Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 26 vom 10.6.2005 Seite 645 bis 668

Wohngeld RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 13.05.2005 - IV A 1-4082-814/05
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Wohngeld RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 13.05.2005 - IV A 1-4082-814/05

2374

Wohngeld

RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 13.05.2005 - IV A 1-4082-814/05

Für das Wohngeld gelten folgende Rechtsgrundlagen:

-        das Wohngeldgesetz (WoGG),

-        die Wohngeldverordnung (WoGV),

-        das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) - Allgemeiner Teil – und

-        das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - .

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV) enthält Hinweise und Erläuterungen zur Anwendung der genannten Rechtsvorschriften.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet auf das Wohngeldverfahren keine Anwendung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW).

1
Verfahren für das Wohngeld

1.1
Antragstellung

Anträge auf Wohngeld (Miet- oder Lastenzuschuss) sind von der/dem Antragberechtigten (§ 3 WoGG) bei der Gemeinde einzureichen, in deren Gebiet die Wohnung liegt (Bewilligungsbehörde; vgl. § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen vom 2. Juni 1992 - GV. NRW. S. 190 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.01.2005- GV. NRW S. 17).

Bei Anträgen auf Mietzuschuss ist die Anlage 1 und bei Anträgen auf Lastenzuschuss die Anlage 2 nebst dem dazugehörenden Merkblatt „Hinweise und Erläuterungen“ zu verwenden. Den Anträgen sind die notwendigen Unterlagen und weitere Anlagen (z.B. Anlage zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung oder bei Unterhaltsverpflichtung etc.) beizufügen. Die weiteren Anlagen stehen als Muster im „Formular-Center“ auf der Wohngeld-Informationsseite im Landesverwaltungsnetz zur Verfügung.

Bei Anträgen auf Mietzuschuss ist die weitere Anlage „Angaben der Vermieterin/des Vermieters zum Wohnraum“ der Wohngeldakte beizufügen (bei Wiederholungsanträgen grundsätzlich erst nach einem Jahr, sofern  Änderungen zu erwarten sind). Bei Rentenbeziehern sind insbesondere Rentenbescheide oder die letzten Rentenanpassungsmitteilungen und bei nichtselbstständig Tätigen grundsätzlich  die „Verdienstbescheinigung“ (weitere Anlage) der Arbeitergeberinnen/Arbeitgeber erforderlich. Auf eine Verdienstbescheinigung kann verzichtet werden, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller alle notwendigen Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst auf andere Weise hinreichend nachweisen kann (z.B. durch manuelle oder maschinelle Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag).

1.2
Aufgaben der Bewilligungsbehörden

1.2.1
Die Bewilligungsbehörden haben die Antragstellerinnen und Antragsteller über ihre Rechte und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz zu beraten (vgl. §§ 14 und 15 SGB I); sie sollen insbesondere älteren Personen bei der Ausfüllung der Antragvordrucke behilflich sein.

1.2.2
Die Bewilligungsbehörden ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X), prüfen die Voraussetzungen für die Leistung von Wohngeld und treffen die erforderlichen Feststellungen für die Wohngeldberechnung. Auf die Mitwirkungspflichten der Antragstellerin/des Antragstellers wird hingewiesen (§§ 60 bis 62 und 65 SGB I). Bei Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz oder mit Mitteln nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) gefördert worden sind, kann zur Ermittlung entscheidungserheblicher Tatsachen ggf. auf die Unterlagen der für die Förderung zuständigen Bewilligungsbehörde zurückgegriffen werden. Bei Anträgen auf Lastenzuschuss ist eine Wohngeld-Lastenberechnung (Anlage 3) nach pflichtgemäßem Ermessen aufzustellen, wenn nicht darauf verzichtet werden kann, weil bereits die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus den Zinsen und der Tilgung den nach § 8 Abs. 1 WoGG maßgebenden Höchstbetrag erreicht oder übersteigt.

