher Regierungen.
§ 8
(Öffentlichkeitsarbeit)
1
Äußerungen eines Mitglieds der Landesregierung, die in der Öffentlichkeit
erfolgen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit den vom Ministerpräsidenten
gegebenen Richtlinien der Politik in Einklang stehen. Gleiches gilt für
Äußerungen der Parlamentarischen Staatssekretärin oder des Parlamentarischen
Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben.
2
Die Leitung des Landespresse- und Informationsamtes koordiniert die Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung.
IV.
Die Landesregierung
§ 9
(Kabinettvorlagen)
1
Der Landesregierung sind zur Beratung und Beschlussfassung alle Angelegenheiten
von allgemein politischer, wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller oder
kultureller Bedeutung zu unterbreiten,
insbesondere
a) alle Entwürfe von Landesgesetzen und sonstigen Vorlagen, die dem Plenum des
Landtags zur Beschlussfassung zugeleitet werden,
b) alle Entwürfe von Rechtsverordnungen der Landesregierung,
c) Entwürfe von Bundesgesetzen und sonstige Vorlagen, soweit sie zur
Verabschiedung der Mitwirkung des Bundesrates bedürfen,
d)alle sonstigen Angelegenheiten, für welche Grundgesetz, Landesverfassung oder
Gesetz dieses vorschreiben,
e) Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern der Landesregierung.
2
Ist ein Ministerium zum Erlass von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften
ermächtigt, so sind die Entwürfe zur Beratung der Landesregierung zu stellen,
sofern sie von besonderer politischer oder sonst grundsätzlicher Bedeutung
sind.
3
Der Erlass von Rechtsverordnungen, die auf landesgesetzlichen Ermächtigungen
beruhen und die zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im
laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können,
bedarf, wenn sie nicht der Landesregierung zur Beratung und Beschlussfassung
vorzulegen sind, der vorherigen Zustimmung der Finanzministerin oder des
Finanzministers. Wird hierbei keine Übereinstimmung zwischen den beteiligten
Mitgliedern der Landesregierung erzielt, ist die Entscheidung der
Landesregierung herbeizuführen. Entsprechendes gilt für die Genehmigung von
Rechtsvorschriften anderer Stellen durch ein Ministerium.
§ 10
(Personalentscheidungen)
1
Die Landesregierung beschließt über Personalvorschläge
1. zur Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, zur Erklärung des
Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst und zur Versetzung zu
einem anderen Dienstherrn von Beamtinnen oder Beamten und Richterinnen oder
Richtern des Landes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen B 3, R 3 und höher
verliehen ist oder wird, sowie von entsprechenden Beamtinnen oder Beamten ohne
Amt,
2. zu jeder Übertragung eines Amtes nach § 38 Abs. 1 LBG sowie zur Ablösung aus
einem solchen Amt,
3. zur Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten nach § 38 Abs. 1 LBG in den
einstweiligen Ruhestand.
2
Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem
Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung in den Besoldungsgruppen B 3 oder R 3
und höher sowie für die Übertragung eines Amtes mit gleicher Amtsbezeichnung
und gleichem oder höherem Grundgehalt als B 3 und R 3. § 1 Abs. 2 Satz 3 bleibt
unberührt.
3
Die Vorschläge sind von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung unter
Mitteilung der Stellungnahmen des Innenministeriums und des Finanzministeriums
vorzulegen.
4
Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Beamtinnen und Beamten des
Landesrechnungshofs.
Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs werden nach ihrer Wahl durch
den Landtag von der Landesregierung ernannt. Die Landesregierung beschließt
auch über ihre Entlassung und Versetzung in den Ruhestand (§ 3 Abs. 1 LRHG).
Für die übrigen Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofs gilt die
Verordnung über die Ernennung, Entlassung und zur Ruhesetzung von Beamten des
Landesrechnungshofs.
