Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 19 vom 15.4.2005 Seite 463 bis 474

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II-3 – 2114/11 v. 18.3.2005
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II-3 – 2114/11 v. 18.3.2005

7861

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II-3 – 2114/11
v. 18.3.2005

Der RdErl. v. 18.6.2002 (MBl. NRW. S. 786; SMBl. NRW. 7861), geändert durch RdErl. v. 29.4.2003 (MBl. NRW. S. 524) und 7.4.2004 (MBl. NRW. S. 488) wird wie folgt geändert:

1
In Nummer 2.2.2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Gebührensatzung der“ die Wörter „Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe“ ersetzt durch die Wörter „Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen“.

2
Die Nummer 2.3.3 erhält folgende Fassung:
„2.3.3
Investitionen im Eier- und Geflügelsektor dürfen nach Maßgabe der Anlage 5 gefördert werden. Im Bereich der Legehennehaltung sind außerdem Investitionen zur Umstellung bestehender Haltungseinrichtungen auf die Anforderungen des § 13 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung förderfähig.

Investitionen, die zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten führen, können nur gefördert werden, wenn
- es sich um Investitionsvorhaben in Betrieben des ökologischen Landbaus nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 und des dazugehörigen EG-Folgerechts handelt oder
- im Bereich der Legehennenhaltung Investitionen nach der Anlage 5 (Einrichtung auf Freiland- oder Auslaufhaltungssysteme) oder zur Umstellung bestehender Haltungseinrichtungen auf die Anforderungen des § 13 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung getätigt werden oder
- für die Freiland- und Auslaufhaltung im Bereich der Geflügelmast zusätzlich zu den Bestimmungen der Anlage 5 die Kriterien nach den Vermarktungsnormen für besondere Haltungsverfahren gemäß der VO (EWG) Nr. 1538/91 eingehalten werden.“

3
In Nummer 2.3.9.1 werden am Ende nach dem Komma die Wörter „z.B. Biofilter,“ angefügt.

4
Die Nummern 2.3.9.2, 2.3.9.2.1, 2.3.9.2.2, 2.3.9.2.3, 2.3.9.2.4, 2.3.9.2.5 und 2.3.9.2.6 werden aufgehoben.

5
Die Nummer 2.3.9.3 wird 2.3.9.2 .

6
Die Nummer 2.4.3 erhält folgende Fassung:
„2.4.3
Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft; ausgenommen Maschinen und Geräte für eine besonders umweltgerechte Ausrichtung der Produktion und für nachwachsende Rohstoffe.

Hierbei handelt es sich um folgende Maschinen:“

7
Die Nummern 2.4.3.1 und 2.4.3.2 werden wie folgt ersetzt:
„2.4.3.1
Maschinen, einschließlich der Spezialmaschinen und -geräte für die ökologische Produktion, die für eine besonders umweltgerechte Ausrichtung der Produktion beschafft werden, soweit eine angemessene Auslastung, gegebenenfalls auch im überbetrieblichen Einsatz, erreicht wird.

2.4.3.1.1
Pflanzenschutz
- Bestimmte technische Einrichtungen gemäß Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ vom 14.10.1993 in der jeweils gültigen Fassung an von der biologischen Bundesanstalt für Landwirtschaft eingetragenen Pflanzenschutzgeräten (Spritz- und Sprühgeräte) zur Vermeidung von Abdrift und zur Einsparung von Pflanzenschutzmitteln. Hierzu zählen: Unterstützung des Tropfentransports mit aktiver Luftunterstützung, Gestängeabdeckung als Windschutz, Rückgewinnung (Recycling) nicht angelagerter Pflanzenschutzmittel, sensorgesteuerte Düsen, Luftleiteinrichtungen bzw. Gebläsebauarten, die den vertikalen Austrag von Pflanzenschutzmitteln reduzieren,
- Reinigungseinrichtungen für leere Pflanzenschutzmittelgebinde sowie die Außenreinigung von Pflanzenschutzgeräten,
- Spezialausrüstungen zur Bekämpfung von Schadorganismen (z.B. innovative Verfahren zur mechanischen und thermischen Unkrautregulierung oder andere innovative Geräte, die eine Einsparung von Pflanzenschutzmitteln ermöglichen).

2.4.3.1.2
Düngung
Geräte zur bodennahen Flüssigmistausbringungs- und direkten -einarbeitungstechnik sowie Exaktstreuaggregate zur Festmistausbringung.

2.4.3.1.3
Bodenschonende Bearbeitungs- und Bestelltechnik
- Unterstock-Bodenbearbeitungsgeräte
- Mulchsaatgeräte

2.4.3.1.4
Globale Positionierungssysteme (GPS)

Empfangsgeräte und Software zur Nutzung der satellitengestützten Positionsbestimmung sowie Geräte (Sensoren) einschließlich Software zur Erfassung von Erntemengen, Maschinenzuständen, Boden- und Pflanzeneigenschaften bei der teilflächenspezifischen Bewirtschaftung.

2.4.3.2
Spezialmaschinen und -geräte für nachwachsende Rohstoffe im Non-food-Bereich, soweit die Praxistauglichkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist.