1.2.3
Bei Erstanträgen auf Wohngeld (Miet- oder Lastenzuschuss) ist stets ein Meldenachweis/-abgleich zur Wohngeldakte zu nehmen. Bei Wiederholungsanträgen können die Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers zur Anschrift und zur Zahl der Familienmitglieder (einschließlich der nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder) und sonstiger Personen, die in seiner Wohnung leben, in der Regel als zutreffend unterstellt werden, wenn die Angaben mit den Angaben in früheren Anträgen übereinstimmen. Ein Meldenachweis/-abgleich ist jedoch auch bei Wiederholungsanträgen zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Sofern nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes kein Wiederholungsantrag gestellt wird, ist regelmäßig zu prüfen, ob die Wohngeldempfängerin/ der Wohngeldempfänger im v. g. Zeitraum umgezogen oder verstorben ist (z.B. über Abgleich mit dem Melderegister) und ggf. überzahltes Wohngeld zurückzufordern.

1.2.4
Die Bewilligungsbehörden sollen zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld entscheidungsrelevante Angaben der Antragsteller und ihrer Familienmitglieder durch Datenabgleich mit anderen Sozialleistungsträgern, anderen Wohngeldstellen und dem Bundesamt für Finanzen (§ 37 b WoGG) nach pflichtgemäßem Ermessen überprüfen.

1.2.5
Die Bewilligungsbehörden übersenden die Daten für die Berechnung des Wohngeldes beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen auf elektronischem Weg und erteilen die dort ausgedruckten Bewilligungs- und Ablehnungsbescheide im eigenen Namen. In besonderen Fällen kann Wohngeld durch die Bewilligungsbehörden berechnet werden (vgl. dazu die in Nummer 2.2 genannte Arbeitsanweisung).

1.3
Aufsicht

Das Wohngeldgesetz wird im Auftrag des Bundes ausgeführt (vgl. Artikel 104a Abs. 3 GG und § 16 LOG). Die unmittelbare Aufsicht über die Bewilligungsbehörden führen bei den kreisangehörigen Gemeinden die Landrätinnen/Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und bei den kreisfreien Städten die Bezirksregierungen. Diesen sind Widersprüche gegen Wohngeldbescheide, denen die Bewilligungsbehörde nicht abhelfen kann, mit Vorgang und einer Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen.

1.4
Allgemeine Zahlungsanordnung

Für die Wohngeldzahlungen wird allgemeine Zahlungsanordnung erteilt.

2
Berechnung und Zahlung des Wohngeldes im Wege der automatisierten Datenverarbeitung

2.1
Durchführung der Berechnung und Zahlung

Bei der Berechnung und Zahlbarmachung des Wohngeldes wirken das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (LDS), Mauerstraße 51, 40476 Düsseldorf, mit. Zuständige Kasse ist die Landeskasse Düsseldorf  bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf. Die Wohngeldkonten werden beim LDS geführt.

2.2
Verfahrensanweisung

Die von den Bewilligungsbehörden im Zusammenhang mit der Berechnung und Zahlbarmachung des Wohngeldes ermittelten Daten sind dem LDS über Datenleitungen mitzuteilen, und zwar nach Maßgabe der „Arbeitsanweisung für die Berechnung und Zahlung von Wohngeld im Wege der automatisierten Datenverarbeitung im Lande Nordrhein-Westfalen (ArbWoG-ADV)“. Die Übermittlung der Daten an das LDS gilt als Anweisung für das LDS,

-        die mit den Daten übermittelten Anweisungen auszuführen,

-        die Zahlung des Wohngeldes rechtzeitig für die Landeskasse Düsseldorf vorzubereiten,

-        das Wohngeldkonto zu führen.

2.3
Zusammenstellung der Jahresbeträge

Auf die Zusammenstellung der Jahresbeträge der Wohngeldkonten gemäß Nummer 9.5 Satz 2 VV zu § 80 LHO (RdErl. des Finanzministeriums v. 30.9.2003, SMBl. NRW. 631) wird verzichtet.