§ 11
(Personalvorschläge – Angestellte)
1
Die Landesregierung beschließt über Personalvorschläge
1. zur Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten (Übertragung
eingruppierungsrelevanter Tätigkeiten), die eine außertarifliche Vergütung
oberhalb der Vergütungsgruppe I BAT erhalten oder erhalten sollen,
2. zur Weiterbeschäftigung von Angestellten, die eine Vergütung nach
Vergütungsgruppe II a BAT oder eine höhere Vergütung erhalten oder erhalten
sollen, über das 65. Lebensjahr hinaus,
3. zur Einstellung von Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten als
Angestellte, mit Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT oder höherer Vergütung.
2
Die Vorschläge sind von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung unter
Mitteilung der Stellungnahmen des Innenministeriums und des Finanzministeriums
vorzulegen.
§ 12
(Sonstige Personalvorschläge)
1
Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, zur Erklärung des
Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst und zur Versetzung zu
einem anderen Dienstherrn von Beamtinnen oder Beamten und Richterinnen oder
Richtern der Besoldungsgruppen A 15 und A 16, B 2 und R 2 und der Besoldungsordnung
C auf die obersten Landesbehörden übertragen und von ihnen nicht weiter übertragen
worden ist, bedürfen diese Personalmaßnahmen der vorherigen Zustimmung des
Innenministeriums und des Finanzministeriums. Wird hierbei zwischen den
beteiligten obersten Landesbehörden keine Übereinstimmung erzielt, ist die
Entscheidung der Landesregierung herbeizuführen.
Satz 1 gilt nicht,
a) für die Berufung von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsordnung C, soweit
sie die jeweils maßgeblichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 HG oder § 46 Abs.
5 i. V. m. § 46 Abs. 1 HG bzw. § 18 FHGöD i. V. m. § 46 Abs. 1, Abs. 2 und Abs.
5 HG erfüllen,
b) für die Versetzung von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppe A 15 zu
anderen Dienstherren.
2
Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung eines Amtes mit gleicher
Amtsbezeichnung und gleichem oder höherem Endgrundgehalt als A 15 und A 16, B 2
und R 2 und der Besoldungsordnung C.
3
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Versetzung in den Ruhestand von
Beamtinnen oder Beamten und Richterinnen oder Richtern der Besoldungsgruppen A
13 höherer Dienst bis A 16, der Besoldungsordnungen B, C und R,
a) soweit die Beamtinnen oder Beamten und Richterinnen oder Richter das 60.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) soweit Beamtinnen oder Beamte auf Zeit im Hochschulbereich in den Ruhestand
versetzt werden sollen.
§ 49 Absatz 2 LBG bleibt unberührt.
4
Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten (Übertragung
eingruppierungsrelevanter Tätigkeiten) der Vergütungsgruppen II a, I b, I a und
I BAT und der Abschluss von Privatdienstverträgen mit Bezügen in Angleichung an
die Besoldungsordnung C bedürfen der vorherigen Zustimmung des Innenministeriums
und des Finanzministeriums. Dies gilt nicht für die Einstellung von
Angestellten der Vergütungsgruppe II a, soweit es sich um Angestellte mit abgeschlossener
wissenschaftlicher Hochschulausbildung im Sinne der Protokollnotiz Nummer l
handelt, und für Höhergruppierungen von Angestellten in die Vergütungsgruppe I
b im Wege des Bewährungs-, Zeit- bzw. Fallgruppenaufstiegs. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.
5
Für die Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofs gilt die Verordnung über
die Ernennung, Entlassung und zur Ruhesetzung von Beamten des Landesrechnungshofs.
§ 13
(Urkunden für Beamte)
1
Ernennungs- und Entlassungsurkunden und Urkunden über den Eintritt in den
Ruhestand oder den einstweiligen Ruhestand für
a) Beamtinnen oder Beamte des Landes, die gemäß § 38 Abs. 1 LBG jederzeit in
den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
b) Beamtinnen oder Beamte der obersten Landesbehörden der Besoldungsgruppe B 3
und höher
werden von dem Ministerpräsidenten und dem zuständigen Mitglied der
Landesregierung vollzogen.