2.4.3.3
Umrüstung von Traktoren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf den Einsatz von Pflanzenöl. (Die Anwendung dieser Regelung ist befristet bis zum 31.12.2005).“

8
Die Nummer 4.3 erhält folgende Fassung
„4.3
Prosperitätsgrenze
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 90.000 € je Jahr bei Ledigen und 120.000 € je Jahr bei Ehegatten (Einkünfte des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten) nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 % verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o.g. Kapitaleigner 90.000 € je Jahr bei Ledigen und 120.000 € je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.“

9
Nummer 5.2 erhält folgende Fassung:
„5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung/Festbetragsfinanzierung“

10
In Nummer 5.3 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
„Für den Bereich Fotovoltaik wird ein Drittel der in Nummern 5.5.2, 5.6.1 und 5.6.2 aufgeführten Zuschusssätze gewährt.“

11
Die Nummer 5.4 erhält folgende Fassung:
„5.4
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für den Zinszuschuss ist wie folgt zu errechnen:

Gesamtinvestitionsbetrag (ohne unbare Eigenleistung und gegebenenfalls Zuschuss zu den Erschließungskosten)
abzüglich
a) nicht zuwendungsfähige Ausgaben
b) bare Eigenleistung
ergibt die förderfähigen Investitionen,
abzüglich
c) Zuschuss (Nr. 5.6.1 und 5.6.4)
ergibt die zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese entsprechen jedoch höchstens dem aufgenommenen Kapitalmarktdarlehen (Bankdarlehen), gegebenenfalls erhöht um den Zinszuschuss (Nr. 5.6.2).

Der Anteil der baren Eigenleistung an den förderfähigen Investitionen muss außer bei Maßnahmen nach Anlage 5 und nach Nr. 2.1.3 mindestens 10 v.H. betragen. Die Junglandwirteförderung (Nr. 5.6.4) und der Zuschuss zur Erfüllung besonderer Anforderungen an die Landwirtschaft (Nr. 5.6.1) kann auf die bare Eigenleistung angerechnet werden.“

12
In Nummer 5.5 Satz 1 wird das Wort „Zinszuschuss“ ersetzt durch das Wort „Zuschuss“.

13
In Nummer 5.5.1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
„Der Zuschuss (mit Ausnahme für den Bereich Fotovoltaik) beträgt bei positiven Einkünften für Ledige/Ehegatten (Nr. 4.3):

- bis 50.000 €/80.000€                                      30 v.H.
- 50.000€ - 70.000€/80.000 – 100.000€           27 v.H.
- über 70.000€/100.000€                                   24 v.H.

Der Zuschuss beträgt für den Bereich Fotovoltaik als Festbetragsfinanzierung bei positiven Einkünften für Ledige/Ehegatten (Nr. 4.3):
- bis 50.000 €/80.000€                                       400€/kWp
- über 50.000€ - 70.000€/80.000€ - 100.000€   360€/kWp
- über 70.000€/100.000€                                    320€/kWp“

14
Die Nummer 5.5.2 erhält folgende Fassung:
„5.5.2
Zuschuss
Alternativ zu Nr. 5.5.1 kann bei investiven Maßnahmen nach Nr. 2.1 ein Zuschuss für ein förderungsfähiges Investitionsvolumen von bis zu 100.000 € gewährt werden.

Der Zuschuss beträgt bei positiven Einkünften für Ledige / Ehegatten (Nr. 4.3)
- bis 50.000 €/80.000€                                           18 v.H.
- über 50.000 € ‑ 70.000 €/80.000€ - 100.000€     15 v.H.
- über 70.000 €/100.000€                                       12 v.H.“

15
In Nummer 5.6.2 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
„Der Zinszuschuss beträgt bei positiven Einkünften für Ledige / Ehegatten (Nr. 4.3)
- bis 50.000 €/80.000€                                           27 v.H.
- über 50.000 € ‑ 70.000 €/80.000€ - 100.000€     24 v.H.
- über 70.000 €/100.000€                                       21 v.H.“

16
Die Nummer 6.4 wird wie folgt geändert:

16.1
In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „1.020.000“ durch die Zahl „1.250.000“ ersetzt.

16.2
Im letzten Absatz wird nach dem Wort „Junglandwirteförderung“ in der Klammer die Angabe „Nr. 5.7“ durch die Angabe „Nr. 5.6.4“ ersetzt.

17
In Anlage 2 „Zuwendungsbescheid“ erhält Nummer 2 folgende Fassung:
„2. Finanzierungsart und Höhe der Zuwendung:

Die Zuwendung wird in der Form der Anteilfinanzierung/Festbetragsfinanzierung gewährt als

2.1 Zuschuss für die Erfüllung besonderer Anforderungen                           .................  EUR

2.2 Zuschuss                                                                                                  .................. EUR

2.3 Zinszuschuss                                                                                            .................. EUR

2.4 Zuschuss (zu den Kosten der Erschließung)                                             ................. EUR

2.5 Junglandwirteförderung                                                                           .................. EUR

Gesamtzuwendung                                                                                         .................. EUR

Von der Gesamtzuwendung entfallen auf Mittel des Bundes und Landes     .................   EUR

Von der Gesamtzuwendung entfallen auf Mittel des EAGFL                       ..................  EUR“

Nummer 2a bleibt.

18
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft.

- MBl. NRW. 2005 S. 472