3
Prüfungsbestimmungen

 

3.1
Die Bewilligungsbehörde prüft die vom LDS übersandten Unterlagen gemäß der ArbWoG-ADV.

3.2
Das LDS hat bei der laufenden Bearbeitung der Wohngeldkonten in einer abschließenden Kontrolle die ordnungsgemäße maschinelle Verarbeitung der Daten zu prüfen.

3.3
Die Prüfung der kassenmäßigen Behandlung des Wohngeldes obliegt dem Kassenaufsichtsbeamten für die Landeskasse Düsseldorf.

3.4
Vorprüfung

Die Vorprüfung gemäß § 100 Abs. 4 LHO ist von den für die Bewilligungsbehörden zuständigen Rechnungsprüfungsämtern auf der Grundlage der mit dem Landesrechnungshof getroffenen Vereinbarungen wahrzunehmen.

4
Statistik

Die Wohngeldstatistik (Landesstatistik, Angaben zur Bundesstatistik, Sonderauswertungen) ist Aufgabe des LDS.

5
Aktenführung

Die Anträge auf Wohngeld, die Wohngeldbescheide, die Wohngeldkontoblätter sowie die für die Berechnung und Zahlung des Wohngeldes maßgeblichen Unterlagen sind zu den nach Wohngeldempfängern geordneten Wohngeldakten zu nehmen. Diese und auch  ggf. elektronisch gespeicherte Akten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem das letzte Wohngeld ausgezahlt oder – im Falle einer Ablehnung – die letzte Berechnung durchgeführt worden ist.

Aus laufenden Wohngeldakten dürfen in Anlehnung an § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X auch Unterlagen für solche Bewilligungszeiträume vernichtet werden, deren Ende zehn Jahre und länger zurückliegt, es sei denn, deren Bewilligungen für jüngere Zeiträume nehmen darauf Bezug (z.B. auf eine Wohnflächenberechnung).

Die Wohngeldakten sind jederzeit für eine Prüfung (Fachaufsicht, Landesrechnungshof, Rechnungsprüfungsämter der Bewilligungsbehörden, Bundesrechnungshof, Prüfungsämter des Bundes) verfügbar zu halten und den genannten Stellen auf Anforderung zu übersenden.

6
Personelle Besetzung der Bewilligungsbehörden

Die sachgerechte Bearbeitung der Anträge auf Wohngeld erfordert von den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern neben eingehenden Kenntnissen des Wohngeldrechts und seinen unfangreichen Erlassregelungen die Kenntnis zahlreicher weiterer Vorschriften, z.B. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnraumförderungsgesetzes, der Zweiten Berechnungsverordnung und der Betriebskostenverordnung, der Neubaumietenverordnung, der Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Einkommensteuergesetzes, des Ersten, Zweiten, Zehnten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitsuchende; Sozialhilfe) und der Rentengesetze. Die Tätigkeit der Wohngeldsachbearbeiterinnen und Wohngeldsachbearbeiter erfordert daher gründliche, umfassende Fachkenntnisse und  überwiegend selbständige Leistungen. Vielfach sind Ermessensentscheidungen zu treffen, die eine sorgfältige Abwägung aller Umstände des Einzelfalles notwendig macht, so dass dies z. T. auch eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ist. Insofern kann die Bearbeitung der Wohngeldanträge nur von umfassend fachlich qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ordnungsgemäß erledigt werden. Dies sollte bei der Vergütung/Besoldung der Wohngeldsachbearbeiterinnen und Wohngeldsachbearbeiter entsprechend berücksichtigt werden.

Da die Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger zu den einkommensschwächeren Bevölkerungskreisen gehören und deshalb auf die schnelle Bearbeitung ihrer Anträge zur Sicherung ihrer Wohnkosten angewiesen sind, ist es weiter erforderlich, dass die Bewilligungsbehörden mit ausreichendem Personal besetzt sind, sodass eine Bescheiderteilung spätestens nach 6 Wochen bei vollständiger Antragsstellung ermöglicht wird.