2
Urkunden für
a) Beamtinnen oder Beamte der Staatskanzlei,
b) Mitglieder des Landesrechnungshofes
unterzeichnet der Ministerpräsident.
3
In allen anderen Fällen vollzieht das zuständige Mitglied der Landesregierung
die Urkunden, soweit nicht weitere Delegationen vorliegen.
§ 14
(Ressortabstimmung)
1
Alle Angelegenheiten, die der Landesregierung unterbreitet werden, sind vorher
zwischen den beteiligten Ressorts unter Einbeziehung der Staatskanzlei zu
beraten, sofern nicht im Einzelfall die Dringlichkeit der Entscheidung eine
Ausnahme erfordert. Bei Kabinettvorlagen ist anzugeben, ob dies geschehen ist.
2
Die bei der Beratung strittig gebliebenen Punkte sind in der Kabinettvorlage
mit kurzer Begründung der vorgeschlagenen Lösung darzustellen.
3
Bei Vorlagen an die Landesregierung, deren Durchführung sich finanziell auf
öffentliche Haushalte auswirkt, hat das federführende Ministerium die voraussichtlichen
Kosten der Durchführung und die zu erwartenden Mehrausgaben oder
Mindereinnahmen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die mittelfristige Finanzplanung
darzustellen und anzugeben, ob das Finanzministerium und bei finanziellen
Belastungen der Kommunen das Innenministerium nach Kenntnis der Vorlagen
Widerspruch erhoben haben. Fehlt dieser Hinweis, so sorgt die Staatskanzlei
dafür, dass die Stellungnahme nachgeholt wird.
4
Die Beratung von Vorlagen, die keine oder unzureichende Angaben über die
finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme enthalten, ist auf
Antrag der Finanzministerin oder des Finanzministers zu vertagen, bis die
entsprechenden Angaben vorliegen.
§ 15
(Bundesratsvorlagen)
Vorlagen des Bundesrates sind, bevor sie der Landesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt werden, zunächst in einer Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre anhand der schriftlichen Gutachten der Fachressorts zu beraten. Die in der Staatssekretärbesprechung gemeinsam erarbeiteten Entscheidungsvorschläge werden in einer Sitzungsniederschrift festgelegt; die Niederschrift wird den Mitgliedern der Landesregierung rechtzeitig vor der Kabinettsitzung übersandt. Im Einzelfall kann bei politisch besonders bedeutsamen Vorlagen eine Abstimmung im Kabinett vorgeschaltet werden.
§ 16
(Sitzungsvorbereitung)
1
Die Sitzungen der Landesregierung werden durch den Chef der Staatskanzlei nach
näherer Anweisung der oder des Vorsitzenden festgelegt. Er veranlasst die
Einladung zu den Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung.
2
Die von den Mitgliedern der Landesregierung vorgelegten Entwürfe und
Ausführungen sind dem Chef der Staatskanzlei in der gewünschten Zahl von Abdrucken
einzureichen; die Staatskanzlei stellt sie unverzüglich allen Mitgliedern der
Landesregierung zu.
3
Die Übersendung der Kabinettvorlagen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass für
eine sachliche Prüfung vor der Beratung noch ausreichend Zeit bleibt. Zwischen
der Zustellung der Vorlage an die Mitglieder der Landesregierung und der
Beratung soll eine Woche liegen. Handelt es sich um umfangreiche Gesetzesvorlagen
oder um sonstige Angelegenheiten von weittragender Bedeutung und ist die Frist
nicht eingehalten, so ist auf Antrag von zwei Mitgliedern der Landesregierung
oder deren Vertreterinnen oder Vertretern oder auf Antrag der Finanzministerin
oder des Finanzministers, wenn diese oder dieser geltend macht, die Vorlage
belaste das Land oder die Gemeinden mit Kosten, die Angelegenheit von der
Tagesordnung abzusetzen, es sei denn, dass der Ministerpräsident eine sofortige
Beratung für notwendig hält.
