Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 27 vom 21.6.2005 Seite 669 bis 696

Zusammenarbeit zwischen Kataster- und Finanzverwaltung RdErl. d. Innenministeriums v. 25.5.2005 - 36.2 – 8025 -
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Zusammenarbeit zwischen Kataster- und Finanzverwaltung RdErl. d. Innenministeriums v. 25.5.2005 - 36.2 – 8025 -

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Zusammenarbeit zwischen
Kataster- und Finanzverwaltung

RdErl. d. Innenministeriums v. 25.5.2005
- 36.2 – 8025 -

Mit dem RdErl. v. 21.05.2003, Az.: 36.2 – 8025 (n.V.), ist bestimmt worden, dass die Katasterbehörden zweimal im Jahr aus dem ALB-Datenbestand die jeweils aktuellen Änderungsdaten zu den Daten des Liegenschaftskatasters sowie einmal im Jahr aus dem ALB-Datenbestand die Daten des Liegenschaftskatasters vollständig im Format WLDGE dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW (RZF) abzugeben haben.

Zwischenzeitlich hatte das Landesvermessungsamt NRW (LVermA) in seiner Rundverfügung vom 12.12.2003 Termine für die Abgabe der Daten festgelegt. Ferner wurde ein vierteljährlicher Abgaberhythmus vorgeschlagen.

Katasterbehörden, die das neue ALB-System 2002 nutzen, wenden zukünftig folgende Vorgehensweise an:

-        Nach Umstellung auf das ALB-System 2002 erfolgt als Erstausstattung eine einmalige Übermittlung des gesamten ALB-Datenbestandes an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung. Diese Übermittlung sollte zum Ende des Quartals der Umstellung erfolgen.

-        Nach erfolgter Erstausstattung werden dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung vierteljährlich zum 01.01., 01.04., 01.07. und zum 01.10. eines jeden Jahres die jeweils aktuellen Änderungsdaten des vorangehenden Quartals zur Verfügung gestellt.

-        Eine regelmäßige Übermittlung des gesamten ALB-Datenbestandes zum Jahresende entfällt.

-        In Fällen nicht korrekt erzeugter oder falsch übermittelter Änderungsdaten erfolgt eine erneute Erstausstattung.

Katasterbehörden, die noch das bisherige ALB-System verwenden, übermitteln bis zur Ausstattung mit dem ALB-System 2002 vierteljährlich den Bestand an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung. Nach Ausstattung mit dem neuen ALB-System 2002 ist nach oben beschriebener Vorgehensweise zu verfahren.

Die von dieser Änderung betroffenen Regelungen der Nummer 21 FortfErl. v. 18.10.1990, Az.: III C 2 – 8010, zuletzt geändert durch RdErl. v. 14.12.2004, bleiben unberührt. Die Regelungen des RdErl. v. 21.05.2003, Az.: 36.2 – 8025 (n.V.), werden ab dem 01.07.2005 aufgehoben.

- MBl. NRW. 2005 S. 673