Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 26 vom 10.6.2005 Seite 645 bis 668
Wohngeld RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 13.05.2005 - IV A 1-4082-814/05 |
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zugehörige Anlagen : |
Wohngeld RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 13.05.2005 - IV A 1-4082-814/05
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Wohngeld
RdErl. d. Ministeriums für
Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 13.05.2005 - IV A 1-4082-814/05
Für das Wohngeld
gelten folgende Rechtsgrundlagen:
-
das
Wohngeldgesetz (WoGG),
-
die
Wohngeldverordnung (WoGV),
-
das Erste Buch
Sozialgesetzbuch (SGB I) - Allgemeiner Teil – und
-
das Zehnte Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - .
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Wohngeldgesetzes (WoGVwV) enthält Hinweise und Erläuterungen zur Anwendung der
genannten Rechtsvorschriften.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet
auf das Wohngeldverfahren keine Anwendung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW).
1
Verfahren für das Wohngeld
1.1
Antragstellung
Anträge auf
Wohngeld (Miet- oder Lastenzuschuss) sind von der/dem Antragberechtigten (§ 3
WoGG) bei der Gemeinde einzureichen, in deren Gebiet die Wohnung liegt
(Bewilligungsbehörde; vgl. § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Wohnungs-
und Kleinsiedlungswesen vom 2. Juni 1992 - GV. NRW. S. 190 -, zuletzt geändert
durch Verordnung vom 07.01.2005- GV. NRW S. 17).
Bei Anträgen auf
Mietzuschuss ist die Anlage 1 und bei Anträgen auf Lastenzuschuss die Anlage
2 nebst dem dazugehörenden Merkblatt „Hinweise und Erläuterungen“ zu
verwenden. Den Anträgen sind die notwendigen Unterlagen und weitere Anlagen
(z.B. Anlage zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der
Bewirtschaftung oder bei Unterhaltsverpflichtung etc.) beizufügen. Die weiteren
Anlagen stehen als Muster im „Formular-Center“ auf der
Wohngeld-Informationsseite im Landesverwaltungsnetz zur Verfügung.
Bei Anträgen auf
Mietzuschuss ist die weitere Anlage „Angaben der Vermieterin/des Vermieters zum
Wohnraum“ der Wohngeldakte beizufügen (bei Wiederholungsanträgen grundsätzlich
erst nach einem Jahr, sofern Änderungen
zu erwarten sind). Bei Rentenbeziehern sind insbesondere Rentenbescheide oder
die letzten Rentenanpassungsmitteilungen und bei nichtselbstständig Tätigen
grundsätzlich die „Verdienstbescheinigung“
(weitere Anlage) der Arbeitergeberinnen/Arbeitgeber erforderlich. Auf eine
Verdienstbescheinigung kann verzichtet werden, wenn die Antragstellerin/der
Antragsteller alle notwendigen Angaben über Art und Dauer des
Arbeitsverhältnisses sowie Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst auf andere Weise
hinreichend nachweisen kann (z.B. durch manuelle oder maschinelle
Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag).
1.2
Aufgaben der Bewilligungsbehörden
1.2.1
Die Bewilligungsbehörden haben die Antragstellerinnen und Antragsteller über
ihre Rechte und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz zu beraten (vgl. §§ 14
und 15 SGB I); sie sollen insbesondere älteren Personen bei der Ausfüllung der
Antragvordrucke behilflich sein.
1.2.2
Die Bewilligungsbehörden ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen (§ 20 Abs. 1
Satz 1 SGB X), prüfen die Voraussetzungen für die Leistung von Wohngeld und
treffen die erforderlichen Feststellungen für die Wohngeldberechnung. Auf die
Mitwirkungspflichten der Antragstellerin/des Antragstellers wird hingewiesen
(§§ 60 bis 62 und 65 SGB I). Bei Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln nach
dem Zweiten Wohnungsbaugesetz oder mit Mitteln nach dem
Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) gefördert worden sind, kann zur Ermittlung
entscheidungserheblicher Tatsachen ggf. auf die Unterlagen der für die Förderung
zuständigen Bewilligungsbehörde zurückgegriffen werden. Bei Anträgen auf
Lastenzuschuss ist eine Wohngeld-Lastenberechnung (Anlage 3) nach
pflichtgemäßem Ermessen aufzustellen, wenn nicht darauf verzichtet werden kann,
weil bereits die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus den Zinsen und der
Tilgung den nach § 8 Abs. 1 WoGG maßgebenden Höchstbetrag erreicht oder
übersteigt.