§ 17
(Kabinettsitzungen)
1
Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in gemeinschaftlicher
Sitzung.
2
Die Sitzungen der Landesregierung finden unter dem Vorsitz des
Ministerpräsidenten, im Falle seiner Verhinderung unter dem Vorsitz der
Stellvertreterin oder des Stellvertreters des Ministerpräsidenten, statt. Ist
auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, so führt den
Vorsitz das von dem Ministerpräsidenten oder seiner Stellvertreterin oder
seinem Stellvertreter besonders bezeichnete Mitglied der Landesregierung oder
mangels solcher Bezeichnung das Mitglied der Landesregierung, das am längsten
ununterbrochen der Landesregierung angehört; bei mehreren Mitgliedern der
Landesregierung mit gleicher Amtszeit übernimmt den Vorsitz das an Lebensjahren
älteste Mitglied der Landesregierung.
3
Die Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich. Vor allem sind Mitteilungen
über Ausführungen einzelner Mitglieder der Landesregierung, über das
Stimmverhältnis und über den Inhalt der Niederschrift - abgesehen von Auszügen
für den Dienstgebrauch der Ministerien - ohne besondere Ermächtigung des
Ministerpräsidenten unzulässig.
§ 18
(Teilnehmer)
1
An den Sitzungen der Landesregierung nehmen außer dem Ministerpräsidenten und
den Mitgliedern der Landesregierung regelmäßig der Chef der Staatskanzlei, die
Parlamentarische Staatssekretärin oder der Parlamentarische Staatssekretär für
besondere Regierungsaufgaben, die Regierungssprecherin oder der
Regierungssprecher und die Schriftführerin oder der Schriftführer teil.
2
Hält ein Mitglied der Landesregierung die Hinzuziehung einer Staatssekretärin
oder eines Staatssekretärs oder auch einer Beamtin oder eines Beamten oder
einer oder eines Angestellten seines Ministeriums außer der Staatssekretärin
oder dem Staatssekretär für erwünscht, so hat es dieses der oder dem Vorsitzenden
anzuzeigen. Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und weitere Beamtinnen und Beamte und
Angestellte nehmen an der Sitzung nur für die Dauer der Verhandlungen über den
Punkt teil, zu dem sie hinzugezogen sind.
3
Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung auf die Mitglieder der
Landesregierung beschränken.
§ 19
(Beschlussfassung)
1
Jedes Mitglied der Landesregierung kann sich in der Kabinettsitzung durch ein
anderes Mitglied der Landesregierung vertreten und durch dieses seine Stimme
abgeben lassen. Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn einschließlich der
oder des Vorsitzenden wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
der Landesregierung anwesend ist und die Anwesenden wenigstens die Hälfte
sämtlicher Stimmrechte vertreten.
2
Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Leitet ein
Mitglied der Landesregierung mehrere Geschäftsbereiche, so hat es nur eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.
3
Der Wortlaut der Beschlüsse der Landesregierung wird von der oder dem
Vorsitzenden grundsätzlich jeweils im Anschluss an die mündliche Beratung eines
Gegenstandes festgelegt.
§ 20
(Widerspruch des Finanzministers)
1
Beschließt die Landesregierung über Angelegenheiten, die sich auf den Entwurf
des Haushaltsplans und der Finanzplanung oder auf Maßnahmen im Rahmen des
Haushaltsvollzugs beziehen, sind die §§ 28, 29 und 116 LHO zu beachten.
2
Beschließt die Landesregierung über einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf oder
eine andere Maßnahme von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme der
Finanzministerin oder des Finanzministers, so steht ihr oder ihm innerhalb
einer Woche ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch erhoben, ist über die
Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen.
