Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 28 vom 23.6.2005 Seite 697 bis 726

23. Nachtrag vom 12.5.2005 zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18. Februar 1994
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23. Nachtrag vom 12.5.2005 zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18. Februar 1994

23. Nachtrag vom 12.5.2005 zur Satzung der
AOK Westfalen-Lippe vom 18. Februar 1994

Die Satzung der AOK Westfalen-Lippe, zuletzt geändert durch den 22. Nachtrag vom 14.12.2004, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung der Satzung

Nach § 8 c wird folgender § 8 d eingefügt:

§ 8 d
Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten

(1) Versicherte können am AOK-Prämien-Programm teilnehmen. Die Teilnahme ist freiwillig und kommt durch Einschreibung zustande.

(2) Versicherte erhalten bei regelmäßiger Inanspruchnahme von

(a)   qualitätsgesicherten Leistungen zur Primärprävention nach § 8 Abs. 1

(b)  Maßnahmen, die nachweislich der Gesundheitsförderung dienen oder gesundheitsbewusste Verhaltensweisen fördern, wie zum Beispiel regelmäßige Bewegungsaktivitäten, gesundes Ernährungsverhalten und Nichtrauchen, nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen

(c)   Leistungen zur Früherkennung nach § 25 SGB V (Gesundheitsuntersuchungen)

(d)  Leistungen zur Früherkennung nach § 26 SGB V (Kinderuntersuchungen)

(e)   mindestens einer der öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 4

in den in den Ausführungsbestimmungen genannten Kombinationen einen Bonus.

Die Anerkennung einer Leistung im Rahmen des AOK-Prämienprogramms erfolgt unabhängig von einer Leistungspflicht der AOK. Diese richtet sich allein nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 weisen die Versicherten durch entsprechende Bestätigungen und Leistungsabzeichen nach. Die durchgeführten Maßnahmen dürfen zum Zeitpunkt der Bonusbeantragung nicht länger als 36 Monate zurückliegen.

(4) Der Bonus wird den Versicherten als Sachprämie gegen Nachweis gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellt. Er wird nach einem sich aus den Ausführungsbestimmungen ergebenden Punktzahlsystem ermittelt.

(5) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen zum AOK-Prämien-Programm, die durch den Vorstand festgelegt werden.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Dieser Nachtrag tritt am 1.7.2005 in Kraft.

Dortmund, den 12.5.2005

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates

Dr.   P r o j a h n

Der Vorsitzende des Vorstandes

N a d o l n y

Genehmigung

Der vorstehende Satzungsnachtrag Nr. 23 wird gemäß § 195 Abs. 1 SGB V genehmigt.

Essen, den 1. Juni 2005

II 1-3600.1-2-1

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.   S c h i k o r s k I

- MBl. NRW. 2005 S. 725