1.2.3
Bei Erstanträgen auf Wohngeld (Miet- oder Lastenzuschuss) ist stets ein
Meldenachweis/-abgleich zur Wohngeldakte zu nehmen. Bei Wiederholungsanträgen
können die Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers zur Anschrift und zur
Zahl der Familienmitglieder (einschließlich der nach § 1 Abs. 2 WoGG vom
Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder) und sonstiger Personen, die in
seiner Wohnung leben, in der Regel als zutreffend unterstellt werden, wenn die
Angaben mit den Angaben in früheren Anträgen übereinstimmen. Ein Meldenachweis/-abgleich
ist jedoch auch bei Wiederholungsanträgen zu verlangen, wenn begründete Zweifel
an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Sofern nach Ablauf des
Bewilligungszeitraumes kein Wiederholungsantrag gestellt wird, ist regelmäßig
zu prüfen, ob die Wohngeldempfängerin/ der Wohngeldempfänger im v. g. Zeitraum
umgezogen oder verstorben ist (z.B. über Abgleich mit dem Melderegister) und
ggf. überzahltes Wohngeld zurückzufordern.
1.2.4
Die Bewilligungsbehörden sollen zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme
von Wohngeld entscheidungsrelevante Angaben der Antragsteller und ihrer
Familienmitglieder durch Datenabgleich mit anderen Sozialleistungsträgern,
anderen Wohngeldstellen und dem Bundesamt für Finanzen (§ 37 b WoGG) nach
pflichtgemäßem Ermessen überprüfen.
1.2.5
Die Bewilligungsbehörden übersenden die Daten für die Berechnung des Wohngeldes
beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen auf
elektronischem Weg und erteilen die dort ausgedruckten Bewilligungs- und
Ablehnungsbescheide im eigenen Namen. In besonderen Fällen kann Wohngeld durch
die Bewilligungsbehörden berechnet werden (vgl. dazu die in Nummer 2.2 genannte
Arbeitsanweisung).
1.3
Aufsicht
Das Wohngeldgesetz
wird im Auftrag des Bundes ausgeführt (vgl. Artikel 104a Abs. 3 GG und § 16
LOG). Die unmittelbare Aufsicht über die Bewilligungsbehörden führen bei den
kreisangehörigen Gemeinden die Landrätinnen/Landräte als untere staatliche
Verwaltungsbehörden und bei den kreisfreien Städten die Bezirksregierungen.
Diesen sind Widersprüche gegen Wohngeldbescheide, denen die Bewilligungsbehörde
nicht abhelfen kann, mit Vorgang und einer Stellungnahme zur Entscheidung
vorzulegen.
1.4
Allgemeine Zahlungsanordnung
Für die
Wohngeldzahlungen wird allgemeine Zahlungsanordnung erteilt.
2
Berechnung und Zahlung des Wohngeldes im Wege der automatisierten
Datenverarbeitung
2.1
Durchführung der Berechnung und Zahlung
Bei der Berechnung und Zahlbarmachung des Wohngeldes wirken das
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (LDS), Mauerstraße
51, 40476 Düsseldorf, mit. Zuständige Kasse ist die Landeskasse Düsseldorf bei der Bezirksregierung Düsseldorf,
Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf. Die Wohngeldkonten werden beim LDS geführt.
2.2
Verfahrensanweisung
Die von den Bewilligungsbehörden im
Zusammenhang mit der Berechnung und Zahlbarmachung des Wohngeldes ermittelten
Daten sind dem LDS über Datenleitungen mitzuteilen, und zwar nach Maßgabe der
„Arbeitsanweisung für die Berechnung und Zahlung von Wohngeld im Wege der automatisierten
Datenverarbeitung im Lande Nordrhein-Westfalen (ArbWoG-ADV)“. Die Übermittlung der Daten an das LDS gilt
als Anweisung für das LDS,
-
die mit den
Daten übermittelten Anweisungen auszuführen,
-
die Zahlung des
Wohngeldes rechtzeitig für die Landeskasse Düsseldorf vorzubereiten,
-
das
Wohngeldkonto zu führen.