Die Durchführung der Angelegenheit, welcher die Finanzministerin oder der
Finanzminister widersprochen hat, muss unterbleiben, wenn sie nicht in der neuen
Abstimmung in Anwesenheit der Finanzministerin oder des Finanzministers von der
Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung beschlossen wird und der
Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.
3
Beschlüsse der Landesregierung, aus denen sich Auswirkungen auf die Haushalts-
und Finanzwirtschaft des Landes ergeben, ersetzen nicht eine nach der
Landesverfassung oder nach der Landeshaushaltsordnung erforderliche
Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers. Dies gilt nicht für
Entscheidungen nach § 116 Satz 2 und 3 LHO.
§ 21
(Widerspruch des Innenministers oder Justizministers)
§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn die Innenministerin oder
der Innenminister oder die Justizministerin oder der Justizminister gegen einen
Gesetz- oder Verordnungsentwurf oder eine Maßnahme der Landesregierung wegen
Unvereinbarkeit mit dem geltenden Recht Widerspruch erhebt.
§ 22
(Protokollierung)
1
Über die Sitzungen der Landesregierung wird eine Niederschrift aufgenommen, die
von der Schriftführerin oder dem Schriftführer erstellt, vom Chef der
Staatskanzlei unterzeichnet und vom Ministerpräsidenten genehmigt wird. Eine
Abschrift der Niederschrift wird den Mitgliedern der Landesregierung umgehend
zugesandt.
2
Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn die beteiligten Mitglieder der
Landesregierung nicht innerhalb von drei Tagen nach ihrer Zustellung Einwendungen
gegen den Inhalt oder die Fassung erheben.
3
Wird fristgerecht widersprochen, ist die Angelegenheit nochmals der
Landesregierung zu unterbreiten.
§ 23
(Umlaufverfahren)
1
Erscheint eine mündliche Erörterung im Kabinett nach der Bedeutung der
Angelegenheit nicht erforderlich, so kann ein Kabinettbeschluss auf
schriftlichem Wege (Umlaufverfahren) herbeigeführt werden. Auf Verlangen eines
Mitglieds der Landesregierung ist die Angelegenheit zur mündlichen Erörterung
ins Kabinett zu bringen. Umlaufbeschlüsse sind in der nächsten ordentlichen
Kabinettsitzung bekannt zu geben.
2
Stellungnahmen in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgerichtshof
für das Land Nordrhein-Westfalen kann der Ministerpräsident auf Vorschlag des
zuständigen Mitglieds der Landesregierung namens der Landesregierung ohne
Beschlussfassung des Kabinetts abgeben.
§ 24
(Geschäftsverkehr mit anderen Staatsorganen)
1
Der Geschäftsverkehr zwischen der Landesregierung und dem Landtag ist, soweit
es sich um Angelegenheiten des Artikels 55 Abs. 1 LV handelt, dem Ministerpräsidenten
vorbehalten; soweit es sich um Angelegenheiten des Artikels 55 Abs. 2 LV
handelt, bleibt er grundsätzlich dem jeweils zuständigen Mitglied der
Landesregierung überlassen. In wichtigen Fällen ist dem Ministerpräsidenten
eine Abschrift zuzuleiten.
2
Der Geschäftsverkehr zwischen der Landesregierung und dem Bundespräsidenten,
dem Bundeskanzler und dem Bundestag ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten.
Wird in Ausnahmefällen davon abgesehen, so ist dem Ministerpräsidenten
gleichzeitig eine Abschrift zuzuleiten.
§ 25
(Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat)
1
Der Geschäftsverkehr zwischen der Landesregierung und dem Bundesrat wird von
dem Ministerpräsidenten wahrgenommen. Unberührt hiervon bleibt der unmittelbare
Geschäftsverkehr der Mitglieder der Landesregierung und der Ministerien mit dem
Bundesrat, soweit er sich auf die Ausschussarbeiten und die Europakammer
(Artikel 52 Abs. 3 a GG) bezieht.