Angesichts der hohen wohnungs- und sozialpolitischen Bedeutung des Wohngeldes bitte ich bei der personellen Besetzung der Bewilligungsbehörden um Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte.

7
Hinweise zum Wohngeldgesetz und zu seiner Durchführung

7.1
Regress

Wird überzahltes Wohngeld entweder nicht oder verspätet zurückgefordert und ist der überzahlte Betrag deshalb uneinbringlich (z.B. bei Tod) ist in jedem Fall zu prüfen, ob ein Rückgriffsanspruch nach § 84 LBG oder § 14 BAT besteht. Liegen die Voraussetzungen für einen Regress vor, steht der Ersatzanspruch der Kommune als Dienstherrn zu. Da das Wohngeld vom Land gezahlt wird, entsteht den Kommunen kein eigener Schaden; das Land kann jedoch seinen Schaden im Wege des Rückgriffs nicht geltend machen, da es nicht Dienstherr der Kommunalbediensteten ist.

Dies gilt auch bei der Veruntreuung von Wohngeld durch Bedienstete (s. RdErl. v. 31.07.2002 - n.v. - IV A 1-4082-1043/02).

Bestehende Regressansprüche sind nach den Grundsätzen der Schadensliquidation im Drittinteresse gegenüber den Bediensteten geltend zu machen und die zurückgeforderten Beträge beim Wohngeld zu vereinnahmen (vgl. auch Beschluss d. BVerwG v. 8.12.1994 - 2 B 101/94 -; RdErl. v. 8.3.1995 - n.v. - IV B 4-4082-171/95).

7.2
Stundung, Niederschlagung und Erlass zu Unrecht erbrachter Wohngeldleistungen

Nach § 50 SGB X sind zu Unrecht erbrachte Wohngeldleistungen zu erstatten. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass der Erstattungsansprüche gilt § 59 LHO. Die Zuständigkeiten sind durch die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach §§ 57-59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des MSWKS NRW vom 13.01.2005 (GV. NRW, S. 55) auf die Bezirksregierungen und auf die Kommunen als Bewilligungsbehörden für Wohngeld übertragen worden.

Bei Entscheidungen sind die zu § 59 LHO ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und § 98 LHO (Anhörung des Landesrechnungshofs vor der Nichtverfolgung von Ansprüchen, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind) zu beachten.

7.3
Straf- und Bußgeldverfahren

In Fällen des § 45 SGB X ist zu prüfen, ob Strafanzeige gemäß § 263 StGB erstattet werden muss. Bei Verzicht ist hierzu ein von der Amtsleitung abgezeichneter Vermerk der Wohngeldakte beizufügen.

Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten ist nach § 43 WoGG ein Bußgeldverfahren entsprechend den Vorgaben des RdErl. v. 20.07.2004 – n.v. – IV A 1- 4082/04 einzuleiten.

7.4
Vollstreckung bei der Rückforderung von Wohngeld

Die Beitreibung zurückgeforderten Wohngeldes hat unverzüglich zu erfolgen und ist Aufgabe der Gemeinde/-Stadtkasse. Das ergibt sich aus § 66 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 2 Abs. 1 VwVG NRW.

8
Unterrichtung über gerichtliche Grundsatzentscheidungen

Nach Teil D, Nummer 1 WoGVwV 2002 haben mich die Bewilligungsbehörden auf dem Dienstweg über grundsätzliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu unterrichten. Ist darüber zu entscheiden, ob die Zulassung der Berufung beantragt werden soll (vgl. § 124a VwGO), ist mir der Bericht zur Fristwahrung notfalls unmittelbar unter Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

9
In-Kraft-Treten und Aufhebung von Runderlassen

9.1
Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft.

9.2
Der RdErl. v. 3.8.2001 (SMBl. NRW. 2374) wird aufgehoben.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

- MBl. NRW. 2005 S. 646