2.3
Zusammenstellung der Jahresbeträge
Auf die Zusammenstellung der Jahresbeträge der Wohngeldkonten gemäß
Nummer 9.5 Satz 2 VV zu § 80 LHO (RdErl. des Finanzministeriums v.
30.9.2003, SMBl. NRW. 631) wird verzichtet.
3
Prüfungsbestimmungen
3.1
Die Bewilligungsbehörde prüft die vom LDS übersandten Unterlagen gemäß der
ArbWoG-ADV.
3.2
Das LDS hat bei der laufenden Bearbeitung der Wohngeldkonten in einer abschließenden
Kontrolle die ordnungsgemäße maschinelle Verarbeitung der Daten zu prüfen.
3.3
Die Prüfung der kassenmäßigen Behandlung des Wohngeldes obliegt dem
Kassenaufsichtsbeamten für die Landeskasse Düsseldorf.
3.4
Vorprüfung
Die Vorprüfung gemäß § 100
Abs. 4 LHO ist von den für die Bewilligungsbehörden zuständigen
Rechnungsprüfungsämtern auf der Grundlage der mit dem Landesrechnungshof
getroffenen Vereinbarungen wahrzunehmen.
4
Statistik
Die
Wohngeldstatistik (Landesstatistik, Angaben zur Bundesstatistik,
Sonderauswertungen) ist Aufgabe des LDS.
5
Aktenführung
Die Anträge auf
Wohngeld, die Wohngeldbescheide, die Wohngeldkontoblätter sowie die für die
Berechnung und Zahlung des Wohngeldes maßgeblichen Unterlagen sind zu den nach
Wohngeldempfängern geordneten Wohngeldakten zu nehmen. Diese und auch ggf. elektronisch gespeicherte Akten sind
mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 1.
Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem das letzte Wohngeld ausgezahlt oder
– im Falle einer Ablehnung – die letzte Berechnung durchgeführt worden ist.
Aus laufenden Wohngeldakten dürfen in Anlehnung an § 45 Abs. 3 Satz 3
SGB X auch Unterlagen für solche Bewilligungszeiträume vernichtet werden, deren
Ende zehn Jahre und länger zurückliegt, es sei denn, deren Bewilligungen für
jüngere Zeiträume nehmen darauf Bezug (z.B. auf eine Wohnflächenberechnung).
Die Wohngeldakten sind jederzeit für eine Prüfung (Fachaufsicht,
Landesrechnungshof, Rechnungsprüfungsämter der Bewilligungsbehörden, Bundesrechnungshof,
Prüfungsämter des Bundes) verfügbar zu halten und den genannten Stellen auf
Anforderung zu übersenden.
6
Personelle Besetzung der Bewilligungsbehörden
Die sachgerechte Bearbeitung der Anträge auf
Wohngeld erfordert von den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern neben
eingehenden Kenntnissen des Wohngeldrechts und seinen unfangreichen
Erlassregelungen die Kenntnis zahlreicher weiterer Vorschriften, z.B. des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnraumförderungsgesetzes, der Zweiten Berechnungsverordnung
und der Betriebskostenverordnung, der Neubaumietenverordnung, der Wohnraumförderungsbestimmungen
des Landes Nordrhein-Westfalen, des Einkommensteuergesetzes, des Ersten,
Zweiten, Zehnten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitsuchende;
Sozialhilfe) und der Rentengesetze. Die Tätigkeit der
Wohngeldsachbearbeiterinnen und Wohngeldsachbearbeiter erfordert daher gründliche,
umfassende Fachkenntnisse und
überwiegend selbständige Leistungen. Vielfach sind
Ermessensentscheidungen zu treffen, die eine sorgfältige Abwägung aller
Umstände des Einzelfalles notwendig macht, so dass dies z. T. auch eine
besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ist. Insofern kann die Bearbeitung der
Wohngeldanträge nur von umfassend fachlich qualifizierten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern ordnungsgemäß erledigt werden. Dies sollte bei der Vergütung/Besoldung
der Wohngeldsachbearbeiterinnen und Wohngeldsachbearbeiter entsprechend
berücksichtigt werden.