2
Der Schriftverkehr mit dem Bundesrat wird über das Ministerium für
Bundesangelegenheiten geleitet; Abschrift zum dortigen Verbleib ist jeweils
beizufügen.
3
Das Ministerium für Bundesangelegenheiten ist dafür verantwortlich, dass alle
Protokolle, Beschlüsse und sonstige Verhandlungsunterlagen des Bundesrates, der
Europakammer und der Ausschüsse des Bundesrates beschleunigt der Staatskanzlei
und den Ministerien übermittelt werden.
4
Das Ministerium für Bundesangelegenheiten stellt sicher, dass die ihm im Rahmen
von § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in
Angelegenheiten der Europäischen Union über den Bundesrat zugeleiteten
Unterlagen und Informationen in EU-Angelegenheiten unverzüglich an die fachlich
zuständigen Ministerien und - in jeweils einer Ausfertigung - an die
Staatskanzlei zur Aufnahme in die Zentrale Dokumentation in EU-Angelegenheiten
weitergeleitet werden.
§ 26
(Verkehr zwischen Landes- und Bundesministerien)
Die Mitglieder der Landesregierung und die Ministerien verkehren mit den Mitgliedern der Bundesregierung und den obersten Bundesbehörden unmittelbar, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in ihrer Bedeutung über den Verantwortungsbereich des einzelnen Mitglieds der Landesregierung hinausgehen. Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit von Erklärungen und Maßnahmen sind dabei andere Ministerien, deren Zuständigkeit berührt ist, und in politisch bedeutsamen Fällen die Staatskanzlei zu beteiligen. Entsprechendes gilt für den Verkehr mit den Institutionen der Europäischen Union.
§ 27
(Referentenentwürfe)
1
Entwürfe von Regierungsvorlagen sollen vor der Verabschiedung durch die
Landesregierung den Mitgliedern des Landtags oder seiner Ausschüsse grundsätzlich
nicht vorgelegt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.
2
Entwürfe von Rechtsverordnungen werden den Ausschüssen des Landtags
grundsätzlich nicht zur Beratung vorgelegt, es sei denn, dass durch Gesetz
etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für Verwaltungsvorschriften.
§ 28
(Gesetzentwürfe)
1
Die von der Landesregierung beschlossenen Vorlagen werden vor dem Landtag durch
das in der Sache zuständige Mitglied der Landesregierung vertreten; die Vertretung
in den Ausschüssen des Landtags kann, wenn zwingende Gründe vorliegen, auch
durch Beauftragte des zuständigen Mitglieds der Landesregierung erfolgen. Die
Vertretung hat einheitlich zu erfolgen, auch wenn einzelne Mitglieder der
Landesregierung anderer Auffassung sein sollten. Gegen die Auffassung der
Landesregierung zu wirken, ist den Mitgliedern der Landesregierung, der
Parlamentarischen Staatssekretärin oder dem Parlamentarischen Staatssekretär
für besondere Regierungsaufgaben und allen unmittelbar oder mittelbar
beteiligten Beamtinnen oder Beamten oder Angestellten untersagt, sofern nicht
die Landesregierung im Einzelfall etwas anderes gestattet.
2
Bevor das Einverständnis zu wesentlichen Änderungen eines Gesetzentwurfs der
Landesregierung im Landtag oder seinen Ausschüssen erklärt wird, ist die
Landesregierung zu befragen. Ist dieses aus Zeitmangel nicht möglich und doch
eine Stellungnahme geboten, so soll wenigstens eine Einigung mit den erreichbaren
Mitgliedern der Landesregierung gesucht werden; Einverständniserklärungen zu
wesentlichen Änderungen mit Auswirkung auf die Haushaltswirtschaft des Landes
bedürfen der Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers.
§ 29
(Vertretung im Bundesrat und in Europäischen Gremien)
§ 28 Abs. 1 gilt entsprechend für die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Bundesrat, in der Europakammer und in den Ausschüssen des Bundesrates. Die Vertretung in Organen und Gremien der Europäischen Union richtet sich nach den hierfür geltenden besonderen Bestimmungen.
§ 30
(Kleine Anfragen)
Kleine Anfragen werden von der Staatskanzlei den zuständigen
Ministerien zur Beantwortung zugeleitet; die Antwort erfolgt schriftlich,
soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Der Ministerpräsident
ist von dem Inhalt der Antwort fünf Tage vor Absendung an die Präsidentin oder
den Präsidenten des Landtags zu unterrichten. Die Absendung darf erst nach
Freigabe der Antwort durch die Staatskanzlei erfolgen.
§ 31
(Ausfertigung der Gesetze und Verordnungen)
1
Die vom Landtag verabschiedeten Gesetze werden unverzüglich vom Chef der
Staatskanzlei der Landesregierung vorgelegt. Die Landesregierung beschließt
darüber, ob Bedenken gemäß Artikel 67 LV erhoben werden. Werden Bedenken nicht
erhoben, beschließt die Landesregierung die Ausfertigung des Gesetzes und
verfügt die Verkündung. Die Gesetze werden zunächst von dem zuständigen
Mitglied der Landesregierung und etwa beteiligten Mitgliedern der Landesregierung,
dann vom Ministerpräsidenten unterzeichnet und anschließend im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
2
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung werden von
dem zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem Ministerpräsidenten
unterzeichnet, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften eines Mitglieds
der Landesregierung werden von diesem, soweit jedoch der Geschäftbereich
mehrerer Mitglieder der Landesregierung berührt wird, von den beteiligten
Mitgliedern der Landesregierung unterzeichnet.
3
Unter der Bezeichnung „Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen" sollen -
abgesehen von Fällen besonderer Ermächtigung durch die Landesregierung - nur
der Ministerpräsident oder mit ihm das zuständige oder alle Mitglieder der
Landesregierung zeichnen.
§ 32
(Teilnahme an Veranstaltungen)
1
Der Ministerpräsident und die Mitglieder der Landesregierung nehmen als
offizielle Vertreterinnen oder Vertreter der Landesregierung in der Regel nur
an solchen Veranstaltungen teil, die nach ihrer politischen, wirtschaftlichen,
kulturellen oder sonstigen Zielsetzung für das gesamte Land von Bedeutung sind.
2
Das federführende Mitglied der Landesregierung unterrichtet den
Ministerpräsidenten rechtzeitig über die in seinem Zuständigkeitsbereich
vorgesehenen größeren Veranstaltungen. Der Ministerpräsident entscheidet, ob er
sich an der Veranstaltung beteiligt. Gegebenenfalls betraut er ein Mitglied der
Landesregierung - in der Regel das federführende Mitglied - mit der Vertretung.
Nach Fühlungnahme mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung kann er auch
eine Staatssekretärin oder einen Staatssekretär mit der Vertretung beauftragen.
3
Bei sonstigen Veranstaltungen obliegt die Vertretung der Landesregierung einem
teilnehmenden Mitglied der Landesregierung. Nimmt kein Mitglied der
Landesregierung teil, so kann das zuständige Mitglied der Landesregierung die
Vertretung der Landesregierung seiner ständigen Vertreterin oder seinem
ständigen Vertreter, einer oder einem anderen Angehörigen des Ministeriums, der
zuständigen Regierungspräsidentin oder dem zuständigen Regierungspräsidenten
oder im Einzelfall der Leitung der fachlich und örtlich zuständigen
Landesoberbehörde oder Landesmittelbehörde übertragen.
4
Finanzielle Unterstützungen zur Durchführung von Veranstaltungen werden
grundsätzlich nur in Ausnahmefällen und auch nur dann gewährt, wenn es sich um
größere Veranstaltungen gemäß Absatz 1 handelt.