Da die Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger zu den einkommensschwächeren
Bevölkerungskreisen gehören und deshalb auf die schnelle Bearbeitung ihrer
Anträge zur Sicherung ihrer Wohnkosten angewiesen sind, ist es weiter
erforderlich, dass die Bewilligungsbehörden mit ausreichendem Personal besetzt
sind, sodass eine Bescheiderteilung spätestens nach 6 Wochen bei vollständiger
Antragsstellung ermöglicht wird.
Angesichts der hohen wohnungs- und sozialpolitischen Bedeutung des
Wohngeldes bitte ich bei der personellen Besetzung der Bewilligungsbehörden um
Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte.
7
Hinweise zum Wohngeldgesetz und zu seiner Durchführung
7.1
Regress
Wird überzahltes Wohngeld entweder nicht oder verspätet zurückgefordert
und ist der überzahlte Betrag deshalb uneinbringlich (z.B. bei Tod) ist in jedem
Fall zu prüfen, ob ein Rückgriffsanspruch nach § 84 LBG oder § 14 BAT
besteht. Liegen die Voraussetzungen für einen Regress vor, steht der Ersatzanspruch
der Kommune als Dienstherrn zu. Da das Wohngeld vom Land gezahlt wird, entsteht
den Kommunen kein eigener Schaden; das Land kann jedoch seinen Schaden im Wege
des Rückgriffs nicht geltend machen, da es nicht Dienstherr der
Kommunalbediensteten ist.
Dies gilt auch bei der Veruntreuung von Wohngeld durch Bedienstete (s.
RdErl. v. 31.07.2002 - n.v. - IV A 1-4082-1043/02).
Bestehende Regressansprüche sind nach den Grundsätzen der
Schadensliquidation im Drittinteresse gegenüber den Bediensteten geltend zu
machen und die zurückgeforderten Beträge beim Wohngeld zu vereinnahmen (vgl.
auch Beschluss d. BVerwG v. 8.12.1994 - 2 B 101/94 -; RdErl. v. 8.3.1995 - n.v.
- IV B 4-4082-171/95).
7.2
Stundung, Niederschlagung und Erlass zu Unrecht erbrachter Wohngeldleistungen
Nach § 50 SGB X sind zu Unrecht erbrachte Wohngeldleistungen zu
erstatten. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass der Erstattungsansprüche
gilt § 59 LHO. Die Zuständigkeiten sind durch die Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen nach §§ 57-59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich
des MSWKS NRW vom 13.01.2005 (GV. NRW, S. 55) auf die Bezirksregierungen und
auf die Kommunen als Bewilligungsbehörden für Wohngeld übertragen worden.
Bei Entscheidungen sind die zu § 59 LHO ergangenen
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und § 98 LHO (Anhörung des
Landesrechnungshofs vor der Nichtverfolgung von Ansprüchen, die in
Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind) zu beachten.
7.3
Straf- und Bußgeldverfahren
In Fällen des § 45 SGB X ist zu prüfen, ob Strafanzeige gemäß § 263
StGB erstattet werden muss. Bei Verzicht ist hierzu ein von der Amtsleitung
abgezeichneter Vermerk der Wohngeldakte beizufügen.
Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten ist nach § 43 WoGG ein
Bußgeldverfahren entsprechend den Vorgaben des RdErl. v. 20.07.2004 – n.v. – IV
A 1- 4082/04 einzuleiten.
7.4
Vollstreckung bei der Rückforderung von Wohngeld
Die
Beitreibung zurückgeforderten Wohngeldes hat unverzüglich zu erfolgen
und ist Aufgabe der Gemeinde/-Stadtkasse. Das ergibt sich aus § 66 Abs. 3 SGB X
i.V.m. § 2 Abs. 1 VwVG NRW.
8
Unterrichtung über gerichtliche Grundsatzentscheidungen
Nach Teil D, Nummer 1 WoGVwV 2002 haben mich die Bewilligungsbehörden
auf dem Dienstweg über grundsätzliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu
unterrichten. Ist darüber zu entscheiden, ob die Zulassung der Berufung
beantragt werden soll (vgl. § 124a VwGO), ist mir der Bericht zur Fristwahrung
notfalls unmittelbar unter Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
9
In-Kraft-Treten und Aufhebung von Runderlassen
9.1
Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft.
9.2
Der RdErl. v. 3.8.2001 (SMBl. NRW. 2374) wird aufgehoben.
Anlage 1
- MBl.
NRW. 2005 S. 646