§ 33
(Angabe der Vermögensverhältnisse und externen Tätigkeiten)
1
Der Ministerpräsident und die Mitglieder der Landesregierung verpflichten sich
für die Dauer ihrer Amtszeit zur Angabe ihrer Vermögensverhältnisse und
externen Tätigkeiten. Die Angaben erfolgen beim Amtsantritt - bzw. erstmals
binnen 6 Wochen nach dem In-Kraft-Treten der vorliegenden Änderung der Geschäftsordnung
der Landesregierung Nordrhein-Westfalen - GOLR -. Dabei ist das als Anlage 2 zur GOLR beigefügte Formblatt
zu verwenden. Die Angaben sind bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach
der erstmaligen Angabe zu aktualisieren.
2
Die Angaben nach Absatz 1 werden nach den Bestimmungen der Agenda der
Unabhängigen Kommission für die Prüfung der Angaben der Mitglieder der
Landesregierung zu Vermögensverhältnissen und externen Tätigkeiten -
Ministerehrenkommission - (Anlage 3
zur GOLR) verwahrt, geprüft und verwaltet.
3
Unbeschadet von Absatz 1 Satz 4 sind wesentliche Änderungen der
Vermögensverhältnisse und externen Tätigkeiten, die im Laufe der Amtszeit
eintreten, binnen 6 Wochen dem für die Verwahrung der Unterlagen
verantwortlichen Mitglied der Ministerehrenkommission mitzuteilen.
4
Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Angabe der
Vermögensverhältnisse und externen Tätigkeiten von Dritten, für die das Mitglied
der Landesregierung gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder
Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.
§ 34
(Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten durch Mitglieder der
Landesregierung in den Gelderwerb
bezweckenden Unternehmungen)
1
Der Ministerpräsident und die Mitglieder der Landesregierung verpflichten sich,
die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder
ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen nach Artikel 64 Abs. 3
Satz 1 der Landesverfassung nicht anzunehmen.
2
Genehmigungen zur Beibehaltung der Tätigkeit im Vorstand, Verwaltungsrat oder
Aufsichtsrat einer in Absatz 1 genannten Unternehmung (Artikel 64 Abs. 3 Satz 2
der Landesverfassung) werden nicht erteilt.
3
Unberührt bleiben Mitgliedschaften nach § 18 Landesministergesetz. Der
Ministerpräsident und die Mitglieder der Landesregierung verpflichten sich
jedoch, die Wahl in ein Gremium im Sinne des § 18 Landesministergesetz nur nach
Billigung durch die Landesregierung anzunehmen.
§ 35
(Ausführungsbestimmungen zu § 15 Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Der Ministerpräsident und die übrigen Mitglieder der Landesregierung erfüllen Auskunftsersuchen nach § 15 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Einrichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG), soweit es für die jeweilige Einzellfallprüfung notwendig ist, gegenüber dem Landesrechnungshof. Die Ministerehrenkommission kann gemäß § 5 Satz 1 der Anlage 3 zur GOLR mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds der Landesregierung dem Landesrechnungshof die notwendigen Auskünfte erteilen.
Die persönliche Auskunftspflicht bleibt daneben bestehen.
§ 36
(Ausführungsbestimmungen zu § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz)
1
Die Mitglieder der Landesregierung geben gemäß § 17 Satz 1 KorruptionsbG dem
Ministerpräsidenten spätestens 6 Wochen nach ihrem Amtsantritt und jeweils zum
30. Juni Auskunft nach Maßgabe der Anlage 4 zur GOLR. Darüber hinaus
informieren sie den Ministerpräsidenten, sofern sich eine Veränderung
hinsichtlich der nach Satz 1 anzuzeigenden Sachverhalte ergeben hat.
2
Die Angaben des Ministerpräsidenten und der Mitglieder der Landesregierung nach
§ 17 Satz 1 KorruptionsbG werden in der für die Abgeordneten des Landtags
Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Form veröffentlicht (Handbuch des
Landtags/Internet).
Anlage 1
- MBl. NRW. 2005 S.
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